Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 14. Februar 20056. Stück
6. Gesetz:Fachliche Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten; Änderung


6.
Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen und Erzieher/innen an Horten, LGBl. für Wien Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Magistrat hat auf Antrag eines/einer Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine in diesen Ländern erworbene Ausbildung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.“
2. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „in einem EWR-Vertragsstaat“ durch den Ausdruck „in einem in Abs. 2 genannten Land“ ersetzt.
3. § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Gleichhaltung einer in einem in Abs. 2 genannten Land erworbenen Ausbildung entspricht der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 2, im Fall einer bedingt ausgesprochenen Gleichhaltung der Gleichhaltung im Sinn des Abs. 3.“
4. § 7 erhält die Bezeichnung „§ 6“, § 8 die Bezeichnung „§ 7“ und wird folgender neuer § 8 angefügt:
§ 8. Durch dieses Gesetz wird in Bezug auf die in § 1 genannten Bedienstetengruppen die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25, in der am 1. Oktober 2004 geltenden Fassung umgesetzt.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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