Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 17. September 200438. Stück
38. Gesetz:Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG

38.
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. TEIL
Leichenwesen
1. ABSCHNITT
Totenbeschau
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anzeige des Todesfalls an den Magistrat
§ 3 Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde
§ 4 Durchführung der Totenbeschau
§ 5 Verpflichtungen
§ 6 Maßnahmen des Totenbeschauarztes
§ 7 Todesbescheinigung
§ 8 Totenbeschauprotokoll
§ 9 Verordnungsermächtigung
§ 10 Vorgehen nach der Totenbeschau
2. ABSCHNITT
Obduktion
§ 11 Voraussetzungen
§ 12 Behördlich angeordnete Obduktion
§ 13 Privatobduktion
3. ABSCHNITT
Leichentransport
§ 14 Art des Leichentransports
§ 15 Leichentransport nach Wien
§ 16 Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 17 Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
4. ABSCHNITT
Enterdigung
§ 18 Enterdigung
II. TEIL
Bestattungswesen
1. ABSCHNITT
Bestattungsanlagen
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Arten von Bestattungsanlagen
§ 21 Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb
§ 22 Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen
§ 23 Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen
§ 24 Betrieb von Bestattungsanlagen
§ 25 Privatbegräbnisstätten
§ 26 Aufsicht
§ 27 Grabstellenrecht
2. ABSCHNITT
Bestattungsarten
§ 28 Voraussetzungen
§ 29 Durchführung der Erdbestattung
§ 30 Durchführung der Feuerbestattung
3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rechtsträger
von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
§ 31 Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung
§ 32 Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung
§ 33 Hygiene
§ 34 Datenschutz
§ 35 Sperre oder Auflassung
III. TEIL
Strafbestimmungen
§ 36 Strafbestimmungen
IV. TEIL
Schlussbestimmungen
§ 37 Rechtsmittel
§ 38 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 39 In- und Außer-Kraft-Treten
§ 40 Vollziehung und Übergangsbestimmungen
I. TEIL
Leichenwesen
1. ABSCHNITT
Totenbeschau
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.
(2) Als Leichen gelten auch:
1. Leichenteile,
2. nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt.
(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von der Schwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder kein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht muss mindestens 500 Gramm aufweisen.
(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Abs. 3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.
(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:
1. Gebeine und Skelette,
2. Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von 120 mm.
(6) Zweck der Totenbeschau:
1. Feststellung des eingetretenen Todes,
2. Feststellung der Art und Ursache des Todes,
3. Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder Todesursache Umstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nach diesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können für statistische Zwecke verwendet werden.
Anzeige des Todesfalls an den Magistrat
§ 2. (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck der Totenbeschau unverzüglich anzuzeigen.
(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind bei Kenntnis des Todesfalls verpflichtet:
1. Familienangehörige des Verstorbenen;
2. Mitbewohner;
3. Personen, die den Verstorbenen behandelt, betreut oder gepflegt haben;
4. Inhaber eines Beherbergungsbetriebes;
5. jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder vom Todesfall sonst Kenntnis erlangt.
(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 2 angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.
(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der in einer bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten und bezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenen Bewohner jeweils die Leiter verpflichtet.
(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmen erstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichteten die Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtung zur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.
(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder die beigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oder hätte erstattet werden sollen.
Anzeige des Todesfalls an die Bundespolizeibehörde
§ 3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichen Orten hat derjenige, der davon als erster Kenntnis erlangt, unabhängig von der Anzeigepflicht nach § 2, dem nächsten Organ der Bundespolizeibehörde anzuzeigen.
Durchführung der Totenbeschau
§ 4. (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sich der von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. Die Bestellung erfolgt bis auf Widerruf.
(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.
(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten der Prosektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten.
Verpflichtungen
§ 5. (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarzt wahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Todesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.
(2) Die nach § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 zur Anzeige des Todesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von der beigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofern möglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben. Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefe nach § 38 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, ärztliche Bestätigungen oder Rezepte, sind ebenfalls zu übergeben.
(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigung haben zu enthalten:
1. Stammdaten des Verstorbenen: Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum;
2. Ort und Zeitpunkt des Todes;
3. Datum der letzten Behandlung oder Hilfeleistung;
4. die für die Erfüllung der Aufgaben des Totenbeschauarztes bedeutsamen Angaben, insbesondere die wahrscheinliche Todesursache und die wahrscheinliche Todesart.
(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote in unveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, in denen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällen oder Leichenfunden an öffentlichen Orten die VerÄnderung aus wichtigen Gründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage und die Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.
(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe- oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der für den Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgen hat.
(6) Eine Anordnung nach Abs. 5 ist zu treffen, wenn dies:
1. zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus sanitären Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist;
2. zur Wahrung privater Interessen gerechtfertigt erscheint und dadurch kein wichtiges öffentliches Interesse verletzt wird.
Maßnahmen des Totenbeschauarztes
§ 6. (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in der Reihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von der Reihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.
(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschau und allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, der Hebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichen Unterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen, zu treffen.
(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgte Totenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Ermittlungen im Sinne des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 noch nicht abgeschlossen sind.
(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und die Bundespolizeibehörde unverzüglich zu verständigen.
(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft um Leichen von Personen handelt:
1. die Krankheiten hatten, welche eine konkrete Gefahr der Übertragung für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
2. die Krankheiten hatten, die epidemisch auftreten oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
hat der Totenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.
(6) Unter den Krankheitsbegriff nach Abs. 6 Z 1 fallen jedenfalls folgende Krankheiten: Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern (Pocken), Asiatische Cholera, Pest, Milzbrand (Anthrax), Rotz, virale hämorrhagische Fieber und SARS.
Todesbescheinigung
§ 7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig von bundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau die Todesbescheinigung auszustellen und deren Übermittlung in einem geschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zu veranlassen.
(2) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlich sind:
1. für sanitätsbehördliche Belange;
2. für die Durchführung der Bestattung;
3. für statistische Zwecke;
zumindest Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes und die Todesursache.
Totenbeschauprotokoll
§ 8. (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen (Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname des Totenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach § 4 Abs. 1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichen Umstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokoll festzuhalten.
(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zum Zweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitet werden.
(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichen ausgehenden Gefahren notwendig sind.
(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
Verordnungsermächtigung
§ 9. Der Magistrat hat durch Verordnung zu regeln:
1. Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;
2. Festlegung der Zeit für die Durchführung der Totenbeschau;
3. Form und Inhalt der Todesbescheinigung.
Vorgehen nach der Totenbeschau
§ 10. (1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschau unverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage unterzubringen.
(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraum in der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist, kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenen Kirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage erfolgen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Aufbahrung von Leichen ehrenhalber von:
1. einer Gebietskörperschaft,
2. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,
3. einer Ordensgemeinschaft,
veranlasst wird.
(4) Die Aufbahrung nach Abs. 3 ist dem Magistrat unverzüglich nach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen,
2. letzter Wohnort des Verstorbenen,
3. genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,
4. Tag und Tageszeit der Aufbahrung,
5. Art des Sarges.
(5) Der Anzeige nach Abs. 4 ist die Todesbescheinigung anzuschließen.
(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs. 3 unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oder Feuerbestattung zuzuführen.
2. ABSCHNITT
Obduktion
Voraussetzungen
§ 11. (1) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(2) Liegen Umstände nach Abs. 1 nicht vor, kann jedoch auf Grund der äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat die Obduktion vorzuschlagen.
Behördlich angeordnete Obduktion
§ 12. (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesem Gesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des Totenbeschauarztes nach § 11 Abs. 2.
(2) In allen Fällen, in denen die Obduktion zur zweifelsfreien Klarstellung der Todesursache erforderlich ist, hat der Magistrat die Obduktion anzuordnen und durchzuführen. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kosten des Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.
(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen der Bundespolizeibehörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktion nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.
(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zu vernähen und ist die Leiche zu reinigen.
(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattung freigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach § 7 auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegt die Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.
(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, über die Obduktion von Leichen bleiben unberührt.
(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat:
1. Identität des Obduzierten,
2. erhobener Befund,
3. Krankheitsdiagnose,
4. Todesursache.
Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen und dem Magistrat zu übergeben.
Privatobduktion
§ 13. (1) Eine nicht von der Behörde angeordnete Obduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn der Verstorbene bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Toten einvernehmlich der Obduktion zustimmen.
(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigung durchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 12 bereits obduziert wurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.
(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß den ärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommen werden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzent hat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens des Toten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglich anzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs. 4 und 5 zu entsenden.
(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nur insoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischen Untersuchungen handelt.
(5) § 12 Abs. 3 bis 5 und 8 gilt sinngemäß.
3. ABSCHNITT
Leichentransport
Art des Leichentransports
§ 14. (1) Leichen dürfen nur in widerstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.
(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiert werden.
(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeuge aller Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsam mit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenstände transportiert werden.
Leichentransport nach Wien
§ 15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebracht werden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transport geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hat unverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens des Leichentransports schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen, die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten aus Sterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.
(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und den Leichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes Bundesland
§ 16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundesland ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäß bestätigt.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
1. Vor- und Zuname des Verstorbenen;
2. Alter des Verstorbenen;
3. Ort, Tag und Ursache des Todes;
4. Bestimmungsort des Leichentransports;
5. Art des Sarges;
6. Art des Transportmittels.
(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der Magistrat Aufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Art des Sarges, zu erteilen.
(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:
1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet
§ 17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebiet ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vom Magistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach § 16 Abs. 2 Z 1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern, wenn:
1. die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmen erfolgt,
2. mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtes Bestattungsunternehmen betraut wurde,
3. eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
4. ABSCHNITT
Enterdigung
§ 18. (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunkt weniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.
(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen, wenn durch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit besteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:
1. Hautmilzbrand,
2. Pest,
3. virale hämorrhagische Fieber.
(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn deren Todeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. Die Enterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.
(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagen sind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.
(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs. 1 Auflagen oder bei Enterdigungen nach Abs. 3 oder 4 Aufträge im erforderlichen Ausmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auch vorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, der die Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung der Einhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.
II. TEIL
Bestattungswesen
1. ABSCHNITT
Bestattungsanlagen
Allgemeine Bestimmungen
§ 19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:
1. Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;
2. Gebeine und Skelette;
3. abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist.
(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:
1. Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt;
2. Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen;
3. anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.
(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vorgenommen werden.
(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung und Feuerbestattung (Einäscherung).
(5) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung der Todesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden, hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einer Bestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen, als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihre Deckung finden.
Arten von Bestattungsanlagen
§ 20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten.
(2) Bestattungsanlagen sind:
1. Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nicht lebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinen und Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebenden Personen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;
2. Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung von Leichenasche.
(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oder Leichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oder Ordensgemeinschaften.
(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personen unter den gleichen Bedingungen betreten werden können.
(5) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile von Bestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.
(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten für Leichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn die Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von den Räumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.
Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb
§ 21. (1) Die Stadt Wien hat ausreichende Bestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung von Personen:
1. die in Wien verstorben sind,
2. die in Wien tot aufgefunden wurden,
3. deren letzter Wohnsitz Wien war.
(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs. 1 und die Durchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zur Gänze oder teilweise an Dritte übertragen.
Grundsätzliche Bestimmungen über Bestattungsanlagen
§ 22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nur in den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vorsieht.
(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistet sein.
(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sind so anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.
(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden, muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.
(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringung der Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einer Leichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen in einer Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen. Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe der Bestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtung einer Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn in der Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zu erwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattung in einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage untergebracht werden.
(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme von Trauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes ist nicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.
(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen der Pietät zu entsprechen.
Errichtung oder Änderung von Bestattungsanlagen
§ 23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung ist anzuschließen:
1. Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts;
2. Zustimmung des Grundeigentümers;
3. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage;
4. Baubeschreibung, die bei Friedhöfen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat;
5. Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben über die Arten der Grabstellen, die Höchstzahl der Särge oder die Höchstzahl der Behältnisse mit der Leichenasche zu enthalten hat.
(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung ist anzuschließen:
1. maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage,
2. Baubeschreibung,
3. Betriebsbeschreibung.
(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oder Änderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderung oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Errichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlage errichtet oder geändert werden.
(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
Betrieb von Bestattungsanlagen
§ 24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlich geänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen:
1. Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate;
2. Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichen Aufträgen erfolgt ist;
3. Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen.
(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsicht einwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- und Geruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.
(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die Aufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommen werden.
(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
Privatbegräbnisstätten
§ 25. (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:
1. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einer Privatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,
2. die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einer Privatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:
1. maßstabgerechte Pläne der Privatbegräbnisstätte,
2. Baubeschreibung,
3. Betriebsbeschreibung,
4. Zustimmung des Grundeigentümers,
5. Angaben über den bestimmten Personenkreis wie Familien oder Ordensangehörige.
(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:
1. Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,
2. Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,
3. Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen von Leichen oder Leichenresten,
4. Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
5. Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oder Urnennischen,
6. Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oder Leichenresten,
7. Tag und Tageszeit der Bestattung,
8. Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften,
9. Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreis wie Familien oder Ordensangehörige,
10. Nachweis der Zustimmung des Verstorbenen bei Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, der Kinder und der Eltern.
(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.
(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.
Aufsicht
§ 26. (1) Alle Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten unterliegen der Aufsicht des Magistrats, der auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften an Ort und Stelle zu überprüfen hat. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt zu überprüfen, ob die Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten diesem Gesetz entsprechen.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutritt zu der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu gewähren, Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und bei Bestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.
(3) Werden bei einer Bestattungsanlage oder einer Privatbegräbnisstätte Mängel festgestellt, hat der Magistrat dem Rechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.
(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichen gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln die gänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. Die Verfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängel auf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage von Unterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht, nachgewiesen wird.
(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträge vorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.
Grabstellenrecht
§ 27. Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) in einer Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht, das nur im Erbweg übertragen werden kann. Es endet jedenfalls mit dem Tag, an dem die Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperre oder Auflassung verliert.
2. ABSCHNITT
Bestattungsarten
Voraussetzungen
§ 28. (1) Die Erd- oder Feuerbestattung (Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nur zulässig, wenn Folgendes vorliegt:
1. Todesbescheinigung,
2. Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgten Beurkundung des Sterbefalls.
(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Erklärung oder eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Verstorbenen maßgebend. Hat der Verstorbene über die Bestattungsart nicht verfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsart demjenigen, der die Bestattung beauftragt hat.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Leichen nach § 30 Abs. 2.
Durchführung der Erdbestattung
§ 29. (1) Jeder Sarg oder jedes sargähnliche Behältnis, das in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einer Beschriftung versehen sein, die den Vor- und Zunamen des Verstorbenen und die vorgesehene Bestattungsanlage enthält.
(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Material mit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfen Metalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5 mm aufweisen.
(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.
(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sarg besteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum, müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.
(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denen die Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegt werden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologisch abbaubar sind.
(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstag mit einer mindestens 50 cm hohen Erdschichte zu überdecken und spätestens am nächstfolgenden Werktag vollständig zuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckel verschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen und sogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen.
Durchführung der Feuerbestattung
§ 30. (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung) dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialien verwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringen.
(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für die Allgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. Folgende Krankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern (Pocken).
(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs. 2 zu veranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen und anschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zu tragen.
(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach der Einäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnis ist zu verschließen und mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburtsdatum des Verstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen.
(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs. 4 in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
3. ABSCHNITT
Rechte und Pflichten der Rechtsträger von Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten
Vorgehen bei Enterdigung oder Grabauflassung
§ 31. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oder Grabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte anfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Übersichtsplan, Aufzeichnungen und Bestattungsanlagenordnung
§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führen über:
1. alle Grabstellen;
2. jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung von Leichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;
3. jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabe des Behältnisses mit der Leichenasche.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eine Bestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger der Bestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zu erstellen.
(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und die Aufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster der Bestattungsanlagenordnung bereit zu halten.
Hygiene
§ 33. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und ein Hygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.
(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.
Datenschutz
§ 34. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Daten zu gewährleisten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, sicherstellen.
(2) Als Vorkehrungen nach Abs. 1 sind insbesondere vorzusehen:
1. Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,
2. Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,
3. Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offene Netze.
Sperre oder Auflassung
§ 35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einer Bestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstellen eingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellen nur mehr befristet gegeben ist.
(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweise unter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. Die Auflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letzten Bestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust des widmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt den Verlust des Rechtes zum Betrieb.
(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweils spätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durch Anschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.
(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte ist spätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen.
(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sind auf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.
III. TEIL
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:
1. den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach § 2 zuwiderhandelt;
2. die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 1 verletzt, den Anordnungen des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungen setzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindert wird;
3. die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 verändert;
4. entgegen den Bestimmungen des § 13 eine Privatobduktion vornimmt;
5. Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;
6. die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 oder ohne die erforderliche Anzeige gemäß § 18 Abs. 3 vornimmt oder den im diesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder bei anzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;
7. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne die erforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder den diesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;
8. eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrt oder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;
9. eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne vorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;
10. eine Leiche oder Leichenasche dauernd außerhalb einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;
11. die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäß § 31 unterlässt;
12. den Vorschriften gemäß §§ 22, 29, 30 Abs. 1 und 4, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;
13. den Bestimmungen der Verordnung nach § 9 zuwiderhandelt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
IV. TEIL
Schlussbestimmungen
Rechtsmittel
§ 37. Gegen Bescheide des Magistrats ausgenommen in Verfahren gemäß § 10 Abs. 6 kann Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, außer Kraft.
(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Vollziehung und Übergangsbestimmungen
§ 40. (1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 5 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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