Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 17. Oktober 200345. Stück
45. Verordnung:Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés

45.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés
Auf Grund der §§ 6 Abs. 8 und 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren (§ 3 Abs. 3 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) in Zirkussen und Varietés.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Zirkusse gelten Darbietungen, die ua. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
Verbot der Haltung und Mitwirkung
§ 3. Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere in Zirkussen und Varietés ist verboten:
Säugetiere (Mammalia):
Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
– Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
– Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten;
– Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
– Riesengleiter (Dermoptera spp.), alle Arten;
– Spitzhörnchen (Tupaiidae spp.), alle Arten;
– Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
– Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
– Schuppentiere (Pholidota spp.), alle Arten;
– Schleichkatzen (Viverridae spp.), alle Arten;
– Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
– Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;
– Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten;
– Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
– Gepard (Acinonyx jubatus);
– Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
– Katzenbär (Ailurus fulgens);
– Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
– Kleinbären (Procyonidae spp.), alle Arten;
– Hasentiere (Lagomorpha spp.), alle Arten;
– Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
– Wale (Cetacea spp.), alle Arten;
– Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;
– Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
– Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
– Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
– Flusspferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
– Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
– Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten;
Vögel (Aves):
Alle Ordnungen
Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen
Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen
Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
Allgemeine Grundsätze
§ 4. (1) Alle Wildtiere, die in Zirkussen oder Varietés gehalten werden, müssen regelmäßig bei den einzelnen Veranstaltungen mitwirken. Mit jedem Tier muss mindestens zweimal täglich im Rahmen einer Dressur (Auftritt oder Probe) gearbeitet werden.
(2) Eine Mitwirkung gemäß Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen der Veterinärmedizin, des Tierschutzes oder der Sicherheit geboten ist.
(3) Die Vorschriften des § 5 und des Anhangs betreffend die Gruppenhaltung und den Aufenthalt der Tiere in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und solange diesen Haltungsformen veterinärmedizinische oder tierschutzrechtliche Gründe entgegenstehen.
(4) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, dass ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
Unterbringung
§ 5. (1) Die Tiere sind so unterzubringen, dass keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich im Rahmen einer Dressur gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden.
(2) Jede Innenanlage muss
1. so beschaffen und eingerichtet sein, dass alle darin gehaltenen Tiere gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen, aufstehen, trinken, fressen, putzen, koten, urinieren, sich strecken, dehnen und aufrichten können,
2. zugluftfrei sein,
3. so beschaffen sein, dass ein der jeweiligen Tierart entsprechendes Raumklima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit) jederzeit gewährleistet ist, wobei kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Klimawerte nur dann zulässig sind, wenn dadurch das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird,
4. über optische Rückzugsmöglichkeiten verfügen,
5. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet und mit Einstreu versehen sein und
6. über die Möglichkeit des Separierens von Tieren verfügen.
(3) Jede Außenanlage muss
1. hinsichtlich Größe und Ausstattung so beschaffen sein, dass alle darin gehaltenen Tiere ihr angeborenes Bewegungs- und Komfortverhalten ausleben können,
2. so ausgestattet sein, dass die Tiere vor negativen Witterungseinflüssen und übermäßiger Sonneneinstrahlung geschützt sind, sofern dies für das Wohlbefinden der betreffenden Tiere erforderlich ist und die Tiere nicht die Möglichkeit haben, in ihre Innenanlage auszuweichen,
3. über Rückzugsmöglichkeiten bzw. bei Gruppenhaltung über Ausweichmöglichkeiten verfügen,
4. entsprechend der jeweils darin gehaltenen Tierart mit Kletter-, Liege- und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgestattet sein und
5. hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit den Bedürfnissen der jeweiligen Art entsprechen.
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muss weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zu orientieren.
(8) Die für bestimmte Wildtiere im Anhang normierten Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen sind einzuhalten.
Fütterung
§ 6. (1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, dass sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muss gewährleistet sein, dass alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Die für bestimmte Wildtiere im Anhang normierten Mindestanforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung sind einzuhalten.
Betreuung
§ 7. Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Dressur
§ 8. (1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu denen es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
Aufzeichnungen
§ 9. (1) Der Veranstalter (Geschäftsführer) eines Zirkusses oder Varietés hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Notifikation
§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2003/0030/A).
In-Kraft-Treten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl


Anhang
Besondere Mindestanforderungen
1. RÜSSELTIERE (PROBOSCIDEA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 15 m2.
Klima: Nicht unter 15 °C.
Luftfeuchtigkeit: 40 bis 60%. Diese Werte dürfen kurzzeitig unter- oder überschritten werden.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, trockene Aufstallung, rasch trocknende Oberfläche, Abfluss für Wasser und Urin.
Anketten: Ketten müssen gepolstert sein, weiters müssen sie das Abliegen und Liegen in Seitenlage ermöglichen und dürfen beim Aufstehen nicht behindern. Das Tier muss die Gesamtfläche des ihm zur Verfügung stehenden Radius zur Bewegung nutzen können. Fußfesseln sind täglich diagonal zu wechseln.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für ein bis vier Tiere mindestens 400 m2, für jedes weitere Tier mindestens 100 m2 mehr.
Klima: Bei Temperaturen unter –10 °C dürfen die Tiere nicht im Freien gehalten werden. Bei Temperaturen zwischen –10 °C und +10 °C dürfen diesbezüglich akklimatisierte Tiere nur bei Windstille und trockener Witterung im Freien gehalten werden; sie müssen hiebei ständig beobachtet werden. Sobald sich die Tiere selbständig nicht mehr ausreichend bewegen, sind sie in die Innenanlage zu bringen. Bei Temperaturen über +10 °C muss den Tieren im Freien eine schattige Rückzugsmöglichkeit geboten werden.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden; befestigte Böden sind durch Aufschüttung mit Sand oder mit anderem adäquatem Material entsprechend zu adaptieren. Aufschüttmaterial ist nach Bedarf zu erneuern. Bade- und Suhlmöglichkeit, Sandbad, Äste zum Scheuern und Beschäftigen.
Anketten: Verboten, es sei denn, dass es im Interesse des Tieres oder im Interesse der Sicherheit von Menschen liegt, wie bei Tieren mit erhöhter Aggressivität.
c) Pflege und Betreuung:
Den Elefanten ist täglich eine Bademöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Davon darf nur in Ausnahmefällen auf Grund unüberwindbarer Hindernisse abgesehen werden, wenn jedes Tier täglich mit handwarmem Wasser abgespritzt und ihm danach ein Sand- bzw. Scheuerbad ermöglicht wird. Der Zustand der Sohlen, Nägel und Zähne ist regelmäßig zu kontrollieren und in einem optimalen Zustand zu erhalten.
Besondere Erfordernisse für die kalte Jahreszeit: Es dürfen nur diesbezüglich akklimatisierte Tiere gehalten werden. Vom 1. November bis 15. März ist für die Tiere auch in der Innenanlage ein Paddock einzurichten, um die freie Bewegung im Ausmaß von mindestens acht Stunden – wird mit dem Tier mindestens zweimal täglich gearbeitet, von sechs Stunden – zu gewährleisten.
2. JAGUARE (PANTHERA ONCA)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 2 m × 4 m, Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2; für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können; erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
3. LEOPARDEN (PANTHERA PARDUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
4. TIGER (PANTHERA TIGRIS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere mindestens 80 m2, für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, an dem Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für mindestens die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeit zB Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte; Kletterstrukturen, Bademöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
5. LÖWEN (PANTHERA LEO)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, für jedes weitere Tier 8 m2; Mindesthöhe 2,5 m.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 15 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu, Kälteisolation; Liegeflächen mit seitlicher Isolation zum Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit; Kratzbaum zum Krallenschärfen und Markieren; Spielmöglichkeiten; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu vier Tiere in einem Gehege (mindestens 80 m2), für jedes weitere Tier plus 10 m2.
Klima: Sonnen- und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Naturboden, Sand (Torfgemisch), Rindenschnitzel; Kratzbaum, damit Tiere auf Hinterbeinen stehend ihre Krallen schärfen können. Erhöhte Liegefläche oder Plattform für die Hälfte der Tiere bei Gruppenhaltung; Spielmöglichkeiten wie Bälle, beweglich aufgehängte Holzobjekte, Kletterstrukturen; Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Besondere Anforderungen an Innen- und Außenanlagen:
Zwischen 15. Oktober und 31. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
6. BRAUNBÄREN (URSUS ARCTOS) UND SCHWARZBÄREN (URSUS AMERICANUS)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Mindestens 15 m2 für ein Tier, 8 m2 für jedes weitere Tier; Höhe mindestens 2,5 m (Tiere müssen auf ihren Hinterbeinen stehen können).
Klima: Die Anlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu, Beschäftigungsmaterial; versetzte Liegebretter als Kletter- und Liegemöglichkeit; optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu zwei Tiere mindestens 100 m2, plus 20 m2 für jedes weitere Tier.
Klima: Sonnen und Schattenbereiche sind einzurichten.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Substrat aus Erde, Sand oder Torfgemisch, Beschäftigungsmaterial, Bademöglichkeit, Stämme und Äste, optische Rückzugsmöglichkeit muss vorhanden sein.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Möglichkeit für Einzelaufstallungen muss vorhanden sein. Zwischen 1. November und 15. März ist sicherzustellen, dass die Tiere selbständig die Außenanlage verlassen und die Innenanlage aufsuchen können.
7. AFFEN (SIMIAE) AUßER MENSCHENAFFEN
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 1,5 m2; Gehegehöhe mindestens 3 m.
Klima: Anlage ist vor direkter Sonneneinstrahlung und Zugluft zu schützen.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh, Klettergelegenheiten; Sichtblenden; Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten entsprechend der Anzahl der Tiere; Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige, Stroh, Seile, Ketten usw.; Sitzplätze in verschiedenen Höhen entsprechend der Anzahl der Tiere.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Für bis zu fünf Tiere 30 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 3 m2; Gehegehöhe mindestens 5 m.
Gehegebegrenzung: Gitter oder Zaun; geeignete Vorrichtungen, um das Überklettern der Gehegebegrenzung zu verhindern, wie zB Netze oder Elektrodraht, sind einzurichten.
c) Besondere Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Bei Temperaturen unter 15 °C müssen tropische Arten jederzeit die Möglichkeit haben, die Außenanlage zu verlassen und eine entsprechend temperierte Innenanlage aufzusuchen. Winterharte Arten wie Paviane können ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn sie die Möglichkeit haben, leicht temperierte Innenräume wahlweise aufzusuchen (5° bis 8 °C).
d) Gruppenhaltung:
Einzelhaltung und die Haltung von Horden mit mehreren geschlechtsreifen Männchen ist verboten. Die Haltung soll in großen Haremsgruppen erfolgen.
8. KAMELE (CAMELIDAE)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 3 m × 4 m.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: Mindestgröße für eine Gruppe von bis zu drei Großkamelen sowie von Guanakos oder Vikunjas 300 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 50 m2. Für Lama und Alpaka Mindestgröße für bis zu drei Tiere 150 m2, für jedes weitere Tier zusätzlich 25 m2.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Sand oder Naturboden; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit; wind- und wettergeschützter Bereich.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung und Einzelhaltung sind unzulässig. Alle Kamelarten sind winterhart und können ganzjährig in Außenanlagen gehalten werden, wobei Unterstände bzw. Ställe (ungeheizt) zur Verfügung stehen müssen, wo sich die Tiere gleichzeitig unterstellen und auch abliegen können. Für Hengste sind Absperrmöglichkeiten vorzusehen.
9. ZEBRAS (EQUUS ZEBRA, EQUUS QUAGGA, EQUUS GREVYI)
a) Innenanlagen:
Platzbedarf: Pro Tier 12 m2.
Klima: Die Innenanlage ist vor Zugluft und direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Raumtemperatur nicht unter 12 °C.
Bodenbeschaffenheit/Einstreu/Möblierung: Stroh-Einstreu; Äste als Beschäftigungsmöglichkeit.
b) Außenanlagen:
Platzbedarf: 150 m2 für ein bis drei Tiere, für jedes weitere Tier 25 m2.
Klima: Wind- und wettergeschützter Bereich muss vorhanden sein. Bei Absinken der Außentemperatur unter 12 °C muss den Tieren die Möglichkeit gegeben werden, Schutzräume aufzusuchen, deren Raumtemperatur mindestens 12 °C beträgt.
Bodenbeschaffenheit/Möblierung: Sand- oder Naturboden; werden die Tiere nicht auf Sandboden gehalten, ist eine Sandbademöglichkeit vorzusehen.
c) Anforderungen für Innen- und Außenanlagen:
Anbindehaltung ist nicht zulässig.

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