Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 6. Oktober 200443. Stück
43. Verordnung:Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung

43.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird
Auf Grund der §§ 87f und 87i Abs. 1 Z 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 29/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Einleitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z 1 und 2 sowie Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 16 Abs. 1 und 2 wird das Zitat „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2003“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004“ ersetzt.
2. Im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt lauten die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 wie folgt:
„§ 19. Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen
§ 20. Hartholzstaub: erheblicher Umfang“
3. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Jahresmittelwert“ durch das Wort „Tagesmittelwert“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 entfällt jeweils der zweite Satz.
5. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert:
1. 200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25%,
2. 70 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1% bis 25% und an Hexanen von weniger als 1%,
3. 20 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%,
4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr,
5. 170 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von 25% oder mehr.
Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.“
6. In § 6 Abs. 3 erster Satz sowie Z 1 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 5“ ersetzt.
7. § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe Ergebnisse in der Einheit mg/m³, so ist unter Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.“
8. In den Überschriften zu den §§ 19 und 20 wird die Wortfolge „Buchen- oder Eichenholzstaub“ jeweils durch das Wort „Hartholzstaub“ ersetzt.
9. In den §§ 19 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge „Buchen- oder Eichenholz“ jeweils durch das Wort „Hartholz“ ersetzt.
10. § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004, angeführten Harthölzer.“
11. § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten:
„1. Massivholz in m³, ausgenommen Hartholz,
2. Massivholz Hartholz in m³,
3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem
4. Anteil an Harthölzern in m³ in Holzwerkstoffen.“
12. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20% anzunehmen.“
13. In § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 werden die Wortfolgen „Buchen- und Eichenholz“ und „Buchen- oder Eichenholz“ jeweils durch das Wort „Hartholz“ ersetzt.
14. § 20 Abs. 7 Z 1 bis 3 lauten:
„1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Hartholz): 40%;
2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m³: 60%;
3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m³: 10%.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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