Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 18. April 200517. Stück
17. Verordnung:Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung

17.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. die effektiven Kosten des Darlehens – ausgenommen öffentliche Abgaben und Aufwendungen des Darlehensnehmers für zur Sicherung des Darlehens abgeschlossene Versicherungen – dürfen jährlich höchstens 0,75 vH über der Sekundärmarktrendite des jeweils vorangegangenen Jahres für Emittenten Inland liegen, wenn eine Änderung des Zinssatzes mindestens fünf Jahre nicht vorgenommen wird, 1 vH;“
2. § 1 Abs. 5 Z 4 entfällt; § 1 Abs. 5 Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.
3. In § 3 wird der Abs. 4 zu Abs. 6 und die Zitierung im letzten Satz „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
4. In § 3 wird der Abs. 5 zu Abs. 7 und die Zitierung im letzten Satz „Absätze 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
5. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Überwiegen Wohnungen der Ausstattungskategorie A und B, können, sofern mindestens ein Drittel der Wohnungen der Kategorie C oder D zuzuordnen ist, auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von jährlich 5 vH der restlichen 75 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden.
(5) Den zu gewährenden nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüssen bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüssen nach Abs. 2 bis 4 liegen variable effektive Kosten nach § 1 Abs. 5 Z 3 im Ausmaß von 5 vH zugrunde. Sinken die maximal zulässigen variablen effektiven Kosten jeweils um 0,5 Prozentpunkte, reduzieren sich auch die nach Abs. 2 bis 4 zu gewährenden Prozentsätze der nichtrückzahlbaren Annuitätenzuschüsse bzw. laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte; steigen die Kosten im obigen Sinne, erhöhen sich auch die Zuschüsse jeweils um 0,3 Prozentpunkte bis zum Ausgangswert.“
6. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Bei Einbau von Schallschutzfenstern in lärmexponierten Wohnungen an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002, bei der Errichtung von Personenaufzügen oder bei Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden.
(2) Bei Einbau eines Personenaufzuges oder bei Nachrüstung einer bestehenden Aufzugsanlage auf den aktuellen Stand der Technik (insbesondere die Steuerung, den Antrieb und die Kabine betreffend) unter Verwendung von Eigenmitteln kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 28 000 Euro gewährt werden, sofern der Personenaufzug über drei allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 7 000 Euro gewährt werden. Der nichtrückzahlbare Zuschuss darf 40 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen nicht überschreiten.“
7. § 6 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Werden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die der Erhöhung des Wohnkomforts dienen, wie zB die Schaffung von Gemeinschaftsräumen oder der Einbau einbruchshemmender Wohnungseingangstüren, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft und gekennzeichnet zu sein haben, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe bis zu 30 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, maximal jedoch in Höhe von einem Drittel der förderbaren Gesamtbaukosten, gewährt werden.
(6) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen gemäß § 2 Z 5 WWFSG 1989 kann eine Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
1. Nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 4,75 vH auf die Dauer von 10 Jahren oder
2. ein Förderungsdarlehen für 70 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, welches abweichend von § 1 Abs. 1 in 20 Jahren in halbjährlichen Pauschalraten in Höhe von 2,77 vH des Darlehensbetrages jeweils zu den Terminen 20. Mai und 20. November eines jeden Jahres zurückzuerstatten ist.
8. In § 7 Abs. 1 tritt
in lit. a an die Stelle der Angabe „8 vH“ die Angabe „7 vH“,
in lit. b an die Stelle der Angabe „6,5 vH“ die Angabe „5,5 vH“.
9. In § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle der Angabe „14 vH“ die Angabe „12 vH“ und an die Stelle der Angabe „11 vH“ die Angabe „9 vH“.
10. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für den Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür, welche nach der ÖNORM B 5338 geprüft und gekennzeichnet zu sein hat, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag im Ausmaß von 20 vH der Kosten, maximal jedoch 400 Euro, gewährt werden.“
11. In § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der Angabe „1 380 Euro“ die Angabe „1 480 Euro“.
12. In § 15 Abs. 2 tritt
in Z 1 an die Stelle der Angabe „580 Euro“ die Angabe „600 Euro“,
in Z 2 an die Stelle der Angabe „545 Euro“ die Angabe „580 Euro“,
in Z 3 an die Stelle der Angabe „290 Euro“ die Angabe „300 Euro“.
13. In § 15 Abs. 3 tritt an die Stelle der Angabe „180 Euro“ die Angabe „200 Euro“, an die Stelle der Angabe „75 Euro“ die Angabe „100 Euro“.
14. In § 15 Abs. 7, 8 und 11 wird die Zitierung „Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds“ durch die Zitierung „Wohnfonds Wien – Fonds für Wohnbau und Stadterneuerung“ ersetzt.
15. In § 15 Abs. 10 tritt
an die Stelle der Angabe „145 345 Euro“ die Angabe „150 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „72 675 Euro“ die Angabe „75 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „58 140 Euro“ die Angabe „60 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „218 000 Euro“ die Angabe „250 000 Euro“.
16. Nach § 17 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989) vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 17/2005 und für danach folgende ergänzende Zusicherungen auf Grund ausstehender Bauraten und Nachtragskosten ist diese Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 46/2003 weiterhin anzuwenden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl

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