Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 4. Mai 200519. Stück
19. Verordnung:Verordnung mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden; Änderung

19.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 22/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „die Angelegenheiten der Aufsicht über Pflegeheime und Wohnheime gemäß § 23 und“.
2. § 1 Z 4 und 5 entfallen.
3. Die bisherigen Z 6 bis 34 des § 1 erhalten die Bezeichnungen „4“ bis „32“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
Gedruckt auf ökologischem Druckpapier aus der Mustermappe „ÖkoKauf Wien“.
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular