Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2005Ausgegeben am 14. Februar 20054. Stück
4. Gesetz:Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung

4.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird

Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 28/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz)“
2. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren sowie“.
3. § 2 samt Überschrift entfällt.
4. § 3 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 12 entfallen.
5. Der gesamte II. Abschnitt entfällt.
6. § 11 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 7 entfallen.
7. § 12 samt Überschrift entfällt.
8. § 13a Abs. 2 und 3 entfallen.
9. §§ 13c bis 15a samt den jeweiligen Überschriften entfallen.
10. § 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
2. Tiergärten und ähnliche Einrichtungen, die wissenschaftlich geführt werden,
3. nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, befugte Tierhändler bei der Ausübung ihres Gewerbes,
4. Tierheime, deren Betrieb gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz) behördlich bewilligt wurde,
5. Erzeuger von Arzneimitteln, sofern die Tiere zur Gewinnung von Arzneimitteln gehalten werden.“
11. Im § 16 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „§ 15 Abs. 3 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 3 Z 2“ ersetzt. Die Wortfolge „oder von einem Dompteur (§ 15 Abs. 3 Z 6)“ entfällt.
12. §§ 17 und 17a samt den jeweiligen Überschriften entfallen.
13. Im § 18 Abs. 2 wird die Aufzählung „der §§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ durch die Aufzählung „des § 16 Abs. 4 bis 6“ ersetzt.
14. Im § 19 wird die Aufzählung „§§ 11 Abs. 4, 13, 16, 22 Abs. 2 sowie 30 Abs. 3“ durch die Aufzählung „§§ 11 Abs. 4, 13 und 16“ ersetzt.
15. § 20 Abs. 2 entfällt.
16. § 21 samt Überschrift entfällt.
17. Im § 22 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21)“.
18. § 22 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde (§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung des § 16 Abs. 5 und 6 zu.“
19. § 23 samt Überschrift entfällt.
20. Der gesamte V. Abschnitt entfällt.
21. § 28 Abs. 1 Z 2 bis 4b sowie 6, 7 und 9 entfallen.
22. § 28 Abs. 2 entfällt.
23. § 28 Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14b bis 17, 19, 20, 22, 23 sowie 25 bis 27 entfallen.
24. § 28 Abs. 5 entfällt.
25. § 29 lautet:
§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Übertretung des § 28 Abs. 3 Z 14a und 18 unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
(2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden:
1. Hunde bzw. andere Tiere bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21,
2. Tiere bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 24.“
26. Der gesamte VII. Abschnitt entfällt.
27. Die Anlagen 1 und 2 entfallen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien, in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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