Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 10. Dezember 200356. Stück
56. Verordnung:Ausbildungskurs und Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboarderlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer [CELEX-Nrn.: 389L0048 und 392L0051]

56.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Schiführer, Snowboardführer, Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer, Langlauflehrer und Alternativschilehrer
Auf Grund der §§ 19 Abs. 3 und Abs. 5 sowie 20 des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz), LGBl. Nr. 37/2002, wird verordnet:
1. Abschnitt
Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer
Allgemeines
§ 1. Der Ausbildungskurs für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die §§ 22 Abs. 2 bis 4 und 25 Abs. 3 erster Satz gelten sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 2. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat für Diplomschilehrer und Diplomsnowboardlehrer in gleicher Weise folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde:
Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer; Grundzüge des Sozial- und Arbeitsrechtes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw. Snowboarden; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; innere Betriebsordnung, Organisation und Leitung einer Schischule; Fragen der Einteilung des Schigeländes;
2. Unterrichtslehre:
Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (Versorgung von Wunden und von Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung);
4. Bewegungslehre:
a) für den Diplomschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
b) für den Diplomsnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
5. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur- und Umweltkunde:
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz;
6. Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde:
Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; Unfallkunde im Zusammenhang mit Schi- und Lawinenunfällen;
7. Kartenkunde und Orientierung:
Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; Anlegen von Marschskizzen für Schitouren bzw. Snowboardtouren;
8. Ausrüstungs- und Gerätekunde:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Schilaufes bzw. des Snowboardens sowie über deren Pflege und Wartung;
9. Fremdsprachen:
Erwerb eines Wortschatzes in zwei Fremdsprachen, der eine für den Schi/Snowboardunterricht ausreichende Verständigung und eine einfache Unterhaltung ermöglicht;
10. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
11. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten.
Praktischer Teil
§ 3. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Diplomschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Schulefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik;
2. Geländefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
3. Rennlauf:
Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore; Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der Verwendung des Bergseiles;
5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen;
6. Führung von Schitouren:
Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;
7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlaufes:
Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und Schiwanderns;
8. Allgemeine Körperausbildung:
Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den Schilauf.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 9 gelten für Diplomsnowboardlehrer sinngemäß.
Ausbildungsdauer
§ 4. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt zwölf Wochen durchzuführen. Der zweite Abschnitt ist als mindestens einwöchiger Alpinkurs abzuhalten.
(2) Der Schi- und Snowboarlehrerverband hat die drei Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der dritte Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen dem zweiten und dem dritten Abschnitt mindestens drei Monate als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die drei Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren zu absolvieren. Bei Nichteinhaltung dieses Zeitraumes verlieren bisher absolvierte Abschnitte ihre Gültigkeit.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten bzw. zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten bzw. dritten Abschnitt.
Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerprüfung
Ausschreibung der Diplomprüfung, Zulassung
§ 5. (1) Für die Ausschreibung der Diplomschilehrer- bzw. Diplomsnowboardlehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Diplomprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Schilehrer in einer österreichischen Schischule Unterricht erteilt sowie an einem Ausbildungskurs für Diplomschilehrer bzw. einen solchen für Diplomsnowboardlehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
§ 6. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und zwei Fremdsprachen.
2. Praktischer Teil:
a) für Diplomschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Schitouren.
b) für Diplomsnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen und Führung von Snowboardtouren.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 7. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Diplomschilehrer bzw. Diplomsnowboardlehrer gemäß der §§ 1 bis 6.
2. Abschnitt
Langlauflehrer
Allgemeines
§ 8. Der Ausbildungskurs für Langlauflehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Langlauflehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. § 22 Abs. 2 bis 4 bzw. § 25 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 und § 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 9. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen:
Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Langlauflehrer; Kenntnis der Verhaltensregeln auf Loipen; Einteilung des Schigeländes; Anlage und Pflege von Loipen; Organisation von Wettkämpfen;
2. Unterrichtslehre:
Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (Versorgung von Wunden und von Knochenbrüchen; allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter; künstliche Beatmung und Wiederbelebung); Grundkenntnisse über gesunde Ernährung und Körperpflege;
4. Bewegungslehre:
Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Schilanglauf und deren Beeinflussung; Grundprinzipien der Biomechanik; Trainingsmethoden;
5. Schnee-, Wachs- und Lawinenkunde:
Grundkenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; alpine Gefahren; Erstellung eines Schneeprofils;
6. Kartenkunde und Orientierung:
Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Skizzen;
7. Geräte- und Ausrüstungskunde:
Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung und Bekleidung zur Ausübung des Langlaufes sowie über deren Pflege und Wartung; Wachskunde;
8. Fremdsprache:
Erwerb eines Wortschatzes in einer Fremdsprache, der eine für den Langlaufunterricht ausreichende Verständigung ermöglicht;
9. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
10. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten;
11. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur- und Umweltkunde:
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz.
Praktischer Teil
§ 10. Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat neben den Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Technik und die Methodik des Schilanglaufes von der Grundstufe bis zur Meisterstufe in verschiedenen Geländeformen sowie eine Einführung in den wettkampfmäßigen Schilanglauf zu umfassen.
Ausbildungsdauer
§ 11. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt drei Wochen durchzuführen und gliedert sich in einen Grundkurs, Prüfungskurs und Alpinkurs.
(2) Die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Langlauflehrer zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des jeweils folgenden Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die 3 Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
Langlauflehrerprüfung
Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung, Zulassung
§ 12. (1) Für die Ausschreibung der Langlauflehrerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß.
(2) Zur Langlauflehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und an einem Ausbildungskurs für Langlauflehrer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
§ 13. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil:
Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz.
2. Praktischer Teil:
Beherrschen der einzelnen Techniken des Schilanglaufes in verschiedenen Geländeformen, Erreichen einer Limitzeit auf einer bestimmten Streckenlänge, praktisch-methodische Übungen, insbesondere Langlauf auf Loipe und im freien Gelände sowie Schiwandern.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 29 gelten sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 14. (1) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen für Langlaufschilehrer nach anderen Landesgesetzen ersetzen den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer gemäß der §§ 8 bis 13.
(2) Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Langlauf-Lehrwarte nach dem Bundesgesetz über die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs und die Prüfung für Langlauflehrer nach den §§ 8 bis 13 in folgendem Umfang:
1. Theoretischer Teil:
Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde, Fremdsprache sowie Natur- und Landschaftsschutz;
2. Praktischer Teil: zur Gänze.
3. Abschnitt
Schiführer und Snowboardführer
Allgemeines
§ 15. Der Ausbildungskurs für Schiführer und Snowboardführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Schiführer- bzw. Snowboardführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die §§ 22 Abs. 2 bis 4, 25 Abs. 3 erster Satz und 27 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
Theoretischer Teil
§ 16. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde: Kenntnisse des Schischulgesetzes, des Bergführergesetzes sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schiführer/Snowboardführer; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;
2. Tourenführung und Tourenplanung: Kenntnisse über sichere Routenwahl; Führungstechnik; Sicherungstechnik und Vorbeugung gegen alpine Gefahren bei Auf- und Abstieg;
3. Schnee- und Lawinenkunde: Kenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; praxisbezogene Lawinenkunde im Rahmen verschiedener Schitouren; Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Lawinenunfälle; Selbst- und Kameradenhilfe;
4. Alpin- und Gletscherkunde:
Grundkenntnisse über den Aufbau der österreichischen Alpen sowie über die daraus sich ergebenden schibergsteigerischen Möglichkeiten und Gefahren; Grundkenntnisse über Entstehen, Eigenheiten, Bewegungen und VerÄnderungen von Gletschern; Gefahren der winterlichen Bergwelt unter besonderer Berücksichtigung von Gletschern, Erkennen und Beurteilen dieser Gefahren; Vermeiden von Bergunfällen; Natur- und Umweltschutz; Wetterkunde;
5. Kartenkunde und Orientierung: Grundkenntnisse im Kartenlesen sowie über die Funktion und die Handhabung von Orientierungsgeräten; natürliche Orientierungshilfen; Anlegen von Marschskizzen für Skitouren.
Praktischer Teil
§ 17. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Schiführer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Tourenschilauf: Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens bei Schitouren;
2. Schibergsteigen: Verbesserung des bergsteigerischen Eigenkönnens bei Schitouren;
3. Praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde;
4. Orientierungsfahrten: Orientierungsübungen im Rahmen von Schitouren;
5. Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände: Erlernen der behelfs- und der planmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände, insbesondere auch auf Gletschern; Erlernen der Selbst- und der Kameradenhilfe; Handhabung von Suchgeräten.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 5 gelten für Snowboardführer sinngemäß.
Ausbildungsdauer
§ 18. (1) Der Ausbildungskurs ist in zwei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt 24 Tagen durchzuführen.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die beiden Abschnitte des Ausbildungskurses auszuschreiben. Der zweite Abschnitt ist so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den beiden Abschnitten mindestens zehn Schitouren durchzuführen. Die Durchführung dieser Schitouren ist in einem Tourenbericht zu Beginn des zweiten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Die beiden Abschnitte sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am ersten Abschnitt des Ausbildungskurses ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Abschnitt.
Schiführer- und Snowboardführerprüfung
Ausschreibung der Schiführer/Snowboardführerprüfung, Zulassung
§ 19. (1) Für die Ausschreibung der Schiführer-/Snowboardführerprüfung gilt § 26 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Zur Schiführer-/Snowboardführerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate als Diplomschilehrer/Diplomsnowboardlehrerin einer österreichischen Schischule Schiunterricht erteilt haben sowie an einem entsprechenden Ausbildungskurs für Schiführer teilgenommen haben. § 27 Abs. 1 und 3 gilt sinngemäß.
Prüfungsstoff, Leistungsbeurteilung
§ 20. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Kartenkunde und Orientierung.
2. Praktischer Teil:
a) Schiführer: Tourenschilauf, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
b) Snowboardführer: Snowboarden im freien Gelände, Schibergsteigen, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten, Bergrettungsübungen im Gletscher- und Gebirgsgelände.
(3) Die §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 29 gelten sinngemäß.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 21. Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Schiführer bzw. Snowboardführer gemäss der §§ 15 bis 20.
4. Abschnitt
Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer
Allgemeines
§ 22. (1) Der Ausbildungskurs für Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer- und Alternativschilehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit der Landeschilehrer/Landessnowboardlehrer/Alternativschilehrer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Sportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Erteilung von Schiunterricht zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der schi-, snowboard- und alternativsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel mitzubringen.
(4) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Schi- und Snowboardlehrerverband.
Theoretischer Teil
§ 23. Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen: Kenntnis des Schischulgesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer; Einteilung des Schigeländes; Kenntnis der Verhaltensregeln beim Schilauf bzw. Snowboardens.
2. Unterrichtslehre: Methodische, pädagogische und didaktische Grundkenntnisse sowie deren praktische Anwendung auf den Einzel- und den Gruppenunterricht;
3. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen; allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Schwerverletzter, künstliche Beatmung und Wiederbelebung);
4. Bewegungslehre:
a) für den Landesschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim alpinen Schilauf und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
b) für den Landessnowboardlehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Snowboarden und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
c) für den Alternativschilehrer: Kenntnis der Bewegungsabläufe beim Alternativschifahren und deren Beeinflussung; Grundsätze der Biomechanik;
5. Schnee-, Wachs- und Lawinenkunde: Grundkenntnisse über den Aufbau und die Eigenschaften der Schneedecke, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen; Wetterkunde; alpine Gefahren; Erstellung eines Schneeprofils;
6. Geländekunde: Grundkenntnisse über Geländeformen, ihre Bedeutung als Orientierungshilfen und Gefahrenstellen;
7. Geräte- und Ausrüstungskunde: Kenntnisse über eine zweckmäßige und sichere Ausrüstung zur Ausübung des Sportes sowie über deren Pflege und Wartung;
8. Fremdsprache: Erwerb eines Wortschatzes in der englischen Sprache, der eine für den Unterricht ausreichende Verständigung ermöglicht;
9. Tourismuskunde:
Grundlagen der Zusammenarbeit mit Tourismusverbänden;
10. Fachspezifischer Unterricht für Kinder:
pädagogische Grundlagen im Umgang mit Kindern; spielerische Formen des Erlernens der erforderlichen Fertigkeiten;
11. Wetterkunde, alpine Gefahren, Einführung in die Alpinkunde, Natur- und Umweltkunde.
Grundkenntnisse in Berg- und Gletscherkunde; Gefahren der winterlichen Bergwelt, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeiden von Schi- und Lawinenunfällen; Natur- und Umweltschutz.
Praktischer Teil
§ 24. (1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses für Landesschilehrer hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Schulefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrplan vorgesehenen Übungen; Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik;
2. Geländefahren:
Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens beim Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände;
3. Rennlauf:
Anpassung der Schwungformen an Geschwindigkeit und Richtungstore; Erlernen der Grundzüge der Renntechnik;
4. Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen:
Beurteilen und Abschätzen von alpinen Gefahrensituationen; Verhalten bei Lawinengefahr, Kenntnis der Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen; Erlernen der Grundzüge der behelfsmäßigen Bergrettungsmethoden im Schitourengelände; Zusammenarbeit mit Rettungsorganisationen; Erlernen der Verwendung des Bergseiles;
5. Praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder:
Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsaufgaben; Erkennen von Fehlern und deren Verbesserung; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen;
6. Führung von Schitouren:
Grundkenntnisse der Planung und Durchführung von eintägigen Schitouren; Geländewahl bei Aufstieg und Abfahrt; Orientierung im Gelände; Verwendung der Alpinausrüstung im Gelände;
7. Sonstige Formen des alpinen Schilaufes und Langlauf:
Grundkenntnisse im Fahren mit verschiedenen Schisportgeräten wie Schibob, Monoschi und dgl.; Grundtechnik des Langlaufes und Schiwanderns;
8. Allgemeine Körperausbildung:
Konditionstraining, Ausgleichsübungen zur Vorbereitung auf den Schilauf.
(2) Abs. 1 Z 1 bis 6 gelten für Landessnowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer sinngemäß.
Ausbildungsdauer, Zulassungsprüfung
§ 25. (1) Der Ausbildungskurs ist in drei Abschnitten mit einer Dauer von insgesamt fünf Wochen durchzuführen. Der erste und zweite Abschnitt haben die Ausbildung in den Gegenständen nach § 23 Z 1 bis 3, 7 und 8 sowie nach § 24 Z 1 und 5 zu umfassen und stellen den Grundkurs und den Prüfungskurs dar.
(2) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat die Abschnitte des Ausbildungskurses sowie die Zulassungsprüfung nach Abs. 4 auszuschreiben. Die Abschnitte sind so auszuschreiben, dass die Kursteilnehmer die Möglichkeit haben, sich zwischen den Abschnitten mindestens drei Wochen als Lehrkräfte in einer Schischule zu betätigen. Die Tätigkeit ist zu Beginn des dritten Abschnittes nachzuweisen.
(3) Der Schi- und Snowboardlehrerverband hat vor Ausbildungsbeginn das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzung zu prüfen. Die Abschnitte des Ausbildungskurses sind innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu absolvieren. § 4 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zum zweiten Abschnitt des Ausbildungskurses dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schifahren/Snowboarden/Alternativschifahren einen erfolgreichen Besuch dieses Abschnittes erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schi- und Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat als Aufgaben Schilaufen im präparierten und im unpräparierten Gelände mit einem Höhenunterschied von etwa 100 bis 150 m sowie die Ausführung verschiedener, dem jeweiligen Gelände angepasster Schwünge zu umfassen. Die Beurteilung hat durch die Prüfungskommission für die Landeschilehrer/Landesnowboardlehrer/Alternativschilehrerprüfung zu erfolgen. Die Versagung der Zulassung ist mit Bescheid auszusprechen.
Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung
Ausschreibung der Prüfung
§ 26. (1) Die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.
(2) Die Prüfung kann auch in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden, wenn dies wegen der Eigenart des Prüfungsstoffes zweckmäßig ist.
Zulassung zur Prüfung
§ 27. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung ist an den Schi- und Snowboardlehrerverband zu richten.
(2) Zur Landesschilehrer-, Landessnowboardlehrer-, Alternativschilehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die das 18. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungskurs für Schilehrer teilgenommen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid auszusprechen.
Prüfungsstoff
§ 28. (1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Zweckmäßigkeitsgründen fallweise eine schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
1. Theoretischer Teil: Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Natur- und Landschaftsschutz;
2. Praktischer Teil:
a) für Landesschilehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Schilauf abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
b) für Landessnowboardlehrer: Schulefahren, Geländefahren, Sportliches Snowboarden, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen;
c) für Alternativschilehrer: spezielle Techniken des Alternativschilaufs, Geländefahren, Sportlicher Schilauf, Fahren abseits gesicherter Abfahrten, praktisch-methodische Übungen, Bergrettungsübungen.
(3) Die Prüfungsgegenstände haben jeweils den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungskurses zu umfassen.
(4) Die Prüfungskommission kann die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission beschließen. Bei der Abnahme von Teilprüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend sein.
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
§ 29. (1) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen für Landesschilehrer, Landessnowboardlehrer und Alternativschilehrer nach den gleichartigen Bestimmungen anderer Landesgesetze ersetzen den Ausbildungskurs und die Prüfung für Landesschi- und -snowboardlehrer sowie für Alternativschilehrer gemäß der §§ 22 bis 28.
(2) Die Ausbildung und die Abschlussprüfung für Schilehrer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzen bis auf weiteres den Ausbildungskurs bzw. die Prüfung für Schilehrer, Snowboardlehrer bzw. Alternativschilehrer gemäß der §§ 22 bis 28.
5. Abschnitt
Grundsätze der Leistungsbeurteilung
§ 30. (1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfungswerber ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden
In-Kraft-Treten
§ 32. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl

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Anlage



PRÜFUNGSKOMMISSION FÜR
DIE PRÜFUNG ZUM ________________________ .................................., am ............................





Z E U G N I S


Herr/Frau
geboren am ........................................ in
wohnhaft in


hat die gemäß § 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (nichtzutreffendes bitte streichen) des Wiener Schischulgesetzes, LGBl. Nr. .../2002, vorgeschriebene


PRÜFUNG zum
____________________________________________


mit Erfolg bestanden.


Die Prüfungskommission:



Der Vorsitzende:



Die Mitglieder:
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