Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 11. September 200339. Stück
39. Gesetz:Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz); Änderung

39.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 11/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 57/1999 und 115/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Auch die Annahme eines Überbotes eines Ausländers darf nur dann erfolgen, wenn er den Bescheid über die Genehmigung zum Erwerb oder eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.“
2. § 3 Z 1 lautet:
„1. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002) und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.“
3. Nach § 6 wird nachstehender § 6a eingefügt:
§ 6a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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