Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 26. November 200350. Stück
50. Verordnung:Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003; Änderung

50.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003 abgeändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 4 sowie des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, wird durch den Landeshauptmann von Wien verordnet:
Artikel I
Die Wiener Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. für Wien Nr. 35, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, dürfen, unbeschadet des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, Montag bis Freitag (werktags) von 6.00 Uhr bis 19.30 Uhr offen gehalten werden. Darüber hinaus dürfen die Verkaufsstellen an zwei Werktagen freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Samstagen, soweit diese auf einen Werktag fallen, dürfen die Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr offen gehalten werden.
(3) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag fallen, dürfen die Verkaufsstellen (Abs. 1), unbeschadet des § 7 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, und soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, von 6.00 Uhr bis zu dem für die jeweilige Verkaufsstelle im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, festgelegten Zeitpunkt offen gehalten werden.
(4) Bäckereibetriebe dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden.
(5) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – an Werktagen (Montag bis Samstag) bis 20.30 Uhr und darüber hinaus an zwei Werktagen freier Wahl in der Kalenderwoche, ausgenommen Samstag, bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(6) Verkaufsstellen für Naturblumen dürfen über Abs. 2 hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(7) Verkaufsstellen für Lebensmittel und für Hygieneartikel, die sich in Krankenanstalten befinden, sowie Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, dürfen über Abs. 2 hinausgehend an Samstagen bis 19.30 Uhr offen gehalten werden.
(8) Die Gesamtoffenhaltezeit darf in den Fällen der Abs. 1 und 2 innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten. An den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember, soweit diese auf einen Werktag fallen, ist die Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr auf die Gesamtoffenhaltezeit von 66 Stunden nicht anzurechnen.“
2. § 10 lautet:
§ 10. (1) Der Kleinverkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel ist
a) von Montag bis Freitag (werktags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und
b) an Samstagen (werktags) sowie an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
(2) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag fallen, ist der Kleinverkauf von Lebensmitteln im Straßenhandel von 7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.
(3) Der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel ist an allen Werktagen, ausgenommen den 24. und 31. Dezember, von 7.00 Uhr bis 19.30 Uhr gestattet.
(4) Am 24. und 31. Dezember, sofern diese jeweils auf einen Werktag fallen, ist der Kleinverkauf von Naturblumen im Straßenhandel von 7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.
(5) Der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße ist an allen Werktagen von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
(6) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, ist der Verkauf von genussfertigen Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten im Straßenhandel von 7.00 Uhr bis zu dem im § 6 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, festgelegten Ende gestattet.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Sonderregelung für Messen
§ 10a. (1) Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und am Samstag (werktags) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl. Nr. 78/1976, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 52/1981, wahlweise auch von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen dürfen weiters an zwei Werktagen freier Wahl pro Woche (Montag bis Freitag) bis 21.00 Uhr offen gehalten werden. Antiquitäten- und Kunstmessen dürfen jedoch von Montag bis Samstag (werktags) bis 22.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich begrenzte, im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im Allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung in der Dauer von mindestens drei und höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen anzusehen, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher vertreibt (Publikumsmesse).
(4) Als messeähnliche Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 gelten Veranstaltungen, die nur einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen, Leistungsschauen und dergleichen), bei welchen der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
(5) Als Messe oder messeähnliche Veranstaltung gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher die Organisation der Durchführung von den Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten durchgeführt werden, in denen der normale Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.“
4. § 11 lautet:
§ 11. Für Verkaufstätigkeiten, welche an Samstagen ab 18.00 Uhr nach dieser Verordnung zulässig sind (§ 1 Abs. 5 bis Abs. 7, § 3 Abs. 2, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10 und § 10a), dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, der Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 353/2003, und der Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 27/1986, Arbeitnehmer/innen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmer/innen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.“
5. Im § 12 entfällt der zweite Satz.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, spätestens jedoch mit 1. Dezember 2003, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Brauner
amtsführende Stadträtin
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