Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 30. Dezember 200366. Stück
66. Verordnung:Festsetzung von Richtsätzen für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen; Änderung

66.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 2/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegeelterngeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3 Kinder) 375 Euro
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder) in Wien und in den anderen Bundesländern 405 Euro“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „365 Euro“ der Betrag „375 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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