Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 31. Oktober 200346. Stück
46. Verordnung:Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung

46.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß § 6a Abs. 1 oder 2 durchgeführt, kann für besonders effiziente und umweltfreundliche Maßnahmen sowie Anlagen oder für den Einsatz erneuerbarer Energieträger ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume, bei Erreichen eines Standards gemäß § 6a Abs. 6 lit. b 40 Euro je Quadratmeter gewährt werden. Vor einer Förderung im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge zu reduzieren.“
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Einbau von Schallschutzfenstern in lärmexponierten Wohnungen an Hauptstraßen A und B gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002, und bei der Errichtung von Personenaufzügen in Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C und D überwiegen, können für die Rückzahlung des für die Finanzierung aufgenommenen Darlehens laut Finanzierungsplan Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 4 vH bei einer Darlehenslaufzeit von zehn Jahren gewährt werden.“
3. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbarer Energieträger können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.“
4. § 6 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an und in Heimen können Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von
1. 6 vH auf die Dauer von zehn Jahren, sofern es sich um ganzjährig als solche genutzte Wohnheime handelt,
2. 5 vH auf die Dauer von zehn Jahren, sofern es sich um sonstige Heime handelt,
gewährt werden.“
5. § 6a Abs. 5 lautet:
„(5) Der Standard Niedrigenergiehaus wird erreicht, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend der Referenzlinie für HWBBGF, HGT 3400 von 20×(1+2/lc) gemäß ÖNORM B 8110/Teil 5 erreicht wird.“
6. § 6a Abs. 6 lautet:
„(6) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag geleistet. Die Höhe des Beitrages beträgt 30 Euro, 45 Euro, 60 Euro oder 75 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume und ist an die Verringerung des Heizwärmebedarfes bzw. an den Standard Niedrigenergiehaus gekoppelt.
a) 30 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 50 kWh je Quadratmeter und Jahr erreicht oder der 2-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird;
b) 45 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 70 kWh je Quadratmeter und Jahr erreicht oder der 1,6-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird;
c) 60 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 90 kWh je Quadratmeter und Jahr erreicht oder der 1,3-fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird;
d) 75 Euro werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 110 kWh je Quadratmeter und Jahr erreicht oder der Standard Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
Für Kleingartenwohnhäuser und Ein- und Zweifamilienhäuser ist die Höhe des Beitrages ausschließlich an den Standard Niedrigenergiehaus zu koppeln.“
7. Nach § 6a Abs. 7 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Werden zusätzlich zu den thermischen Verbesserungen energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt, so kann, sofern besonders effiziente und umweltfreundliche Anlagen oder erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen, ein weiterer nichtrückzahlbarer Beitrag in der Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gewährt werden.
(9) Das Land Wien kann zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen zusätzlich zu den gewährten Beiträgen gemäß Abs. 6 lit. c und d ein Förderungsdarlehen gemäß § 1 Abs. 1 in der Höhe des einmaligen nichtrückzahlbaren Beitrages gewähren.“
8. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Stadt Wien und gemeinnützigen Bauvereinigungen kann im Zusammenhang mit einer Sockelsanierung (unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes) für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 37 WWFSG 1989 innerhalb von Wohnungen, die nur begünstigten Personen nach § 11 Abs. 1 und 2 WWFSG 1989 überlassen werden dürfen, eine Förderung im nachstehenden Ausmaß gewährt werden:
a) Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse nach § 3 Abs. 2 für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, nach § 3 Abs. 3 für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder
b) einmalige nichtrückzahlbare Beiträge für die Standardanhebung von Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D in Höhe von 50 vH der förderbaren Gesamtbaukosten, maximal jedoch 200 Euro (Ausstattungskategorie C) oder 250 Euro (Ausstattungskategorie D) je Quadratmeter Wohnnutzfläche.“
9. In § 8 Abs. 1 wird der Text „an Gemeindestraßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen“ durch den Text „an Hauptstraßen A und B (gemäß Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2002) mit erhöhtem Verkehrsaufkommen“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Verwendet der Förderungswerber bei Errichtung von Zentralheizungsanlagen mit Anschluss an die Fernwärme Eigenmittel, können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.“
11. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder außerhalb des Fernwärmeversorgungsgebietes auf Gasbrennwerttechnologie oder erneuerbare Energieträger können einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 30 vH der Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen gewährt werden.“
12. § 10 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„Die Förderung von Dachbodenausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann erfolgen:“
13. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. bei Sockelsanierungen (§ 3) oder bei thermisch-energetischer Gebäudesanierung (§ 6a) durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in der Höhe von maximal 510 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wobei die durchschnittliche Darlehensleistung mit 45 900 Euro je zu schaffender Wohneinheit begrenzt ist. Für die Finanzierung der restlichen Sanierungskosten können auf die Dauer von 15 Jahren nichtrückzahlbare Annuitätenzuschüsse bzw. laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 2,5 vH der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt werden;“
14. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß § 6a Abs. 1 oder 2 durchgeführt, kann für besonders effiziente und umweltfreundliche Maßnahmen sowie Anlagen oder für den Einsatz erneuerbarer Energieträger ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 20 Euro je Quadratmeter Nutzfläche der neu geschaffenen Wohnungen, bei Erreichen eines Standards gemäß § 6a Abs. 6 lit. d 40 Euro je Quadratmeter gewährt werden. Vor einer Förderung im Sinne Abs. 1 sind die förderbaren Gesamtbaukosten in Höhe der gewährten nichtrückzahlbaren Beiträge zu reduzieren.“
15. § 11 erster Satz lautet:
„Totalsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 6 WWFSG 1989) können nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 gefördert werden.“
16. In § 12 Abs. 1 wird die Zitierung „§§ 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 3“ ersetzt.
17. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989) vor dem In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. für Wien Nr. 46/2003 und für danach folgende ergänzende Zusicherungen auf Grund ausstehender Bauraten und Nachtragskosten, ist diese Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. für Wien Nr. 47/2001 weiterhin anzuwenden.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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