Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2004Ausgegeben am 22. April 200414. Stück
14. Verordnung:Nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen; Änderung

14.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 2 bis 4 und des § 54 Abs. 1, 4 bis 11 und 13 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 10/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere Vorschriften über die Beschaffenheit der Gehsteige und ihrer baulichen Anlagen erlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 14/1981, geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 22/1984, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Bezeichnung „B 225“ die Bezeichnung „C 20/25/GK 32“.
2. Im § 4 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wortes „Kiestragschichte“ das Wort „Tragschichte“.
3. § 4 Abs. 2 lit. a und b lauten:
„a) Gussasphalt gemäß Abs. 1 lit. a bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Bauland, unbeschadet der Bestimmungen der lit. d;
b) Asphaltbeton gemäß Abs. 1 lit. b bei Herstellung endgültiger Gehsteige im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie auf Sport- und Spielplätzen (einfachste Ausführung);“
4. Im § 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 tritt jeweils an die Stelle der Bezeichnung „B 225“ die Bezeichnung „C 20/25/GK 32“.
5. § 8 erster Satz lautet:
„Wurden ein Gehsteig und seine Anlagen vorschriftsmäßig hergestellt, ist die Gemeinde jedoch noch nicht Eigentümer desselben (§ 54 Abs. 11 der Bauordnung für Wien), so ist der betreffende Eigentümer (Miteigentümer) sowie jeder sonst Berechtigte verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke zu dulden.“
6. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Erhaltungspflicht trifft den Eigentümer (Miteigentümer) eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Bauland, im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie eines Neu-, Zu- oder Umbaues bzw. von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen, einer fundierten Einfriedung an der Baulinie oder einer unbebauten Liegenschaft (§ 54 Abs. 6 der Bauordnung für Wien) auch dann, wenn der Gehsteig oder seine bauliche Anlage durch Ersatzvornahme hergestellt wurde.“
7. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Sechs Monate vor Ablauf der Erhaltungspflicht kann der Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 um die Übernahme des Gehsteiges und seiner baulichen Anlagen bei der Behörde ansuchen.“
8. § 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Der erhaltungspflichtige Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1 ist verpflichtet, die Aufgrabung des Gehsteiges für öffentliche Zwecke während der Dauer der Erhaltungspflicht zu dulden. § 8 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
9. § 9 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Ihre Erhaltung in einwandfreiem baulichen und verkehrssicheren Zustand obliegt dauernd dem Eigentümer (Miteigentümer) im Sinne des Abs. 1.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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