Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 10. Dezember 200357. Stück
57. Verordnung:Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Landlauflehrer und Alternativschilehrer [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019]

57.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungen in Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Berufe Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz), LGBl. Nr. 37/2002, wird verordnet:
Gleichwertigkeit von Prüfungen und Ausbildungen
§ 1. (1) Der Magistrat hat entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG Prüfungen und Ausbildungen, die von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten abgelegt worden sind, im Einzelfall anzuerkennen. Über Anträge hat der Magistrat unverzüglich, spätestens aber vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Wien aufzunehmen, ist zu berücksichtigen.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zu Prüfungen und Ausbildungen, die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind und können diese wesentlichen Unterschiede auch nicht durch eine einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden, hat der Magistrat die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation des Antragstellers durch Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 3 nachzuweisen ist.
(3) Wesentliche Unterschiede sind dann gegeben, wenn die Qualifikation des Antragstellers in Bezug auf theoretische und praktische Gegenstände, wie insbesondere Schnee- und Lawinenkunde sowie Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, erheblich von der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, abweicht.
(4) Vom Antragsteller kann neben der Ablegung einer Eignungsprüfung der Nachweis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren verlangt werden, wenn der Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er die Prüfung oder Ausbildung absolviert hat, den Zugang zu den Berufen, die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes geregelt sind, nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises abhängig macht oder die Ausbildung nicht in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften regelt. Einer zweijährigen vollzeitlichen fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit entsprechende teilzeitliche fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
Qualifikation durch Berufserfahrung
§ 2. (1) Die Qualifikation des Antragstellers ist nach Maßgabe des Abs. 2 anzuerkennen, wenn er ohne Prüfung oder Ausbildung einen Beruf, der im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes geregelt ist, in drei aufeinander folgenden Jahren während der letzten zehn Jahre in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat und dieser Mitgliedstaat den Berufszugang nicht vom Besitz eines Ausbildungsnachweises abhängig macht. Einer dreijährigen vollzeitlichen fachlichen Tätigkeit ist eine dieser Zeit entsprechende teilzeitliche fachliche Tätigkeit gleichzuhalten.
(2) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Qualifikation nach Abs. 1 und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 3. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, hat der Magistrat die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung im Sinne des § 3 nachzuweisen ist. Der Nachweis hat sich auf die topografischen und klimatischen Voraussetzungen, die Art und Dauer der Verwendung sowie die Könnensstufe der betrauten Personen zu beziehen.
Eignungsprüfung
§ 3. Die Eignungsprüfung hat sich auf die nach den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 2 im Einzelfall festgestellte fehlende Qualifikation zu beziehen. Sie ist vor einer Prüfungskommission gemäß § 19 des Schischulgesetzes abzulegen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Diese Verordnung wird in Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG erlassen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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