Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 13. Oktober 200446. Stück
46. Gesetz:Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG);
Wiener Sozialhilfegesetz, Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, Wiener Behindertengesetz 1986, Wiener Pflegegeldgesetz, Wiener Heimhilfegesetz; Änderung

46.
Gesetz, mit dem das Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG) erlassen wird und das Wiener Sozialhilfegesetz, das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, das Behindertengesetz 1986, das Wiener Pflegegeldgesetz und das Wiener Heimhilfegesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Wien (Wiener Grundversorgungsgesetz – WGVG)
§ 1
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden an hilfs- und schutzbedürftige Fremde erbracht.
(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(3) Schutzbedürftig sind:
1. Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG), BGBl. I Nr. 76, einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens,
2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 einen Asylantrag gestellt haben, nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Verfahrens, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbindung mit § 15 Asylgesetz 1997, § 10 Abs. 4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung gemäß § 29 Fremdengesetz 1997,
4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
5. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
(4) Die Unterstützung für einen Fremden, der angehalten wird, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(5) Die Unterstützung für einen Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Asylgesetz 1997 darstellen kann.
§ 2
(1) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz können einem hilfs- und schutzbedürftigen Fremden gewährt werden, der seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Wien humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
§ 3
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6. Gewährung allenfalls über die Krankenversorgung gemäß Z 5 hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8. Information, Beratung und soziale Betreuung des Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu dessen Orientierung in Österreich und zur Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr,
9. Übernahme von Beförderungskosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10. Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Einem Fremden, der die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährdet, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Ein Fremder gemäß § 1 Abs. 1 kann mit seinem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
§ 4
(1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1 Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, zulässig.
(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten Daten, einschließlich sensibler Daten, soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.
(3) Das Land Wien darf Daten nach Abs. 1, ausgenommen sensible Daten, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.
(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.
§ 5
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 6
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden. Wiener Landesgesetze sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel II
Änderungen des Wiener Sozialhilfegesetzes
Das Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lit. c) lautet:
„c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2003, Asyl gewährt wurde, nach Ablauf von vier Monaten ab Asylgewährung, oder“
b) Abs. 3 lautet:
„(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Abs. 1 als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.“
2. § 8 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, ausgenommen solche, die vom Fonds Soziales Wien gewährt werden.“
3. In § 13 wird in Abs. 3 nach dem Wort „Kochfeuerung“ die Wortfolge „Kleinhausrat und sonstigen kleineren Bedürfnissen des täglichen Lebens“ eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird vor dem Wort „Sozialhilfeträgers“ die Wortfolge „nach § 34 zuständigen“ eingefügt.
b) In Abs. 2 wird anstelle der Wortfolge „vom Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „vom Magistrat“ eingefügt.
5. In § 20 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach § 34 Abs. 1“ eingefügt.
6. Dem § 22 wird folgender neuer Abs. 5 angefügt:
„(5) Wird ein Hilfeempfänger in eine Krankenanstalt oder ein Wohn- oder Pflegeheim aufgenommen, hat der Rechtsträger dieser Einrichtung dem Sozialhilfeträger und dem Fonds Soziales Wien diesen Umstand unverzüglich bekannt zu geben.”
7. Nach § 22a werden folgende §§ 22b und 22c samt Überschrift angefügt:
„Tageszentren
§ 22b. Tageszentren im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf, die zu ihrer Orientierung und Selbstbestimmung eines strukturierten Tagesablaufes mit beschäftigungstherapeutischen und rehabilitativen Angeboten bedürfen und ambulante Pflege benötigen.
Betreute Wohngemeinschaften
§ 22c. Betreute Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen, die aus physischen oder psychischen Gründen auch mit ambulanter Pflege nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und ambulanter Betreuung oder Pflege, jedoch keiner ständigen stationären Pflege, bedürfen.“
8. Die Überschrift des 5. Abschnitts lautet:
„5. ABSCHNITT-AUFSICHT“
9. § 23 samt Überschrift lautet:
„Aufsicht
§ 23. (1) Pflegeheime (§ 15 Abs. 2), Wohnheime (§ 22a Abs. 1), Häuser für Obdachlose (§ 14), Tageszentren (§ 22b) und betreute Wohngemeinschaften (§ 22c) unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen. Hinsichtlich Wohn- und Pflegeheimen ist die Aufsicht überdies dahingehend auszuüben, dass diese Einrichtungen nach Führung und Ausstattung den Erfordernissen einer fachgerechten pflegerischen Betreuung zu entsprechen haben.
(2) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Einrichtungen die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(4) Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Sozialhilfe entsprochen wird,
2. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.
(5) Der Betrieb einer dieser Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht behoben wurden,
2. eine das Leben oder die Gesundheit von Personen, welche die Einrichtung bewohnen oder aufsuchen, derart unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, dass die Erteilung und Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 3 nicht abgewartet werden kann, oder
3. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des Abs. 4 der Zutritt verwehrt wurde.
(6) Ein nach Abs. 5 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund zur Untersagung weggefallen ist.“
10. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. die im § 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,
2. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach § 23 Abs. 3 nicht behebt,
3. entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder
4. eine Einrichtung nach §§ 14, 15 Abs. 2, 22a, 22 b und 22 c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5 weiter betreibt.“
11. In § 27 wird vor dem Wort „Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach § 34 zuständigen“ eingefügt.
12. In § 29 Abs. 3 wird vor dem Wort „Sozialhilfeträger“ die Wortfolge „nach § 34 zuständigen“ eingefügt.
13. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht, so sind die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Über Ersatzansprüche nach den §§ 26 und 27 kann der Sozialhilfeträger nach § 34 Vergleiche abschließen, denen bei Beurkundung durch den Magistrat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.“
14. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 Wien als Land.“
15. Dem § 34 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:
„(3) Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunft in einem Haus für Obdachlose (§ 14) und von Pflege (§ 15) ist der Fonds Soziales Wien.“
16. In § 36 entfällt in Abs. 1 das Klammerzitat.
17. Dem § 37 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.”
18. In § 37a wird die Wortfolge „AVG 1950“ durch das Wort „AVG“ ersetzt.
19. In § 40 wird die Wortfolge „vom Sozialhilfeträger“ durch die Wortfolge „von den Sozialhilfeträgern nach § 34“ ersetzt.
20. § 41 Abs. 9 und 10 lauten:
„(9) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von sozialen Diensten in Tageszentren (§ 22b) und in betreuten Wohngemeinschaften (§ 22c) und zur Gewährung von Unterkunft in Häusern für Obdachlose über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 23 festgestellten Mängeln in Häusern für Obdachlose, Tageszentren und betreuten Wohngemeinschaften Auskunft zu erteilen.
(10) Der Magistrat hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Pflege in Wohn- und Pflegeheimen über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung festgestellten Mängeln in Wohn- und Pflegeheimen Auskunft zu erteilen.“
21. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift angefügt:
„Datenschutz
§ 41a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 22 Abs. 5, 32 Abs. 1 und 41 Abs. 9 und 10 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.“
Artikel III
Änderungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Kann sich ein zu entlassender Patient nicht selbst versorgen und ist auch keine andere Betreuung sichergestellt, ist mit dem Magistrat und mit dem Fonds Soziales Wien rechtzeitig vor der Entlassung Kontakt aufzunehmen und eine Ausfertigung des Patientenbriefes nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zum Zweck der Weiterbetreuung nach dem Krankenhausaufenthalt kostenlos auf Anfrage des Magistrates oder des Fonds Soziales Wien weiterzugeben, sofern der zu entlassende Patient nicht in der Lage ist, den Patientenbrief an den Magistrat oder den Fonds Soziales Wien zu übergeben.“
2. § 62 lit. d lautet:
„d) für die Entlassung gilt § 38 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3, Abs. 4 erster Satz sowie Abs. 5“.
Artikel IV
Änderungen des Behindertengesetzes 1986
Das Behindertengesetz 1986, LGBl. für Wien Nr. 16, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 77/2001, wird wie folgt geändert:
1. Der in der Klammer angeführte Kurztitel „Behindertengesetz 1986“ wird wie folgt geändert: „Wiener Behindertengesetz – WBHG“.
2. In § 1a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „ordentlichen Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.
3. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Einrichtungen für Eingliederungshilfe (§§ 6 und 9), geschützte Werkstätten (§ 18), Einrichtungen für Beschäftigungstherapie (§ 22) und Wohnheime (§ 24) unterliegen der behördlichen Aufsicht, Aufsichtsbehörde ist der Magistrat. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Einrichtungen für Eingliederungshilfe, geschützte Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, sicherheitstechnischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entsprechen. Die Ausübung der Aufsicht über geschützte Werkstätten, die nach § 11 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds gefördert werden, erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister als Verwalter dieses Fonds.
(2) Die Rechtsträger der in Abs. 1 genannten Einrichtungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Einrichtungen hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern dieser Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde während der Betriebszeiten jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen und die für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind außerdem verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass den Erfordernissen der fachgerechten Behindertenhilfe entsprochen wird,
2. Personaldaten, aus denen die berufliche Qualifikation der in der Einrichtung tätigen Personen ersichtlich ist.
(4) Der Betrieb der in Abs. 1 genannten Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht behoben wurden,
2. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 der Zutritt während der Betriebszeiten nicht jederzeit gewährt wurde.
(5) Wenn im Zuge einer Überprüfung der in Abs. 1 genannten Einrichtungen Mängel festgestellt wurden, durch die eine das Leben oder die Gesundheit behinderter Menschen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, können von der Aufsichtsbehörde auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides Maßnahmen zur Behebung des Mangels an Ort und Stelle verfügt werden. Hierüber hat die Aufsichtsbehörde jedoch binnen einer Woche einen schriftlichen, begründeten Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
(6) Ein nach Abs. 4 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung hervorgeht, feststeht, dass der Grund zur Untersagung weggefallen ist.“
4. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Behinderten, die infolge ihrer Beeinträchtigung nicht imstande sind, ein selbstständiges Leben zu führen, ist in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe gemäß § 5 Z 3 oder 4, der Hilfe zur geschützten Arbeit oder der Beschäftigungstherapie Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen zu gewähren, wenn durch die Unterbringung des Behinderten die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann. Die Hilfe zur Unterbringung bezieht sich jedoch nicht auf die Unterbringung in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen.“
5. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ruht
1. während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe oder während der Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 21 bis 23 StGB,
2. solange sich der Behinderte im Ausland aufhält,
3. solange er in einer von der Stadt Wien betriebenen Krankenanstalt oder einem Pflegeheim untergebracht ist, deren Betriebsabgang die Stadt Wien trägt, oder
4. solange er auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers, des Bundes oder der Sozialhilfe in einer Krankenanstalt oder einem Pflegeheim untergebracht ist und Unterkunft sowie Verpflegung erhält.“
6. § 39 lautet:
„§ 39. (1) Ist die Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt, leistet Wien Behindertenhilfe, soweit bisher von Wien Hilfen erbracht worden sind.
(2) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land hat im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz der Fonds Soziales Wien, soweit dieser oder der Magistrat an diesen Behinderten Hilfen erbracht hat, durch weitere sechs Monate Behindertenhilfe zu leisten.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von einem anderen Land nach Wien hat der Fonds Soziales Wien im Falle der Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz, erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten Hilfen an diesen Behinderten zu erbringen.
(4) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von Wien in ein anderes Land hat der Wiener Magistrat oder der Fonds Soziales Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle der Gewährung von Hilfen an diesen Behinderten diese bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) eines Behinderten von einem anderen Land nach Wien hat der Wiener Magistrat oder der Fonds Soziales Wien, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3, im Falle der Gewährung von Hilfen diese erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes (§ 40) zu erbringen.“
7. § 40 samt Überschrift lautet:
„Hauptwohnsitz
§ 40. (1) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
(2) Bei minderjährigen Behinderten gilt folgende Regelung:
1. Eheliche (adoptierte) Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Eltern oder des Elternteiles, dessen Haushalt sie zugehören. Leben sie nicht bei einem Elternteil, so teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters. In Ermangelung eines solchen im Inland durch Tod des Vaters oder dessen Aufenthalt im Ausland, teilen sie den Hauptwohnsitz der Mutter.
2. Uneheliche Minderjährige teilen den Hauptwohnsitz der Mutter. Wenn sie dem Haushalt des Vaters angehören oder die Mutter verstorben ist, teilen sie den Hauptwohnsitz des Vaters.“
8. § 45 samt Überschrift lautet:
„Trägerschaft und Vollziehung
§ 45. (1) Träger der Behindertenhilfe nach diesem Gesetz ist der Fonds Soziales Wien.
(2) Für die nach diesem Gesetz zu besorgenden behördlichen Aufgaben ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.
(3) Die Leistungen dieses Gesetzes sind auch ohne Antrag des Behinderten oder seines gesetzlichen Vertreters zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind Sachverständige auf dem Gebiete der Behindertenhilfe anzuhören. Als Sachverständige sind insbesondere im öffentlichen Dienst tätige Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Berufsberater, Berufsvermittler und Verwaltungsbedienstete heranzuziehen, die in der Behindertenhilfe Erfahrung besitzen.
(5) Gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.“
9. § 47 Abs. 3 bis 7 lauten:
„(3) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, Daten zum Zweck der fachgerechten Behindertenhilfe zu ermitteln und zu verarbeiten, soweit dies für den Magistrat zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dem AVG erforderlich ist.
(4) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, Daten an die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Betreuung von Behinderten gemäß den für diese Rechtsträger jeweils maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist.
(5) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten Daten sowie die von ihnen gemäß Abs. 3 ermittelten und verarbeiteten Daten an physische und juristische Personen, denen Behinderte zur Betreuung anvertraut sind, zu übermitteln, soweit dies für die Betreuung erforderlich ist. Die Empfänger dieser Daten unterliegen dem Datengeheimnis nach § 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001.
(6) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien werden ermächtigt, folgende Daten des Behinderten zum Zweck der Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe nach den §§ 3, 17, 19 und 42 an den nach § 45 zuständigen Rechtsträger zu übermitteln:
1. Vor- und Zuname,
2. Titel,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum,
5. ärztliches Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Behindertenhilfe,
6. allfälliges Einkommen,
7. allfälliger Dienstgeber,
8. allfälliger gesetzlicher Vertreter.
(7) Der Magistrat als Aufsichtsbehörde hat dem Fonds Soziales Wien zum Zweck der Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe nach § 3 über das Vorliegen, Art und Ausmaß von im Rahmen der Aufsichtsführung nach § 14 festgestellte Mängel in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, geschützten Werkstätten, Einrichtungen für Beschäftigungstherapie und Wohnheimen Auskunft zu erteilen.“
10. § 47a samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 47a. Zur Sicherung der Zwecke nach § 35, § 41, § 45 Abs. 4 und § 47 hat der Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.“
Artikel V
Änderungen des Wiener Pflegegeldgesetzes
Das Wiener Pflegegeldgesetz, LGBl. für Wien Nr. 42/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:
„3. a) nicht eine der im § 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, angeführten Leistungen bezieht oder einen Anspruch auf eine solche Leistung hätte, oder“
2. § 4a Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittslähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zu einer eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbstständigen Gebrauch eines Rollstuhls oder eines technisch adaptierten Rollstuhls angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.“
3. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung kann die im Abs. 1 genannten Beträge durch Verordnung erhöhen. Sie hat dabei auf die Erreichung des Zwecks des Pflegegeldes gemäß § 1 und auf die Verpflichtung auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, wonach in ganz Österreich ein einheitliches Pflegegeld gewährt werden soll, Bedacht zu nehmen.
Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden, sofern sie keine Herabsetzung des Pflegegeldes vorsieht. Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.“
4. § 5 Abs. 3 und 4 entfallen.
5. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Vorschüsse
§ 6a. (1) Auf Antrag können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf das Pflegegeld gewährt werden, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach fest steht.
(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen.
(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Pflegegeldträger nach § 10 zu ersetzen.“
6. § 8 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Wird von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflegegeld gewährt hat, eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann das Pflegegeld ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens in gleicher Höhe zuerkannt werden.“
7. § 10 wird folgender Abs. 8 hinzugefügt:
„(8) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.“
8. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales Wien
1. in einem Wohn- oder Pflegeheim, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder in einer ähnlichen Einrichtung,
2. in einer Krankenanstalt, in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes oder
4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle stationär gepflegt, so ist für die Dauer des stationären Aufenthaltes das Pflegegeld, soweit dieses einen Betrag von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3 übersteigt, auf Antrag dem Land Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person auszuzahlen. Die Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen beginnt frühestens mit dem auf das Einlangen des Antrages beim Magistrat folgenden Monat. Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in der Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3. Der § 43 Abs. 3 des Behindertengesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
9. In § 11 Abs. 3 Z 2 entfällt der Strichpunkt und es werden die Worte „oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG;“ angefügt.
10. § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Landes, der Gemeinde Wien oder des Fonds Soziales Wien andere als in Abs. 1 und 2 genannte Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so ist das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzverpflichtung auf Antrag dem Land Wien, der Gemeinde Wien oder dem Fonds Soziales Wien als Kostenträger der Pflegeleistungen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person auszubezahlen.“
11. § 11 Abs. 8 lautet:
„(8) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und über die Anrechnung gemäß Abs. 9 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
12. In § 13 erhält der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung „(4)“ und wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder der Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Pflegegeldträger über alle für die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
13. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde, eines Sozialhilfeträgers oder des Fonds Soziales Wien ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.“
14. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift angefügt:
„Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz
§ 14a. (1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 oder
3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Einrichtungen vorliegt.
(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.
(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren. Sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.
(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.
(5) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind.“
15. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausbezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt:
1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat;
2. die Person oder der Fonds Soziales Wien, die beziehungsweise der für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist.
Liegt ein Überwiegen im Sinne der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen.“
16. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist, der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4, sind Berufungen nicht zulässig.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4, kann beim Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Klage muss bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit nicht wieder wirksam. In den gerichtlichen Verfahren hat der Pflegegeldträger Parteistellung. Die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG sind anzuwenden.“
(3) Gegen Bescheide des Magistrats nach § 3 Abs. 4, § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.“
17. In § 23 Abs. 2 entfällt nach dem Ausdruck „ 3 Abs. 4“ das Wort „und“ und wird ein Beistrich eingefügt sowie wird nach dem Ausdruck „§ 10 Abs. 6,“ ein Beistrich und der Ausdruck „§ 11 Abs. 1, wenn der Einbehalt seine Grundlage im Behindertengesetz 1986 in der jeweils geltenden Fassung findet, § 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 4“ eingefügt und der Ausdruck „§ 82 ASGG“ durch den Ausdruck „§ 82 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG“ ersetzt.
18. § 25 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern betreffend Vor- und Zuname, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Familienstand, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Der Magistrat und der Fonds Soziales Wien sind verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern nach § 22 Bundespflegegeldgesetz und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten betreffend Vor- und Zuname, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und Familienstand der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln (Art. 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen).”
19. § 25a samt Überschrift lautet:
„Datenschutz
§ 25a. Zur Sicherung der Zwecke nach §§ 9, 24 Abs. 2 und 25 hat der Fonds Soziales Wien Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.“
20. § 36 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel VI
Änderungen des Wiener Heimhilfegesetzes
Das Wiener Heimhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt im Abs. 3 die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 413/1994“.
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betrieb der Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Magistrats.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge im Klammerzitat „Pflegehelfer und Krankenpflegepersonal“ durch die Wortfolge „Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und Pflegehelfer“ ersetzt.
b) Abs. 4 lautet:
„(4) Der Heimhilfeberuf im Sinne dieses Gesetzes umfasst jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in folgenden Rechtsvorschriften geregelt sind:
1. im Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
2. im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
3. im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
4. im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
5. im MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
6. im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,
7. im Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. Nr. 169/2002,
8. im Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
9. in der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
10. im Sachwalterrecht (§§ 273 ff ABGB, Bundesgesetz vom 1. März 1990 über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156, Bundesgesetz vom 2. Februar 1983 über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136).“
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist berechtigt,
1. wer eine Ausbildung an einer vom Magistrat anerkannten Ausbildungseinrichtung oder eine gemäß § 9 anerkannte andere Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. wer gemäß § 6 gleichgestellt ist,
3. wer gemäß § 18 oder gemäß § 20 dazu berechtigt ist,
4. wer eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, eine Pflegehelferin oder eine Altenhelferin ist und
5. die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Verlässlichkeit aufweist.”
5. In § 6 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „von der Landesregierung“ durch die Wortfolge „vom Magistrat“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“ ersetzt.
b) In Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“ ersetzt.
7. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Magistrat“ ersetzt.
8. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Landesregierung“ durch die Wortfolge „der Magistrat“ ersetzt.
9. Nach § 16 werden folgende § 16a, § 16b und § 16c samt Überschriften angefügt:
„Auskunftspflicht
§ 16a. Der Magistrat als Aufsichtsbehörde hat den Sozialhilfeträgern zum Zweck der Gewährung sozialer Dienste nach § 22 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, über das Vorliegen, Art und Ausmaß von Mängeln in Einrichtungen, die Heimhilfe durchführen, Auskunft zu erteilen.
Rechtsmittel
§ 16b. Gegen Bescheide des Magistrats kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
Datenschutz
§ 16c. Zur Sicherung der Zwecke nach § 16a hat der Fonds Soziales Wien als Sozialhilfeträger Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen. Als Vorkehrungen sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.“
10. In § 17 entfällt in Abs. 1 Z 8 und 9 die Wortfolge „die Landesregierung als“.
11. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“ ersetzt.
12. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“ ersetzt.
13. In § 19 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Landesregierung“ durch die Wortfolge „dem Magistrat“ ersetzt.
Artikel VII
In-Kraft-Treten
(1) Artikel I tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Artikel II mit Ausnahme des § 37 Abs. 3, Artikel IV mit Ausnahme von § 45 Abs. 5, Artikel V mit Ausnahme von § 11 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 19 Abs. 3, Artikel VI mit Ausnahme von § 16b, jeweils in der Fassung dieses Gesetzentwurfes, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Artikel II, § 37 Abs. 3, Artikel IV, § 45 Abs. 5, Artikel V, § 19 Abs. 3, Artikel VI, § 16b, treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Artikel V, § 11 Abs. 1 und Abs. 4 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(5) Über die bis 31. Dezember 2004 eingebrachten Berufungen gegen Bescheide des Magistrates nach dem WSHG, dem Behindertengesetz 1986, dem WPGG und dem Wiener Heimhilfegesetz entscheidet die Landesregierung.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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