Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 23. Dezember 200363. Stück
63. Verordnung:Festsetzung der Höhe der Vergütung für Mitglieder des Disziplinarsenates

63.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Vergütung für
Mitglieder des Disziplinarsenates festgesetzt wird
Auf Grund des § 8e Abs. 8 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien – UVS-G, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, in Verbindung mit § 74c Abs. 5 und 6 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2003, wird verordnet:
§ 1. Dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter des Vorsitzenden) des Disziplinarsenates gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates zur Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwandes eine Vergütung in der Höhe von 50,00 Euro für jede Stunde, mindestens jedoch 105,00 Euro für jede Sitzung.
§ 2. Dem richterlichen Beisitzer (Stellvertreter) und dem nach der Geschäftsordnung des Disziplinarsenates (§ 8e Abs. 8 UVS-G in Verbindung mit § 74e DO 1994) mit der Berichterstattung betrauten Beisitzer (Stellvertreter) gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in der Höhe von 40,00 Euro.
§ 3. Dem weiteren Mitglied (dem Stellvertreter des weiteren Mitgliedes) des Disziplinarsenates gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Senates für jede Stunde eine Vergütung in der Höhe des für Beamte der Gemeinde Wien entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Stellung vorgesehenen Überstundensatzes (Normalstundensatz zuzüglich 50% Überstundenzuschlag), höchstens jedoch der für Beamte der Dienstklasse VII vorgesehene Überstundensatz.
§ 4. (1) Von der die Bürogeschäfte des Disziplinarsenates führenden Magistratsdienststelle sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Höhe der zu leistenden Vergütungen ergibt.
(2) Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt vierteljährlich im Nachhinein. Die Vergütung für den Vorsitzenden und den richterlichen Beisitzer sowie für deren Stellvertreter ist auf das von ihnen bekannt zu gebende Konto zu überweisen.
§ 5. Die Stunde wird mit 60 Minuten gerechnet, wobei für die Berechnung der Höhe der Vergütung nur volle Stunden herangezogen werden, die jeweils ab Beginn der zweiten halben Stunde anzunehmen sind.
§ 6. Die in §§ 1 und 2 genannten Vergütungen ändern sich erstmals ab 1. Jänner 2005 um denselben Prozentsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes der Gemeinde Wien das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
§ 7. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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