Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 31. Oktober 200347. Stück
47. Verordnung:Überlassung von Geschäften der Wiener Landesregierung; Änderung

47.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 tritt in Z 32 lit. d an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt.
2. Dem § 1 werden folgende Z 33 und Z 34 angefügt:
„33. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2001 – WElWG 2001, LGBl. Nr. 72/2001:
§ 52: die Verwaltung des Fonds, die Gewährung von Förderungen;
34. nachstehende Angelegenheiten auf Grund des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002:
§§ 22 Abs. 4 und 30 Abs. 5: die Verwaltung der dem Land Wien zur Verfügung gestellten Mittel.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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