Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 10. Mai 200420. Stück
20. Gesetz:Dienstordnung 1994 (16. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (17. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz (7. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung
Fortzahlung der Dienstbezüge an Bedienstete der Gemeinde Wien während freiwilliger Waffenübungen; Aufhebung

20.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (16. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (17. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (7. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden sowie das Gesetz über die Fortzahlung der Dienstbezüge an Bedienstete der Gemeinde Wien während freiwilliger Waffenübungen aufgehoben wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erster Satz lautet:
„Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind.“
2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Antrag der gemeinderätlichen Personalkommission“ durch den Ausdruck „nach Vorberatung durch die gemeinderätliche Personalkommission“ ersetzt.
3. § 35 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten im Sinn des § 31 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 61 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Beamte dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Beamte sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche Daten bekannt zu geben.“
4. § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Beamte hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden (Teiles seines) monatlichen Diensteinkommens im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass der Magistrat im selben Ausmaß an das vom Beamten bezeichnete Versicherungsunternehmen Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.“
5. § 67a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der Übergang des Anspruches auf die Stadt Wien tritt gegenüber nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5) nicht ein.“
6. § 88 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Dienstrechtssenates in Disziplinarangelegenheiten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
7. In § 110 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils das Datum „1. September 2002“ durch das Datum „1. Jänner 2004“ ersetzt.
8. In § 115a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „bei ihr“.
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Änderungen in der Aufteilung können vom Stadtsenat nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission vorgenommen werden, wenn sich das Berufsbild der Beamtengruppe oder die an die Beamtengruppe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellten Anforderungen wesentlich geändert haben; hiebei ist auf die Art und den Inhalt der von Beamten anderer Beamtengruppen wahrzunehmenden Aufgaben und die an die Beamten anderer Beamtengruppen gestellten Anforderungen Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt für die Einordnung einer neu geschaffenen Beamtengruppe in ein in Anlage 1 enthaltenes Schema und eine darin vorgesehene Verwendungsgruppe. Der Stadtsenat kann nach Vorberatung in der gemeinderätlichen Personalkommission auch die Streichung einer Beamtengruppe beschließen.“
2. In § 6 Abs. 6 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , sofern nicht das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 24/1977 anzuwenden ist“.
3. In § 33 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Leistungszulagen (§ 37a).“
4. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:
Leistungszulagen
§ 37a. (1) Leistungszulagen können gewährt werden für:
1. überdurchschnittliche qualitative Leistungen, sofern sich diese Qualität der Leistung bereits über einen längeren Zeitraum erstreckt hat;
2. die Erreichung von schriftlich vereinbarten Leistungszielen;
3. im Zusammenhang mit der konkret auszuübenden Tätigkeit verbundene Leistungsanforderungen.
(2) Ist die Leistungszulage von der Erreichung eines oder mehrerer Leistungsziele abhängig, kann der Stadtsenat sowohl das Höchstausmaß aller Leistungszulagen innerhalb einer Dienststelle (eines Dienststellenteiles) als auch das Höchstausmaß der dem einzelnen Beamten gebührenden Leistungszulage – allenfalls gestaffelt nach Beamtengruppen – für den Fall der gänzlichen Zielerreichung festlegen.
(3) Das Ausmaß der Leistungszulagen kann nach der Dauer der Leistungserbringung oder dem Grad der Zielerreichung in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.“
5. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
6. § 42a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Verordnungen des Stadtsenates, die durch die gemeinderätliche Personalkommission vorberaten oder von dieser Kommission beantragt worden sind, können jedenfalls bereits mit dem im Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission genannten Tag in Kraft gesetzt werden.“
7. Nach § 49a werden folgende §§ 49b bis 49d samt Überschrift eingefügt:
Übergangsbestimmungen zur 22. Novelle
§ 49b. Der Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, der am 1. Jänner 2004 Anspruch auf eine Dienstalterszulage hatte oder einen solchen Anspruch bis zum Tag der Kundmachung der 22. Novelle dieses Gesetzes erworben hat, ist in die Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse IV erst einzureihen, wenn er zwei Jahre Anspruch auf die Dienstalterszulage im Ausmaß des zweieinhalbfachen Differenzbetrages zwischen den Gehaltsstufen 8 und 9 gehabt hat. Die Berechnung der Dienstalterszulage hat ab Einreihung in die Gehaltsstufe 10 so zu erfolgen, als hätte sich der Beamte bereits vier Jahre in dieser Gehaltsstufe befunden.
§ 49c. Soweit für eine am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 nach den Bestimmungen des Nebengebührenkataloges 2004, ABl. der Stadt Wien Nr. 7/2004, gewährte Leistungszulage andere als die in § 37a genannten Voraussetzungen maßgebend sind, kann eine solche Leistungszulage bei weiterem Vorliegen der für sie maßgeblichen Voraussetzungen weiter gewährt werden.
§ 49d. (1) Beamte der Verwendungsgruppe 2, 3P, 3A oder 3, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Arbeiter der Autobahnmeistereien und der Bundestrassenverwaltung B und S“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung“; die jeweiligen Einreihungsvoraussetzungen blieben hievon unberührt.
(2) Beamte der Verwendungsgruppe 4, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Bedienerinnen“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Raumpfleger/Raumpflegerinnen“.
(3) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure“ bzw. der Beamtengruppe der „Heilbademeister und Heilmasseure, Erste“ angehören, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen“ bzw. zu Beamten der Beamtengruppe „Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste“.
(4) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am Tag der Kundmachung der 22. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 der Beamtengruppe der „Sanitätsgehilfinnen“ angehören und die Voraussetzungen zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, erfüllen, werden zu Beamten der Beamtengruppe „Sanitäter/Sanitäterinnen“.“
8. Die Anlagen 1 bis 3 zur Besoldungsordnung 1994 lauten:
Anlage 1
(zu § 2)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Soweit in der Gruppenaufteilung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist unter der Bezeichnung „Verwendung“ eine Verwendung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zu verstehen.
2. Soweit eine bestimmte Verwendungsdauer oder Dienstzeit Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe ist, handelt es sich um eine Mindestdauer der Verwendung bzw. Dienstzeit.
3. Voraussetzung für die Einreihung in eine Beamtengruppe auf Grund einer bestimmten Verwendungsdauer (Dienstzeit) ist eine zumindest sehr gute Dienstleistung.
4. Das Erfordernis der Ablegung einer Dienstprüfung (Prüfung) für die Einreihung in eine Beamtengruppe entfällt bei Beamten oder Beamtinnen mit einer Behinderung, wenn die durch die Dienstprüfung (Prüfung) nachzuweisenden Kenntnisse keine notwendige Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenerfüllung sind und die Art oder der Grad der Behinderung die Ablegung der Dienstprüfung (Prüfung) für den Beamten oder die Beamtin unzumutbar macht.
Gruppenaufteilung
SCHEMA I
Verwendungsgruppe 1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Aufsichtsorgane, ständige, schichtführende
Garagenmeister/Garagenmeisterinnen
Monteure/Monteurinnen, selbständige, in besonders gehobener Verwendung
Oberaufseher/Oberaufseherinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen, mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 2, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf, absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige und dreijähriger Verwendung als Fachassistent/Fachassistentin in der Behindertenhilfe
Faktor/Faktorin der lithographischen Presse
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinisten/Maschinistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Motorgraderführer/Motorgraderführerinnen
Obergärtner/Obergärtnerinnen
Obermonteure/Obermonteurinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen, staatlich geprüfte
Sportplatzrevisoren/Sportplatzrevisorinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen in den Infrastrukturdiensten des Bau- und Gebäudemanagements, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Blockelektriker/Blockelektrikerinnen bei den Blockanlagen
Blockheizer/Blockheizerinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckheizer/Hochdruckheizerin
Blockmaschinisten/Blockmaschinistinnen bei den Blockanlagen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und Heizer- und Maschinistenprüfung, nach dreijähriger Verwendung als Hochdruckmaschinist/Hochdruckmaschinistin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin in der Gasreglerwartung oder als Gasreglermonteur/Gasreglermonteurin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin oder Monteur/Monteurin in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung in der Rohrlegung sowie der Sanitär- und Heizungstechnik mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach zehnjähriger handwerklicher Verwendung bei den Wiener Stadtwerken – Gaswerken und/oder als der WIENGAS GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens zweijähriger Verwendung in der Rohrlegung und/oder der Sanitär- und Heizungstechnik, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Stellwerkswärter/Stellwerkswärterinnen der U-Bahn
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Aufseher/Aufseherinnen für Bestattungsdurchführungen in den Aufbahrungshallen 1 und 3 sowie in der Feuerhalle des Wiener Zentralfriedhofes
Garderobeaufseher/Garderobeaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Verwendungsgruppe 2
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 2 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Einreihung in Verwendungsgruppe 3P.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen, mit der Führung einer Facharbeitergruppe/Facharbeiterinnengruppe betraut
Facharbeiter/Facharbeiterinnen, selbständige, ohne unmittelbare Fachaufsicht
Hochdruckheizer/Hochdruckheizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin (Niederdruckheizer/Niederdruckheizerin) oder nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung
Oberköche/Oberköchinnen
Obermagazineure/Obermagazineurinnen
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Spezialfacharbeiter/Spezialfacharbeiterinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Facharbeitern/Facharbeiterinnen
2. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
Heizer/Heizerinnen
Köche/Köchinnen
Magazineure/Magazineurinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Aufseher/Aufseherinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Betriebsassistenten/Betriebsassistentinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen, Erste
Fachassistenten/Fachassistentinnen in der Behindertenhilfe, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, Erste
Fleischer/Fleischerinnen, Erste
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, mit Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen, Erste
Gärtner/Gärtnerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Hausprofessionisten/Hausprofessionistinnen der Anstalten und Heime
Kassiere/Kassierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kontrollableser/Kontrollableserinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, mit Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben, nach zehnjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Lehrwerkstättengehilfen/Lehrwerkstättengehilfinnen
Motorführer/Motorführerinnen der Kleinbahnen
Schulwarte/Schulwartinnen
Schwimmlehrer/Schwimmlehrerinnen
Setzer/Setzerinnen
Straßenwalzenmaschinisten/Straßenwalzenmaschinistinnen
Telefonisten/Telefonistinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen von Kanalarbeitern/Kanalarbeiterinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkstättenleiter/Werkstättenleiterinnen
Zahntechniker/Zahntechnikerinnen
2. Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Laboranten/Laborantinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Bauaufseher/Bauaufseherinnen, mit erlerntem Beruf, nach zweijähriger Tätigkeit
Hochdruckmaschinisten/Hochdruckmaschinistinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Kabelaufseher/Kabelaufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Kesselmaurer/Kesselmaurerinnen
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Pflasteraufseher/Pflasteraufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und dreijähriger Verwendung als Pflasteraufseher/Pflasteraufseherin oder ohne erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) und fünfzehnjähriger Zugehörigkeit zur Gruppe Leitungsnetze
Revisionselektriker/Revisionselektrikerinnen
Schweißer/Schweißerinnen, die die Rohrschweißerprüfung nach Ö-Norm M 7806 (Richtlinien für die Prüfung von Hochdruckschweißern) ablegen müssen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt C, Z 1 und 2
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Aufseher/Aufseherinnen
Gasreglermonteure/Gasreglermonteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe) nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr bei der Gasreglerwartung
Monteure/Monteurinnen in Spezialverwendung im Gebrechenbehebungsdienst, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe), nach vierjähriger Verwendung als Monteur/Monteurin im Außendienst, davon mindestens ein Jahr im Gebrechenbehebungsdienst
Schweißer/Schweißerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und einer durch ein Zeugnis einer staatlichen oder staatlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesenen, den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens entsprechenden Schweißerausbildung
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 3P, Abschnitt D, Z 1 bis 3
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Ausmesser/Ausmesserinnen mit Spezialkenntnissen
Autobuslenker/Autobuslenkerinnen
Kontrollore/Kontrollorinnen
Straßenbahnfahrer/Straßenbahnfahrerinnen
Telefonisten/Telefonistinnen der Abteilung interne Dienste, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
U-Bahnfahrer/U-Bahnfahrerinnen
2. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen der Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, nach Ablegen der besonderen Schulungen
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Partieführer/Partieführerinnen von Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach vorheriger Verwendung als Betriebsgehilfe/Betriebsgehilfin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3P
Telefonist/Telefonistin am Hauptschrank, mit fachlicher Auskunftserteilung
Verwendungsgruppe 3P
Die Beamtengruppen gliedern sich in folgende drei Untergruppen, wobei die im Verzeichnis angeführten Ziffern der Einteilung in diese Untergruppen entsprechen:
1. Beamte/Beamtinnen, die als Facharbeiter/Facharbeiterin im erlernten Lehrberuf, und Beamte/Beamtinnen, die in einem sonstigen erlernten Beruf verwendet werden; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten als Facharbeiterhilfskraft/Facharbeiterinnenhilfskraft bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
2. Beamte/Beamtinnen, die einen einschlägigen Lehrberuf erlernt haben; weiters Beamte/Beamtinnen, die fünf Jahre auf dem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 verwendet worden sind;
3. Beamte/Beamtinnen mit besonderer Verwendung unter den im Verzeichnis angegebenen Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen
3. Heizer/Heizerinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf oder nach fünfjähriger Verwendung als Heizer/Heizerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Köche/Köchinnen, mit Lehrbrief oder nach fünfjähriger Verwendung als Hilfskoch/Hilfsköchin oder nach zehnjähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A oder nach vierjähriger überwiegender Tätigkeit als Lenker/Lenkerin von Lastkraftwagen mit Spezialaufbauten bzw. von Spezialfahrzeugen (Arbeitsmaschinen), zu deren Lenkung zumindest der Führerschein der Gruppe C erforderlich ist
Magazineure/Magazineurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
Telefonisten/Telefonistinnen, nach achtjähriger Verwendung als Telefonist/Telefonistin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen), mit unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppen 3A, 3 und 4
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf
2. Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Laboranten/Laborantinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
3. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen, nach zwanzigjähriger Dienstzeit, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als Amtsgehilfe/Amtsgehilfin
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung in Verwendungsgruppe 3A als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kanalarbeiter/Kanalarbeiterin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen, nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit oder nach zehnjähriger Tätigkeit als Kanzleigehilfe/Kanzleigehilfin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
Oberwäscher/Oberwäscherinnen
Platzmeister/Platzmeisterinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Wäschemanipulanten/Wäschemanipulantinnen, nach dreijähriger Verwendung im Wäschereibetrieb
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Zahnärztliche Ordinationshilfen, mit Zeugnis, nach dreijähriger Verwendung auf diesem Posten und fünfjähriger Dienstzeit
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Laboranten/Laborantinnen
2. Kabelaufseher/Kabelaufseherinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Anlage des Betriebes
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Facharbeiter/Facharbeiterinnen im Eichraum
Isolierer/Isoliererinnen
Laboranten/Laborantinnen
2. Monteure/Monteurinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
2. Schweißer/Schweißerinnen mit Schweißerprüfung, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf (Metallgewerbe)
3. Kranführer/Kranführerinnen, nach zweijähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3 und achtjähriger Verwendung in der Abteilung
Partieführer/Partieführerinnen der Abteilung Bahnbau
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis, nach fünfjähriger Verwendung als Sanitätsgehilfe/Sanitätsgehilfin
Schreiber/Schreiberinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A
Schreiber/Schreiberinnen der Revisionswerkstätten
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen, Erste, in der Zentralwerkstätte
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
3. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung auf diesem Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3A, wenn die für diesen Posten vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt wurde
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zweiundzwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, wenn seit der Ablegung der für diesen Dienstposten vorgeschriebenen Eignungsprüfung mindestens zehn Jahre verstrichen sind
Verwendungsgruppe 3A
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3A hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten unter den im Verzeichnis angeführten Bedingungen;
bei den unter Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zehnjährige Verwendung auf dem bezeichneten Posten bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
Portiere/Portierinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Portier/Portierin bei Einreihung in Verwendungsgruppe 3
2. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte
Magazineure/Magazineurinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung, nach fünfjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin der Straßenverwaltung oder als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin
2. Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
2. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
2. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Stationswarte/Stationswartinnen
Verschubfahrer/Verschubfahrerinnen
2. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisions- und Werkstättendienst
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Betriebsgehilfen/Betriebsgehilfinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin, davon mindestens fünfjähriger Verwendung als Fachgehilfe/Fachgehilfin für Bestattungsdurchführungen
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zwanzigjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 3
Die Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 hat zur Voraussetzung
bei den unter Z 1 angeführten Beamtengruppen nur die Verwendung auf dem bezeichneten Posten;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen eine zwanzigjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien;
bei den unter Z 3 angeführten Beamtengruppen eine dreijährige Tätigkeit in der bezeichneten Verwendung;
bei den unter Z 4 angeführten Beamtengruppen die Erfüllung der bezeichneten Voraussetzungen.
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
1. Kanzleigehilfen/Kanzleigehilfinnen
Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen
Maschinenarbeiter/Maschinenarbeiterinnen, für mehrere Arten von Maschinen verwendet
Platzmeister/Platzmeisterinnen
Portiere/Portierinnen
Telefonisten/Telefonistinnen
Vorarbeiter/Vorarbeiterinnen (Partieführer/Partieführerinnen)
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt A
4. Facharbeiterhilfskräfte/Facharbeiterinnenhilfskräfte, nach dreijähriger Verwendung als Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferin (Arbeiter/Arbeiterin)
Heizer/Heizerinnen, nach dreijähriger Verwendung als Heizerhelfer/Heizerhelferin
Hilfsköche/Hilfsköchinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Küchenbetrieb der Gemeinde Wien oder Absolvierung einer einschlägigen Tagesschule mit mindestens zehnmonatiger Ausbildung
Magazineure/Magazineurinnen, nach dreijähriger Verwendung in einem Magazin oder als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
1. Amtsgehilfen/Amtsgehilfinnen
Apothekenlaboranten/Apothekenlaborantinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen an Offset-Druckmaschinen
Arbeiter/Arbeiterinnen der Straßenverwaltung
Aufseher/Aufseherinnen
Ausmesser/Ausmesserinnen
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen
Desinfektoren/Desinfektorinnen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen
Forstaufseher/Forstaufseherinnen, ohne Prüfung
Friedhofsgehilfen/Friedhofsgehilfinnen
Hauswarte/Hauswartinnen
Kassiere/Kassierinnen
Laboranten/Laborantinnen
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Niederdruckheizer/Niederdruckheizerinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Traktorführer/Traktorführerinnen
Wäscheverwahrer/Wäscheverwahrerinnen
Zahnärztliche Ordinationshilfen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt B
3. Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
4. Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten, nach zehnjähriger Verwendung als Arbeiter/Arbeiterin des Friedhofsbetriebes
Badewarte/Badewartinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Badewart/Badewartin
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferin
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen, nach dreijähriger Verwendung als Maschinwäscher/Maschinwäscherin oder Wäschereigehilfe/Wäschereigehilfin
Müllaufleger/Müllauflegerin, nach zehnjähriger Verwendung in der MA 48, davon mindestens zwei Jahre in einer anderen Verwendung als auf einem Müllauflegerposten/Müllauflegerinnenposten
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schlachthofgehilfe/
Schlachthofgehilfin
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterin
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen, nach sechsjähriger Verwendung als Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferin
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Küchenkassiere/Küchenkassierinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt C
3. Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Zählerableser/Zählerableserinnen mit Uhrenkontrolle
4. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterin
Wehrwärter/Wehrwärterinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Wehrwärter/Wehrwärterin
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt D
4. Gaszählerüberprüfer/Gaszählerüberprüferinnen, nach dreijähriger Verwendung in der Gaszählerreparaturwerkstätte
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Ausmesser/Ausmesserinnen
Bürohelfer/Bürohelferinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen der Zentralwerkstätte, der Abteilung Oberbau, Geodäsie und der Lager, mit Führerschein G
Frequenzzähler/Frequenzzählerinnen
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt E
3. Kranführer/Kranführerinnen
Schreiber/Schreiberinnen
4. Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung im Revisionsdienst des Autobus-, Straßenbahn- und U-Bahn-Betriebes
Arbeiter/Arbeiterinnen mit besonderer Verwendung in der Zentralwerkstätte, Abteilung Oberbau, Geodäsie, Abteilung Elektro- und Maschinentechnik, Abteilung Nachrichtentechnik und Zugsicherung, Erhaltungsstelle für Hochbau und Abteilung Bahnbau, nach dreijähriger Verwendung in diesen Abteilungen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, mit Zeugnis
Schweißer/Schweißerinnen, mit Schweißerprüfung
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
1. Fachgehilfen/Fachgehilfinnen des Bestattungsdienstes
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Fachgehilfen/Fachgehilfinnen für Sargdepots mit Lagerführung
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Maschinarbeiter/Maschinarbeiterin
Partieführer/Partieführerinnen einer Trägerpartie, nach zehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
2. Beamtengruppen gemäß Schema I, Verwendungsgruppe 4, Abschnitt F
4. Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen, nach fünfzehnjähriger Dienstzeit bei den Wiener Stadtwerken – Städtische Bestattung und/oder als der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesener Beamter/zugewiesene Beamtin
Verwendungsgruppe 4
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Arbeiter/Arbeiterinnen
Elektrokarrenfahrer/Elektrokarrenfahrerinnen
Facharbeiterhelfer/Facharbeiterhelferinnen
Heizerhelfer/Heizerhelferinnen
Küchengehilfen/Küchengehilfinnen
Magazinsarbeiter/Magazinsarbeiterinnen
Raumpfleger/Raumpflegerinnen
Torwarte/Torwartinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Abteilungshelfer/Abteilungshelferinnen
Anstaltsgehilfen/Anstaltsgehilfinnen
Arbeiter/Arbeiterinnen des Friedhofsbetriebes
Aufzugswärter/Aufzugswärterinnen
Badewarte/Badewartinnen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen der Anstalten und Heime
Kanalarbeiter/Kanalarbeiterinnen
Kindergartenhelfer/Kindergartenhelferinnen
Marktgehilfen/Marktgehilfinnen
Maschinwäscher/Maschinwäscherinnen
Rettungshelfer/Rettungshelferinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schlachthofgehilfen/Schlachthofgehilfinnen
Vermessungsgehilfen/Vermessungsgehilfinnen
Wäschereiarbeiter/Wäschereiarbeiterinnen
Wäschereigehilfen/Wäschereigehilfinnen
Wassermesserableser/Wassermesserableserinnen
Wirtschaftshelfer/Wirtschaftshelferinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsschreiber/Betriebsschreiberinnen in den Kraftwerken
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Kesselreiniger/Kesselreinigerinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Laboratoriumsgehilfen/Laboratoriumsgehilfinnen
Messgehilfen/Messgehilfinnen
Mitfahrer/Mitfahrerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schwertransportarbeiter/Schwertransportarbeiterinnen
Trassenaufseher/Trassenaufseherinnen
Wehrwärter/Wehrwärterinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Kanzleiboten/Kanzleibotinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Kranführer/Kranführerinnen
Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
Schreiber/Schreiberinnen
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gehilfen/Gehilfinnen für Bestattungsdurchführungen
Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen
Maschinarbeiter/Maschinarbeiterinnen
SCHEMA II
Verwendungsgruppe A
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des höheren technischen Dienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Verwaltungsdienstes
Rechtskundige Beamte/Beamtinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Apotheker/Apothekerinnen
Ärzte/Ärztinnen, soweit sie nicht in das Schema II KAV eingereiht sind
Ärztlicher Leiter/Ärztliche Leiterin des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Beamte/Beamtinnen der Feuerwehr im höheren Dienst
Beamte/Beamtinnen des höheren Archivdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Bibliotheksdienstes
Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes in den Museen
Beamte/Beamtinnen des höheren Forstdienstes
Physikatsärzte/Physikatsärztinnen
Psychologen/Psychologinnen
Tierärzte/Tierärztinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Direktions-(Betriebs-)ärzte/Direktions-(Betriebs-)ärztinnen
Verwendungsgruppe B
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des technischen Dienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Verwaltungsdienstes
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Chemiker/Chemikerinnen, mit Reifeprüfung
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der Feuerwehr
Fachbeamte/Fachbeamtinnen der physikalisch-technischen Prüfanstalt für Radiologie und Elektromedizin
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Büchereidienstes
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Forstdienstes, mit Reifeprüfung einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft oder mit der Befähigung zum Förster/zur Försterin gemäß Art. II Abs. 1 der Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 372/1971, und einer in Verwendungsgruppe C anrechenbaren Dienstzeit von mindestens vier Jahren
Fachbeamte/Fachbeamtinnen des Stadtgartenamtes
Filmtechniker/Filmtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, mit Reifeprüfung
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, mit absolvierter Akademie für Sozialarbeit oder mit absolvierter Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen
Verwendungsgruppe C
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Werkmeister/Werkmeisterinnen, mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Behindertenfachbetreuer/Behindertenfachbetreuerinnen, mit absolvierter Lehranstalt für heilpädagogische Berufe oder mit absolvierter dreijähriger Fachschule für Sozialberufe – Fachrichtung Behindertenarbeit
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Brandmeister/Brandmeisterinnen
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Fachprüfung
Chemisch-technische Assistenten/Assistentinnen
Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen
Hausinspektoren/Hausinspektorinnen
Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen, mit Meisterprüfung
Küchenleiter/Küchenleiterinnen
Laboratoriumsleiter/Laboratoriumsleiterinnen der Landesbildstelle
Lehrwerkstättenmeister/Lehrwerkstättenmeisterinnen, mit Meisterprüfung
Leitende Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen der Anstaltsapotheken
Leiter/Leiterin der Telefonanlage des Rathauses
Löschmeister/Löschmeisterinnen
Marktmeister/Marktmeisterinnen, Erste, oder nach fünfzehnjähriger Verwendung als
(Ober)aufseher/(Ober)aufseherin
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen, mit Dienstprüfung, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, Erste, mit Chargenprüfung
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Verwendung als Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau der Verwendungsgruppe D
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach zehnjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D1, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten 2)
Protokollführer/Protokollführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Radiumtechniker/Radiumtechnikerinnen
Restauratoren/Restauratorinnen, nach dreijähriger Verwendung als Restaurator/Restauratorin
Röntgentechniker/Röntgentechnikerinnen
Sanitätsoberrevisoren/Sanitätsoberrevisorinnen
Sanitätsrevisoren/Sanitätsrevisorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Stationsleiter/Stationsleiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Revisoren/Revisorinnen
D
Beamtengruppen der der WIENGAS GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Revisoren/Revisorinnen
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
F
Beamtengruppen der der BESTATTUNG WIEN GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen, nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder mit erlerntem einschlägigen Lehrberuf und absolvierter Werkmeisterschule 1)
Organisten/Organistinnen
Verwendungsgruppe D1
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin der elektronischen Datenverarbeitung in der Verwendungsgruppe D
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Beamter/Beamtin des technischen Dienstes, mit Dienstprüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamter/Kanzleibeamtin, mit Dienstprüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, nach fünfjähriger Verwendung als Pharmazeutischer Assistent/Pharmazeutische Assistentin bei Einreihung in Verwendungsgruppe D 3)
E
Beamtengruppen der der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen (Kontrollore/Kontrollorinnen), nach Ablegung der betriebseigenen Prüfung (Prüfungen), nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Verwendungsgruppe D
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, mit Prüfung
Betriebsbeamte/Betriebsbeamtinnen
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, mit Prüfung
Maschinenmeister/Maschinenmeisterinnen
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Beamte/Beamtinnen der elektronischen Datenverarbeitung
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen, mit absolviertem Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige oder mit absolviertem ersten und zweiten Jahrgang der Lehranstalt für heilpädagogische Berufe
Büchereibeamte/Büchereibeamtinnen, mit Prüfung
Erzieher/Erzieherinnen
Feuerwehrmänner/Feuerwehrfrauen
Heimhelfer/Heimhelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Heimhelfer/Heimhelferin oder als Stationsgehilfe/Stationsgehilfin in Heimen zurückgelegter Dienstzeit
Horthelfer/Horthelferinnen, nach achtjähriger, nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Horthelfer/Horthelferin zurückgelegter Dienstzeit
Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen, nach dreijähriger Dienstzeit bei der Feuerwehr sowie nach Absolvierung der Grundausbildung und der vorgeschriebenen Dienstkurse
Pharmazeutische Assistenten/Assistentinnen, mit abgeschlossenem Lehrberuf als pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent/pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin oder mit abgelegter Drogistenprüfung
Restauratoren/Restauratorinnen
Stationsführer/Stationsführerinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr der Verwendungsgruppe E1
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach fünfjähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen in Verwendungsgruppe E1
Wirtschaftsschaffer/Wirtschaftsschafferinnen
C
Beamtengruppen der der WIENSTROM GmbH zugewiesenen Beamten/Beamtinnen
Gas- und Stromkassiere/Gas- und Stromkassierinnen
Verwendungsgruppe E1
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für den ruhenden Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung als Überwachungsorgan für Kurzparkzonen
Verwendungsgruppe E
A
Beamtengruppen des gesamten Magistrats
Beamte/Beamtinnen des technischen Dienstes, ohne Prüfung
Kanzleibeamte/Kanzleibeamtinnen, ohne Prüfung
B
Beamtengruppen des Magistrats mit Ausnahme jener, auf die das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz Anwendung findet
Behindertenbetreuer/Behindertenbetreuerinnen
Heimhelfer/Heimhelferinnen
Horthelfer/Horthelferinnen
Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr
Überwachungsorgane für Kurzparkzonen
SCHEMA II K
1. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, ist einem Zeugnis über eine entsprechende Weiterbildung gemäß § 64 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG gleichzuhalten.
2. Ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Universitätslehrganges für Krankenhausmanagement, eines Universitätslehrganges für Lehrendes Pflegepersonal oder eines Universitätslehrganges für Leitendes Pflegepersonal gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, bzw. eines solchen Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, ist bei den Beamtengruppen Lehrhebammen, Leitende Lehrhebammen, Oberhebammen, Stationshebammen, Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen, Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen, Oberassistenten/Oberassistentinnen, Stationsassistenten/Stationsassistentinnen, Pflegevorsteher/Oberinnen, Lehrvorsteher/Schuloberinnen, Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege, Oberpfleger/Oberschwestern und Stationspfleger/Stationsschwestern einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, § 32 des Gesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder § 57b des Krankenpflegegesetzes, einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG oder einem Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 65 GuKG gleichzuhalten. Bei Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Lehr- oder Führungsaufgaben im Sinn des GuKG ausüben, gilt dies nur, wenn und solange sie nach dem GuKG zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind.
3. Ein Zeugnis über eine Sonderausbildung gemäß § 57b des Krankenpflegegesetzes von Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
4. Ein Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pädagogik und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 32 MTD-Gesetz gleichzuhalten.
5. Ein Diplom über eine Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß § 65 GuKG ist einem Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG gleichzuhalten.
6. Ein Zeugnis über eine Weiterbildung gemäß § 64 GuKG ist einem Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 38 des Hebammengesetzes gleichzuhalten.
Verwendungsgruppe K 1
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 1 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Diplom über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 20 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 1 bewerteter Posten.
1. Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
Leitende Lehrassistenten/Lehrassistentinnen
Leitende Oberassistenten/Oberassistentinnen
Oberassistenten/Oberassistentinnen
Stationsassistenten/Stationsassistentinnen
2. Pflegevorsteher/Oberinnen
Verwendungsgruppe K 2
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 2 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes gemäß dem MTD-Gesetz;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG, ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz, ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz, eine für die Vorrückung anrechenbare Zeit von mindestens 16 Jahren und ein im Dienstpostenplan mit Verwendungsgruppe K 2 bewerteter Posten;
bei den in Z 4 angeführten Beamtengruppen die Reifeprüfung und eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe die Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß dem Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998.
1. Beamte/Beamtinnen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
2. Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Pflegevorsteher/Oberinnen
3. Leitende Lehrhebammen
4. Musiktherapeuten/Musiktherapeutinnen
Rhythmiker/Rhythmikerinnen
5. Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen
Verwendungsgruppe K 3
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 3 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG sowie ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei den in Z 3 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz sowie ein Zeugnis über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß dem genannten Gesetz;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
1. Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
Lehrvorsteher/Schuloberinnen
Oberpfleger/Oberschwestern
Pflegevorsteher/Oberinnen
Stationspfleger/Stationsschwestern
2. Ständige Stationspflegervertreter/Stationspflegervertreterinnen/Stationsschwesternvertreter/Stationsschwesternvertreterinnen
3. Lehrhebammen
Leitende Lehrhebammen
Oberhebammen
Stationshebammen
4. Ständige Stationshebammenvertreter/Stationshebammenvertreterinnen
Verwendungsgruppe K 4
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 4 ist
bei der in Z 1 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 2 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der Kinder- und Jugendlichenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem GuKG;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß dem Hebammengesetz.
1. Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern
2. Kinderkrankenpfleger/Kinderkrankenschwestern
3. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenschwestern
4. Hebammen
Verwendungsgruppe K 5
Voraussetzung für eine Einreihung in die nachstehend angeführte Beamtengruppe ist die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961.
Medizinisch-technische Fachkräfte
Verwendungsgruppe K 6
Voraussetzung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe K 6 ist
bei den in Z 1 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung zur Ausübung des angeführten Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G;
bei den in Z 2 angeführten Beamtengruppen die Berufsberechtigung gemäß dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002;
bei der in Z 3 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung gemäß dem MTF-SHD-G;
bei der in Z 4 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung eines Sanitätsdienstes gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002;
bei der in Z 5 angeführten Beamtengruppe ein Zeugnis über das abgelegte erste Rigorosum nach dem Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin;
bei der in Z 6 angeführten Beamtengruppe die Berufsberechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe gemäß dem GuKG;
bei der in Z 7 angeführten Beamtengruppe die Einreihung in dieser Beamtengruppe am 31. August 1997.
1. Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen
Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen, Erste
Laborgehilfen/Laborgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen
Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Erste
Ordinationsgehilfen/Ordinationsgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Erste
Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Leitende
2. Heilmasseure/Heilmasseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen
Medizinische Masseure/Masseurinnen, Erste
3. Lernpfleger/Lernpflegerinnen
4. Sanitäter/Sanitäterinnen
5. Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen
6. Pflegehelfer/Pflegehelferinnen
7. Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
SCHEMA II KAV
Verwendungsgruppe A 1
Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Verwendungsgruppe A 2
Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, nur auf den im Dienstpostenplan bestimmten Posten
Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände
Ärztliche Direktoren/Direktorinnen, sofern sie nicht Mitglied einer kollegialen Führung (§ 11 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987) sind
Verwendungsgruppe A 3
Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
Fachärzte/Fachärztinnen des Krankenanstaltenverbundes, ausgenommen Betriebsärzte/Betriebsärztinnen
SCHEMA II L
Bei der Einreihung eines Lehrers/einer Lehrerin oder Leiters/Leiterin einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte) in eine der nachstehenden Verwendungsgruppen sind § 202 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und die Anlage 1 Z 23 bis 27 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Lehrer/Lehrerinnen für eine Vorbereitungsausbildung nach dem GuKG in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, wie sie für Lehrer/Lehrerinnen der entsprechenden Unterrichtsgegenstände an einer mittleren Schule gemäß Z 23 bis 27 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgesehen ist;
2. Lehrer/Lehrerinnen an der Uhrmacherlehrwerkstätte in die Verwendungsgruppe L 2b 1 einzureihen sind, wenn sie die Meisterprüfung im Uhrmacherhandwerk abgelegt haben und eine sechsjährige Berufspraxis aufweisen;
3. Lehrer/Lehrerinnen für Kindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik auch dann in die Verwendungsgruppe L 2a 1 einzureihen sind, wenn sie die Erfordernisse gemäß Z 25.1 lit. h der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Ausnahme der Reifeprüfung erfüllen;
4. Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte) in jene Verwendungsgruppe einzureihen sind, die ihnen zukäme, wenn sie als Lehrer/Lehrerinnen an dieser Unterrichtsanstalt tätig wären.
Verwendungsgruppe L 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 2
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2a 1
Kindergarteninspektoren/Kindergarteninspektorinnen
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt
Verwendungsgruppe L 2b 1
Lehrer/Lehrerinnen
Leiter/Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt (der Uhrmacherlehrwerkstätte)
Verwendungsgruppe LK
Horterzieher/Horterzieherinnen
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen
Leiter/Leiterinnen eines Kindertagesheimes
Sonderhorterzieher/Sonderhorterzieherinnen
Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen
Übungsleiter/Übungsleiterinnen und Trainer/Trainerinnen, mit abgeschlossener Ausbildung als Sportlehrer/Sportlehrerin an der Bundesanstalt für Leibeserziehung
Verwendungsgruppe L 3
Lehrer/Lehrerinnen





1) Eine Überstellung in die Verwendungsgruppe C ist ohne die erforderliche Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin eine mindestens achtjährige Dienstzeit bei der Stadt Wien aufweist, er/sie aus der Verwendungsgruppe 1 oder 2 des Schemas I überstellt wird und die Überstellung unter der Bedingung erfolgt, dass der Beamte/die Beamtin die Dienstprüfung (betriebseigene Prüfung) binnen 18 Monaten erfolgreich ablegt, widrigenfalls bei Ablauf dieser Frist die Überstellung in die Verwendungsgruppe, aus der der Beamte/die Beamtin in die Verwendungsgruppe C überstellt worden war, eintritt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist einmal erstreckt werden.
2) Auf die vorgeschriebene zehnjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 2, anzurechnen.
3) Auf die vorgeschriebene fünfjährige Verwendung ist die vor dem 1. Jänner 2003 erfolgte Verwendung als Apothekenlaborant/Apothekenlaborantin bei Einreihung in das Schema I, Verwendungsgruppe 3P, anzurechnen.
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 2)
Schema I
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.207,79
1.183,32
1.159,01
1.086,16
1.077,40
1.053,92
2
1.232,03
1.202,74
1.176,07
1.105,19
1.094,01
1.066,98
3
1.256,19
1.222,14
1.193,07
1.124,44
1.110,33
1.079,97
4
1.280,42
1.241,60
1.210,13
1.143,47
1.126,78
1.092,81
5
1.304,66
1.261,02
1.227,12
1.162,57
1.143,24
1.105,57
6
1.328,89
1.280,42
1.244,18
1.181,66
1.159,62
1.118,56
7
1.353,12
1.299,90
1.261,17
1.200,84
1.176,15
1.131,54
8
1.377,36
1.319,30
1.278,23
1.219,95
1.192,68
1.144,44
9
1.401,52
1.338,70
1.295,22
1.239,20
1.209,00
1.157,35
10
1.425,75
1.358,11
1.312,29
1.258,45
1.225,54
1.170,41
11
1.449,99
1.377,58
1.329,26
1.277,56
1.242,06
1.183,32
12
1.474,22
1.396,99
1.346,32
1.296,73
1.258,45
1.196,24
13
1.541,12
1.416,39
1.363,31
1.315,82
1.274,99
1.209,00
14
1.608,18
1.435,79
1.380,38
1.334,86
1.291,28
1.222,06
15
1.675,93
1.455,20
1.429,30
1.353,95
1.307,90
1.234,97
16
1.743,76
1.506,82
1.478,29
1.373,20
1.324,21
1.248,03
17
1.811,69
1.557,24
1.528,17
1.394,72
1.342,85
1.262,60
18
1.879,91
1.608,03
1.578,20
1.416,24
1.361,43
1.277,17
19
1.947,50
1.659,91
1.628,61
1.437,76
1.380,08
1.291,74
20
2.015,10
1.711,86
1.679,40
1.459,43
1.398,64
1.306,32
Schema II
Ge-
halts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.053,92
1.077,40
1.159,01
1.183,32
1.207,79
1.289,94
1.619,35
2
1.066,98
1.094,01
1.176,07
1.202,74
1.232,03
1.342,56
1.619,35
3
1.079,97
1.110,33
1.193,07
1.222,14
1.256,19
1.395,17
1.619,35
4
1.092,81
1.126,78
1.210,13
1.241,60
1.280,42
1.447,79
1.707,55
5
1.105,57
1.143,24
1.227,12
1.261,02
1.304,66
1.500,74
1.795,81
6
1.118,56
1.159,62
1.244,18
1.280,42
1.328,89
1.554,46
1.883,99
7
1.131,54
1.176,15
1.261,17
1.299,90
1.353,12
1.608,18
2.067,69
8
1.144,44
1.192,68
1.278,23
1.319,30
1.377,36
1.732,82
2.251,28
9
1.157,35
1.209,00
1.295,22
1.338,70
1.401,52
1.857,39
2.434,90
10
1.170,41
1.225,54
1.312,29
1.358,11
1.425,75
1.981,95
2.514,15
11
1.183,32
1.242,06
1.329,26
1.377,58
1.449,99
2.044,85
2.593,23
12
1.196,24
1.258,45
1.346,32
1.396,99
1.474,22
2.107,84
2.672,39
13
1.209,00
1.274,99
1.363,31
1.416,39
1.541,12
2.170,81
2.751,56
14
1.222,06
1.291,28
1.380,38
1.435,79
1.608,18
2.233,71
2.830,64
15
1.234,97
1.307,90
1.429,30
1.455,20
1.675,93
2.296,70
2.909,81
16
1.248,03
1.324,21
1.478,29
1.506,82
1.743,76
2.359,66
2.988,97
17
1.262,60
1.342,85
1.528,17
1.557,24
1.811,69
2.422,33
3.055,19
18
1.277,17
1.361,43
1.578,20
1.608,03
1.879,91
2.472,91
3.121,49
19
1.291,74
1.380,08
1.628,61
1.659,91
1.947,50
2.523,54
3.187,78
20
1.306,32
1.398,64
1.679,40
1.711,86
2.015,10
2.574,03
3.253,90
Schema II
Ge-
halts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1


2.287,05
2.776,31
3.732,36
5.298,15
2

1.947,50
2.354,89
2.865,18
3.927,23
5.592,30
3
1.541,12
2.015,57
2.422,33
2.953,59
4.122,01
5.886,15
4
1.608,18
2.083,03
2.511,21
3.148,22
4.416,09
6.180,59
5
1.675,93
2.151,08
2.599,78
3.343,02
4.709,85
6.474,58
6
1.743,76
2.218,99
2.688,05
3.537,96
5.003,85
6.768,42
7
1.811,69
2.287,05
2.776,31
3.732,36
5.298,15

8
1.879,91
2.354,89
2.865,18
3.927,23
5.592,30

9
1.947,50
2.422,33
2.953,59
4.122,01


10
2.015,10





Schema II K
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.322,39
1.432,33
1.471,50
1.707,24
1.558,47
1.731,36
2
1.345,05
1.467,73
1.508,67
1.751,79
1.601,16
1.780,16
3
1.367,47
1.503,82
1.546,30
1.796,65
1.644,64
1.828,79
4
1.390,34
1.540,20
1.583,75
1.841,29
1.688,12
1.877,51
5
1.413,07
1.576,51
1.621,68
1.886,07
1.731,75
1.926,23
6
1.436,17
1.613,12
1.659,51
1.930,78
1.821,31
2.026,75
7
1.459,64
1.649,96
1.697,60
1.975,56
1.911,03
2.127,12
8
1.489,93
1.697,45
1.746,47
2.032,99
2.000,85
2.227,69
9
1.520,77
1.744,92
1.795,42
2.090,50
2.090,50
2.328,29
10
1.551,53
1.792,42
1.844,37
2.148,00
2.180,29
2.428,57
11
1.582,44
1.839,90
1.893,31
2.205,58
2.269,94
2.529,02
12
1.613,43
1.887,30
1.942,42
2.262,85
2.359,73
2.629,60
13
1.644,64
1.934,78
1.991,13
2.320,36
2.449,47
2.729,98
14
1.675,86
1.994,14
2.052,56
2.392,27
2.539,04
2.830,41
15
1.707,24
2.053,42
2.113,54
2.464,35
2.628,99
2.931,16
16
1.738,39
2.112,93
2.174,82
2.536,19
2.718,49
3.031,60
17
1.769,83
2.172,13
2.235,87
2.608,03
2.808,29
3.132,04
18
1.800,97
2.231,56
2.297,15
2.679,95
2.898,01
3.232,48
19
1.832,19
2.290,91
2.358,20
2.751,71
2.987,66
3.333,00
20
1.863,56
2.350,04
2.419,33
2.823,56
3.077,40
3.433,35
Schema II KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
1
4.698,98
4.313,57
2.491,48
2
4.866,18
4.480,77
2.580,97
3
5.058,74
4.673,33
2.767,37
4
5.352,81
4.967,38
2.953,75
5
5.646,56
5.261,15
3.140,06
6
5.940,56
5.555,14
3.220,46
7
6.219,45
5.841,74
3.300,70
8
6.498,18
6.128,18
3.381,02
9
6.776,61
6.414,31
3.461,41
10
7.055,65
6.701,06
3.541,66
11
7.334,22
6.987,35
3.621,98
12
7.612,65
7.273,49
3.702,31
13


3.878,12
14


4.048,42
15


4.208,20
16


4.367,60
17


4.527,48
18


4.699,91
19


4.823,94
20


4.948,04
21


5.072,07
22


5.196,09
Schema II L
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
L3
LK
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.253,69
1.414,42
1.385,14
1.506,44
1.611,03
1.803,98
2
1.273,70
1.474,82
1.409,89
1.506,44
1.611,03
1.803,98
3
1.293,40
1.536,35
1.434,36
1.551,98
1.659,83
1.803,98
4
1.313,34
1.597,93
1.459,72
1.596,86
1.709,17
1.866,87
5
1.333,20
1.660,52
1.486,62
1.643,18
1.757,88
1.929,24
6
1.364,44
1.723,05
1.558,47
1.688,73
1.806,76
2.019,82
7
1.412,76
1.785,71
1.631,46
1.781,08
1.905,27
2.171,96
8
1.463,13
1.848,30
1.705,77
1.876,82
2.024,59
2.324,58
9
1.517,30
1.910,89
1.779,77
1.972,17
2.143,92
2.477,13
10
1.573,19
1.973,48
1.853,61
2.082,48
2.282,12
2.629,31
11
1.630,00
2.036,14
1.927,55
2.192,71
2.420,26
2.781,54
12
1.686,96
2.098,73
2.029,91
2.303,09
2.558,31
2.934,01
13
1.743,69
2.161,42
2.131,74
2.413,08
2.696,51
3.086,41
14
1.800,73
2.223,84
2.234,11
2.524,08
2.834,51
3.238,88
15
1.879,91
2.323,83
2.335,93
2.634,09
2.972,87
3.391,19
16
1.958,76
2.423,88
2.426,95
2.744,46
3.110,85
3.543,74
17
2.037,85
2.523,78
2.521,32
2.841,44
3.233,71
3.695,90
18

2.623,68

2.943,10
3.361,90
3.849,15
19

2.723,58



4.060,59
20

2.823,56




Anlage 3
1. Zu § 23:
Die Allgemeine Dienstzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen des Schemas I 129,48 Euro;
b) für Beamte/Beamtinnen des Schemas II
in den Dienstklassen III bis V 129,48 Euro,
in den Dienstklassen VI bis IX 164,58 Euro.
2. Zu § 24 Abs. 1:
Die Dienstzulage für Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 289,17 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 375,90 Euro.
3. Zu § 24 Abs. 2:
Die Dienstzulage für Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 6 der Dienstklasse III 218,11 Euro,
ab der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse III und in den Dienstklassen VI und VII 279,22 Euro.
4. Zu § 24 Abs. 3:
Die Feuerwehr-Chargenzulage beträgt monatlich
a) 238,69 Euro für Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
365,88 Euro für die übrigen Inspektionshauptbrandmeister/Inspektionshauptbrandmeisterinnen;
b) 159,14 Euro für Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen, die in Dienstklasse V eingereiht sind oder einen mit Dienstklasse V bewerteten Dienstposten mindestens sechs Monate innehaben;
281,29 Euro für die übrigen Hauptbrandmeister/Hauptbrandmeisterinnen;
c) 211,08 Euro für Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterinnen;
d) 163,97 Euro für Brandmeister/Brandmeisterinnen,
Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen nach Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin;
e) 58,96 Euro für Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerinnen vor Vollendung einer sechsjährigen Dienstzeit als Inspektions-Rauchfangkehrer/Inspektions-Rauchfangkehrerin,
Löschmeister/Löschmeisterinnen,
Erste Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen.
Auf die sechs Monate gemäß lit. a und b ist die unmittelbar ununterbrochen vorangegangene Zeit anzurechnen, während der der Beamte/die Beamtin die mit dem Dienstposten der Dienstklasse V verbundenen Aufgaben bereits umfassend besorgt hat.
5. Zu § 24 Abs. 4:
Die Dienstzulage für Oberfeuerwehrmänner/Oberfeuerwehrfrauen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 58,96 Euro.
6. Zu § 24 Abs. 5:
Die Dienstzulage für Erzieher/Erzieherinnen, Heimhelfer/Heimhelferinnen und Horthelfer/Horthelferinnen der Verwendungsgruppe D beträgt monatlich 65,85 Euro.
7. Zu § 26 Abs. 1 Z 1:
Die Chargenzulage beträgt monatlich
a) 224,84 Euro für Lehrassistenten/Lehrassistentinnen,
Lehrhebammen,
Lehrer/Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege,
Oberassistenten/Oberassistentinnen,
Oberhebammen,
Oberpfleger/Oberschwestern;
b) 174,75 Euro für Stationsassistenten/Stationsassistentinnen,
Stationshebammen,
Stationspfleger/Stationsschwestern.
8. Zu § 26 Abs. 1 Z 2:
Die Chargenzulage beträgt monatlich
in der Dienstzulagengruppe I 274,71 Euro,
in der Dienstzulagengruppe II 384,69 Euro,
in der Dienstzulagengruppe III 467,14 Euro,
in der Dienstzulagengruppe IV 824,29 Euro.
9. Zu § 27 Abs. 1 und 4:
Die Leiterzulage/Leiterinnenzulage beträgt monatlich
a) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 15
1 bis 10
11 bis 14
Euro
Euro
Euro
I
627,88
671,25
712,47
II
565,09
604,56
641,34
III
502,09
537,48
569,92
IV
439,07
469,81
499,25
V
376,81
402,36
427,28
b) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 2 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
287,02
310,57
334,28
II
235,40
254,06
273,42
III
189,14
203,51
217,66
IV
158,15
169,63
181,33
V
131,77
141,41
151,19
c) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2b 1 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 14
1 bis 9
10 bis 13
Euro
Euro
Euro
I
223,47
243,97
262,86
II
188,45
204,58
218,27
III
157,39
170,01
181,57
IV
131,16
142,63
151,19
V
94,61
101,94
108,83
d) für Beamte/Beamtinnen, die in Verwendungsgruppe LK oder L 3 eingereiht sind:
in der Dienst-
zulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-
stufe 16
1 bis 10
11 bis 15
Euro
Euro
Euro
I
42,83
45,20
48,95
II
61,79
63,01
66,31
III
88,42
91,01
96,44
IV
122,97
125,96
133,54
V
131,16
135,90
145,76
VI
177,06
180,72
192,58
VII
222,17
225,76
240,99
VIII
266,98
270,42
288,86
IX
311,71
314,94
336,43
X
357,00
359,38
384,23
10. Zu § 29 Abs. 1:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 5 79,16 Euro,
in den Gehaltsstufen 6 bis 11 110,51 Euro,
ab der Gehaltsstufe 12 145,92 Euro.
11. Zu § 29 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt 53,39 Euro monatlich.
12. Zu § 29 Abs. 3:
Die Dienstzulage beträgt monatlich
in den Gehaltsstufen 1 bis 10 266,98 Euro,
in den Gehaltsstufen 11 bis 15 270,42 Euro,
ab der Gehaltsstufe 16 288,86 Euro.
13. Zu § 30 Abs. 2:
Die Dienstzulage beträgt 274,71 Euro monatlich.“
Artikel III
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Ist eine Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten im Sinn des § 13 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 37 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (zB Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies der Vertragsbedienstete dem Magistrat unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht, wenn die Dienstverhinderung oder die Pflegefreistellung auf das schädigende Einwirken eines nahen Angehörigen (§ 37 Abs. 5) zurückzuführen ist. Auf Verlangen des Magistrats hat der Vertragsbedienstete sämtliche für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Gemeinde Wien erforderliche Daten bekannt zu geben.“
2. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 38 Abs. 2 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt für den Vertragsbediensteten mit der Maßgabe, dass der Verzicht in Bezug auf die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 1 gebührenden Geldleistungen einschließlich des Zuschusses gemäß § 20 erklärt werden kann; Entsprechendes gilt auch für den Vertragsbediensteten, dessen Entgeltanspruch durch Kollektivvertrag geregelt ist.“
3. In § 21 Abs. 1 Z 7 erster Satz entfällt der Ausdruck „ , sofern nicht das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 24/1977 anzuwenden ist“.
4. In § 39 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „54 000 S, ab 1. Jänner 2002“.
5. § 48 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. wenn die Dienstzeit unter Einrechnung der ununterbrochen und unmittelbar dem Vertragsbedienstetenverhältnis vorangehenden Dienstzeit zur Stadt Wien – soweit diese Dienstzeit nicht gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 DO 1994 in Verbindung mit § 18 VBO 1995 von der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge ausgeschlossen ist – weniger als drei Jahre beträgt;“
6. In § 63 wird der Strichpunkt am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 3.
7. In § 64 Abs. 2 erster Satz wird das Datum „1. September 2002“ durch das Datum „1. Jänner 2004“ ersetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 lauten:
Anlage 1
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)
Schema III
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3P
3A
3
4
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.247,76
1.222,42
1.197,31
1.121,84
1.112,79
1.088,51
2
1.272,87
1.242,56
1.214,95
1.141,59
1.129,98
1.102,01
3
1.297,90
1.262,61
1.232,53
1.161,50
1.146,88
1.115,44
4
1.322,93
1.282,81
1.250,17
1.181,19
1.163,92
1.128,78
5
1.348,04
1.302,88
1.267,82
1.200,94
1.180,96
1.141,98
6
1.373,15
1.322,93
1.285,45
1.220,76
1.197,92
1.155,40
7
1.398,18
1.343,14
1.303,03
1.240,59
1.215,03
1.168,82
8
1.423,29
1.363,19
1.320,67
1.260,35
1.232,14
1.182,23
9
1.448,32
1.383,25
1.338,24
1.280,26
1.249,04
1.195,58
10
1.473,35
1.403,38
1.355,96
1.300,24
1.266,16
1.209,08
11
1.498,46
1.423,51
1.373,52
1.320,00
1.283,27
1.222,42
12
1.523,56
1.443,64
1.391,16
1.339,82
1.300,24
1.235,85
13
1.592,79
1.463,70
1.408,73
1.359,57
1.317,35
1.249,04
14
1.662,11
1.483,75
1.426,38
1.379,33
1.334,16
1.262,54
15
1.732,18
1.503,89
1.477,05
1.399,08
1.351,43
1.275,88
16
1.802,34
1.557,25
1.527,78
1.418,99
1.368,25
1.289,46
17
1.872,66
1.609,42
1.579,33
1.441,23
1.387,54
1.304,53
18
1.943,20
1.661,95
1.631,11
1.463,55
1.406,77
1.319,61
19
2.013,12
1.715,65
1.683,26
1.485,80
1.426,08
1.334,69
20
2.083,05
1.769,34
1.735,80
1.508,26
1.445,30
1.349,77
Schema IV
Ge-
halts-
stufe
Dienstklasse III
Verwendungsgruppe
E
E1
D
D1
C
B
A
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.081,97
1.106,11
1.190,04
1.215,08
1.240,20
1.324,75
1.663,39
2
1.095,40
1.123,22
1.207,61
1.235,01
1.265,16
1.378,82
1.663,39
3
1.108,75
1.139,98
1.225,12
1.254,98
1.289,98
1.432,96
1.663,39
4
1.121,95
1.156,94
1.242,62
1.275,03
1.314,94
1.487,04
1.754,06
5
1.135,07
1.173,84
1.260,12
1.294,96
1.339,83
1.541,51
1.844,79
6
1.148,43
1.190,65
1.277,68
1.314,94
1.364,80
1.596,76
1.935,44
7
1.161,77
1.207,69
1.295,11
1.334,93
1.389,68
1.651,93
2.124,23
8
1.175,11
1.224,66
1.312,68
1.354,90
1.414,64
1.780,05
2.312,98
9
1.188,38
1.241,49
1.330,18
1.374,89
1.439,45
1.908,12
2.501,69
10
1.201,81
1.258,46
1.347,68
1.394,81
1.464,42
2.036,17
2.583,19
11
1.215,08
1.275,49
1.365,16
1.414,86
1.489,31
2.100,81
2.664,45
12
1.228,36
1.292,32
1.382,73
1.434,78
1.514,26
2.165,54
2.745,79
13
1.241,49
1.309,36
1.400,16
1.454,76
1.582,98
2.230,26
2.827,21
14
1.254,91
1.326,09
1.417,73
1.474,74
1.651,93
2.294,90
2.908,47
15
1.268,18
1.343,22
1.468,03
1.494,66
1.721,57
2.359,63
2.989,89
16
1.281,61
1.359,96
1.518,41
1.547,73
1.791,29
2.424,34
3.071,24
17
1.296,61
1.379,11
1.569,67
1.599,60
1.861,11
2.488,83
3.139,27
18
1.311,62
1.398,27
1.621,15
1.651,78
1.931,21
2.540,78
3.207,46
19
1.326,55
1.417,43
1.672,94
1.705,11
2.000,70
2.592,80
3.275,56
20
1.341,56
1.436,51
1.725,11
1.758,51
2.070,19
2.644,74
3.343,58
Schema IV
Ge-
halts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1


2.349,77
2.852,61
3.760,56
5.298,15
2

2.000,70
2.419,49
2.943,96
3.929,33
5.592,30
3
1.582,98
2.070,66
2.488,83
3.034,84
4.122,01
5.886,15
4
1.651,93
2.140,00
2.580,17
3.234,92
4.416,09
6.180,59
5
1.721,57
2.209,94
2.671,21
3.423,47
4.709,85
6.474,58
6
1.791,29
2.279,82
2.761,88
3.592,17
5.003,85
6.768,42
7
1.861,11
2.349,77
2.852,61
3.760,56
5.298,15

8
1.931,21
2.419,49
2.943,96
3.929,33
5.592,30

9
2.000,70
2.488,83
3.034,84
4.122,01


10
2.070,19





Schema IV K
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
K6
K5
K4
K3
K2
K1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.358,08
1.471,13
1.511,47
1.753,75
1.600,84
1.778,53
2
1.381,38
1.507,55
1.549,66
1.799,54
1.644,69
1.828,70
3
1.404,46
1.544,67
1.588,30
1.845,63
1.689,40
1.878,72
4
1.427,98
1.582,06
1.626,84
1.891,58
1.734,12
1.928,75
5
1.451,37
1.619,39
1.665,79
1.937,59
1.778,99
1.978,85
6
1.475,13
1.657,02
1.704,72
1.983,54
1.871,02
2.082,20
7
1.499,25
1.694,87
1.743,82
2.029,56
1.963,21
2.185,33
8
1.530,41
1.743,67
1.794,07
2.088,59
2.055,57
2.288,74
9
1.562,12
1.792,53
1.844,40
2.147,69
2.147,69
2.392,10
10
1.593,68
1.841,33
1.894,74
2.206,79
2.240,03
2.495,21
11
1.625,46
1.890,11
1.945,05
2.265,97
2.332,15
2.598,43
12
1.657,32
1.938,83
1.995,47
2.324,84
2.424,48
2.701,84
13
1.689,40
1.987,61
2.045,56
2.383,95
2.516,70
2.805,05
14
1.721,50
2.048,64
2.108,74
2.457,89
2.608,73
2.908,25
15
1.753,75
2.109,60
2.171,38
2.532,01
2.701,23
3.011,82
16
1.785,77
2.170,77
2.234,41
2.605,81
2.793,20
3.115,03
17
1.818,08
2.231,65
2.297,13
2.679,69
2.885,54
3.218,31
18
1.850,09
2.292,68
2.360,09
2.753,56
2.977,73
3.321,50
19
1.882,19
2.353,70
2.422,88
2.827,37
3.069,85
3.414,83
20
1.914,43
2.414,50
2.485,68
2.901,17
3.162,13
3.501,59
Schema IV KAV
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
A 1
A 2
A 3
Euro
Euro
Euro
1
4.698,98
4.313,57
2.491,48
2
4.866,18
4.480,77
2.580,97
3
5.058,74
4.673,33
2.767,37
4
5.352,81
4.967,38
2.953,75
5
5.646,56
5.261,15
3.140,06
6
5.940,56
5.555,14
3.220,46
7
6.219,45
5.841,74
3.300,70
8
6.498,18
6.128,18
3.381,02
9
6.776,61
6.414,31
3.461,41
10
7.055,65
6.701,06
3.541,66
11
7.334,22
6.987,35
3.621,98
12
7.612,65
7.273,49
3.702,31
13


3.878,12
14


4.048,42
15


4.208,20
16


4.367,60
17


4.527,48
18


4.699,91
19


4.823,94
20


4.948,04
21


5.072,07
22


5.196,09
Schema IV L
Ge-
halts-
stufe
Verwendungsgruppe
L3
LK
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L1
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.286,76
1.452,72
1.431,94
1.566,17
1.675,57
1.844,39
2
1.308,73
1.514,86
1.458,07
1.566,17
1.675,57
1.844,39
3
1.330,32
1.578,14
1.485,67
1.612,88
1.726,18
1.844,39
4
1.352,22
1.641,39
1.513,28
1.659,87
1.776,69
1.904,59
5
1.374,04
1.705,72
1.542,14
1.707,06
1.827,36
1.965,28
6
1.407,83
1.769,99
1.618,21
1.754,13
1.877,76
2.034,28
7
1.460,58
1.834,40
1.695,63
1.850,26
1.981,44
2.180,68
8
1.516,54
1.898,73
1.773,06
1.949,56
2.105,99
2.333,96
9
1.574,28
1.963,07
1.849,83
2.048,84
2.230,04
2.487,45
10
1.633,51
2.027,40
1.927,09
2.163,00
2.373,18
2.635,85
11
1.693,52
2.091,81
2.004,00
2.277,59
2.516,41
2.789,10
12
1.752,52
2.156,14
2.110,57
2.393,49
2.661,29
2.946,29
13
1.812,44
2.220,57
2.217,20
2.508,50
2.805,81
3.086,41
14
1.872,68
2.284,74
2.323,42
2.624,66
2.949,98
3.238,88
15
1.954,83
2.387,56
2.429,89
2.740,41
3.094,53
3.391,19
16
2.037,32
2.490,37
2.523,90
2.855,80
3.238,97
3.543,74
17
2.119,32
2.593,04
2.622,26
2.956,70
3.367,14
3.695,90
18
2.201,54
2.695,77
2.727,07
3.063,81
3.502,16
3.849,15
19
2.283,53
2.798,43
2.822,91
3.177,95
3.645,52
4.060,59
20

2.901,17

3.281,85
3.776,94
4.107,78
Anlage 2
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung
vor der Novelle LGBl. für Wien
Nr. 51/2000 in Verbindung mit § 62b)
Schema IV L – Jahresentlohnung
in der Verwendungsgruppe
für jede Jahreswochenstunde
Euro
L 1
a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Akademie für Sozialarbeit mit den Erfordernissen gemäß Z 22.7 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,


1.862,95
b) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschule
1.221,00
c) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
I
II
III
IV
IVa
IVb
V
Va
L 2a 2
L 2a 1
L 2b 1
L 3

1.424,49
1.349,57
1.282,04
1.114,63
1.166,43
1.193,25
1.068,39
1.007,32
940,73
878,75
772,37
730,75“
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 3 wird der Ausdruck „Besoldungsordnung 1967“ durch den Ausdruck „Besoldungsordnung 1994 – BO 1994“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem Ausdruck „Wiener Museen – Zuweisungsgesetz“ die Wortfolge „und dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz“ eingefügt.
3. § 39a Abs. 6 lautet:
„(6) Auf die nach dem Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, dem Wiener Museen – Zuweisungsgesetz und dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.“
4. § 40 Abs. 10 lautet:
„(10) § 40 gilt für die durch das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, das Wiener Museen – Zuweisungsgesetz und das Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz erfassten Bereiche nicht.“
5. § 47 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Vorberatung gemäß § 37 Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 4 Z 2 dieses Gesetzes, gemäß § 7 Abs. 1 DO 1994, gemäß § 2 BO 1994 und gemäß § 2 des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 8/1972;“
6. § 47 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Antragstellung gemäß § 33 Abs. 3 BO 1994 und § 7 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 – PO 1995;“
7. In Abschnitt III wird die Überschrift Schlußbestimmungen durch die Überschrift Schluss- und Übergangsbestimmungen ersetzt.
8. Die Überschrift zu § 54 entfällt.
9. § 54 wird unter der Bezeichnung „§ 51b. (1)“ nach § 51a eingefügt und wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für die nach dem Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz zugewiesenen Bediensteten gelten § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 10 W-PVG in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37/2003 solange weiter, als bei den Rechtsträgern, zu denen die Bediensteten zur Dienstleistung zugewiesen sind, noch kein Betriebsrat im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes eingerichtet ist.“
10. § 53 lautet:
§ 53. (1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des Abschnittes II am 29. November 1985 in Kraft getreten.
(2) Der Abschnitt II ist in seiner Stammfassung am 1. Juli 1986 in Kraft getreten.“
Artikel V
§ 1. Das Gesetz über die Fortzahlung der Dienstbezüge an Bedienstete der Gemeinde Wien während freiwilliger Waffenübungen, LGBl. für Wien Nr. 24/1977 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1978, wird mit Ablauf des 30. Juni 2004 aufgehoben.
§ 2. Auf freiwillige Waffenübungen, die vor dem 1. Juli 2004 angetreten werden, sind die Bestimmungen des in § 1 genannten Gesetzes, § 6 Abs. 6 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung vor der 22. Novelle und § 21 Abs. 1 Z 7 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 in der Fassung vor der 17. Novelle weiterhin anzuwenden.
§ 3. Die Gemeinde hat die in § 2 geregelte Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Artikel VI
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 3 und 4 mit 1. Jänner 1996,
2. Art. II Z 6 mit 7. April 2001,
3. Art. II Z 7 und 8 sowie Art. III Z 8 mit 1. Jänner 2004,
4. Art. I Z 1, 2, 4 bis 8, Art. II Z 1 und 5, Art. III Z 2, 4, 5 und 7, Art. IV Z 1, 5 bis 8 und 10 sowie Art. V mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
5. Art. II Z 2, Art. III Z 3 und 6 sowie Art. IV Z 2 bis 4 und 9 mit 1. Juli 2004,
6. Art. I Z 3 und Art. III Z 1 mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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