Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 5. September 200338. Stück
38. Gesetz:Wiener Gleichbehandlungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz); Änderung [CELEX-Nrn.: 376L0207 und 397L0080]

38.
Gesetz, mit dem das Wiener Gleichbehandlungsgesetz geändert wird (6. Novelle zum
Wiener Gleichbehandlungsgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer gilt der 6. Teil. Die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf diese Lehrerinnen und Lehrer nur insoweit Anwendung, als auf sie in diesem Teil ausdrücklich verwiesen wird.“
2. § 4 Z 3 lautet:
„3. eigene Einkünfte des Ehegatten (des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) einer Bewerberin oder der Ehegattin (der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten) eines Bewerbers,“
3. Die Überschrift zu § 18 lautet:
„Geltendmachung von Ansprüchen“
4. § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 37 und 39 bis 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Beklagte oder der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass
1. nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder
2. das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist.“
5. § 19 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter der Gemeinde Wien,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Frauenförderung und Koordinierung von Frauenangelegenheiten befassten Dienststelle der Gemeinde Wien,
3. eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter (§ 26),
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Personalvertretung.“
6. § 19 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zahl der Ersatzmitglieder darf höchstens zwei betragen. Werden für ein Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt, sind diese zu reihen.“
7. § 19 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 steht der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (§ 31), hinsichtlich des Mitgliedes (der Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 4 der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Wien, ein Vorschlagsrecht zu.“
8. § 19 Abs. 6 lautet:
„(6) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus, wenn der Kommission keine weitere rechtskundige Bedienstete oder kein weiterer rechtskundiger Bediensteter angehört. In diesem Fall wird die oder der Vorsitzende durch ihr oder sein Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten. Gehören der Kommission mehrere rechtskundige Bedienstete an, wählt die Kommission aus diesen Mitgliedern in geheimer Wahl eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.“
9. § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.“
10. § 20 lautet:
§ 20. (1) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission endet:
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der dort genannten Dienststelle und in den Fällen des § 19 Abs. 2 Z 3 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 der Dienstordnung 1994 oder nach den gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsbedienstetenordnung 1995,
5. durch Verzicht und
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann, wenn das Mitglied sein Amt bereits mehr als drei Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.“
11. § 22 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Kommission hat ihr Gutachten − bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss − der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.“
12. § 23 samt Überschrift entfällt.
13. § 24 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Die oder der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder verlangen.
(3) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, wird durch das Ersatzmitglied – bei zwei Ersatzmitgliedern durch das erstgereihte, wenn auch dieses verhindert ist durch das zweitgereihte Ersatzmitglied – vertreten.
(4) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.“
14. In § 25 Abs. 1 wird vor der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, der Punkt am Ende der Z 3 entfällt und wird nach Einfügung des Wortes „und“ folgende Z 4 angefügt:
„4. die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG auch bei Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder Entlassung geltend gemacht werden können.“
15. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter der Dienstgeberin ist, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht oder kein Weigerungsgrund nach Abs. 1 Z 4 vorliegt, verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auskünfte, die ausschließlich die Person der Antragstellerin oder des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Z 1) betreffen, sind jedenfalls zu erteilen.“
16. § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
17. § 25 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Einsichtnahme in Personalakten ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission Stillschweigen zu bewahren.“
18. In § 27 Abs. 4 wird der Ausdruck „bei der Disziplinarbehörde“ durch den Ausdruck „bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt“ ersetzt.
18a. (Verfassungsbestimmung) In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Gleichbehandlungsbeauftragten“ der Klammerausdruck „(Stellvertreterinnen, Stellvertreter)“ eingefügt.
18b. § 29 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
19. In § 30 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Z 1 und 2“ und wird folgender Satz angefügt:
„§ 19 Abs. 8 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten anzuwenden.“
20. In § 30 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
21. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) § 20 Abs. 2 Z 6 ist auf die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung durch die amtsführende Stadträtin oder den amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Einvernehmen mit der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen zu verfügen ist.“
22. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
23. In § 36 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „erster und dritter Satz“.
24. § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt insbesondere für die in § 4 angeführten Kriterien.“
25. (Verfassungsbestimmung im Umfang der §§ 43b Abs. 8, 43f Abs. 5 und 43h Abs. 3) Der 6. Teil lautet:
„6. Teil
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR LANDESLEHRERINNEN UND LANDESLEHRER
Mit der Gleichbehandlung befasste Organe
§ 43a. Für die in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten Lehrerinnen und Lehrer sind folgende mit der Gleichbehandlung befassten Organe einzurichten:
1. Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer,
2. Gleichbehandlungsbeauftragte für Landeslehrerinnen und Landeslehrer,
3. Kontaktfrauen.
Einrichtung, Mitgliedschaft und Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer
§ 43b. (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (im Folgenden „Kommission“ genannt) einzurichten.
(2) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. eine mit Personalangelegenheiten befasste rechtskundige Bedienstete oder ein mit diesen Angelegenheiten befasster rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Wiener Landesregierung,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Stadtschulrates für Wien,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Personalvertretung.
(3) Als beratende Mitglieder gehören der Kommission die Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 43f) an.
(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen.
(6) Hinsichtlich des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) gemäß Abs. 2 Z 2 steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stadtschulrates für Wien, hinsichtlich eines der beiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 3 dem Zentralausschuss für Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen, hinsichtlich des anderen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) dem Zentralausschuss für Lehrer für öffentliche berufsbildende Pflichtschulen ein Vorschlagsrecht zu. Wird dieses Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, kann die Bestellung ohne Vorschlag erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Den Vorsitz in der Kommission übt das in Abs. 2 Z 1 genannte Mitglied aus.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(9) § 24 Abs. 2 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass unter Mitglieder der Kommission nur die stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 2 zu verstehen sind.
(10) Für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Kommission hat das Amt der Wiener Landesregierung zu sorgen.
Stellungnahmen der Gleichbehandlungskommission
§ 43c. (1) Die Kommission hat Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung der Lehrerinnen oder Lehrer und der Bewerberinnen oder Bewerber betreffenden Fragen im Sinn der §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, abzugeben.
(2) Der Kommission sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung der Lehrerinnen oder Lehrer und der Bewerberinnen oder Bewerber berühren, im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
Gutachten und Berichte der Gleichbehandlungskommission
§ 43d. (1) Die Kommission hat auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in Bezug auf Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen des Landes Wien vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sind berechtigt:
1. jede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen des Landes Wien in eigener Sache,
2. jede Lehrerin oder jeder Lehrer an einer öffentlichen Pflichtschule des Landes Wien in eigener Sache,
3. die Personalvertretung im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
4. jede oder jeder Gleichbehandlungsbeauftragte im Rahmen ihres oder seines Wirkungsbereiches.
(3) § 22 Abs. 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass
1. sich das in Abs. 4 Z 1 enthaltene Gesetzeszitat auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bezieht und
2. an die Stelle des in Abs. 6 genannten jeweils zuständigen Organs der Gemeinde Wien jenes des Landes Wien tritt.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, hat sie
1. dem zuständigen Organ des Landes Wien oder dem Stadtschulrat für Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
2. es oder ihn aufzufordern
a) die Diskriminierung zu beenden,
b) die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen und
c) binnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu berichten.
(5) Die Kommission hat bis zum 31. Dezember jedes dritten Jahres dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung über ihre Tätigkeit in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten. In diesen Bericht ist auch der Umstand aufzunehmen, dass das zuständige Organ des Landes Wien oder der Stadtschulrat für Wien der Aufforderung der Kommission nach Abs. 4 Z 2 nicht oder nicht vollinhaltlich nachgekommen ist. Weiters sind diesem Bericht allfällige Berichte der Gleichbehandlungsbeauftragten anzuschließen.
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
§ 43e. (1) Für das Verfahren vor der Kommission sind § 6 Abs. 1, § 7, § 10, § 13, §§ 14 bis 16, §§ 18 bis 22, §§ 32 und 33, § 45, § 46, §§ 48 bis 51 und § 55 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. soweit von Parteien (Beteiligten) die Rede ist, die Antragstellerin oder der Antragsteller und jene Personen zu verstehen sind, gegen die der Antrag gerichtet ist,
2. eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach §§ 3 bis 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat; die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat in diesem Fall darzulegen, dass auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung nicht oder nicht diskriminierend maßgebend waren,
3. in den Fällen des § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes die Kommission von sich aus auf Grund des ihr vorliegenden Antrages und unter gleichermaßen sorgfältiger Berücksichtigung aller zum Vorteil und zum Nachteil der Verfahrensparteien (Z 1) sprechenden Umstände den für die Erstellung ihres Gutachtens relevanten Sachverhalt festzustellen hat und
4. die Weigerungsgründe der §§ 49 und 51 AVG auch bei Gefahr einer disziplinären Verfolgung, Kündigung oder Entlassung geltend gemacht werden können.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Bestellung und Geschäftsführung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 43f. (1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen sind zwei Gleichbehandlungsbeauftragte und für die öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen ist eine Gleichbehandlungsbeauftragte oder ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen. Für jede Gleichbehandlungsbeauftragte und jeden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) müssen dem Personalstand einer zu ihrem Wirkungsbereich gehörenden Pflichtschule angehören.
(2) Von den beiden für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen zu bestellenden Gleichbehandlungsbeauftragten ist eine oder einer für den Wirkungsbereich der Inspektionsbezirke 1 bis 11 und die oder der andere für die Inspektionsbezirke 12 bis 18 zu bestellen.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Vor der Bestellung ist für jede Gleichbehandlungsbeauftragte oder jeden Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreter) ein Dreiervorschlag der Kommission in der Zusammensetzung gemäß § 43b Abs. 2 einzuholen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(7) § 29 ist anzuwenden.
Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 43g. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer ihres Wirkungsbereiches zu Fragen der Gleichbehandlung entgegenzunehmen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben jedem ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontaktfrau (§ 43h) nachzugehen und gemeinsam mit dieser auf die Beseitigung der Diskriminierung hinzuwirken. In diesem Zusammenhang sind sie auch berechtigt, dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder der Präsidentin oder dem Präsidenten des Stadtschulrates für Wien zu berichten und einen Vorschlag der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes durch eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien stehende Lehrerin oder einen in einem solchen Dienstverhältnis stehenden Lehrer mit schriftlicher Zustimmung jener Lehrerin oder jenes Lehrers, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 9 Abs. 1 lit. a Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978) Anzeige zu erstatten.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben mindestens einmal pro Vierteljahr gemeinsame Arbeitssitzungen mit den Kontaktfrauen ihres Wirkungsbereiches abzuhalten.
Bestellung und Geschäftsführung der Kontaktfrauen
§ 43h. (1) Für jede Dienststelle im Sinn des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, sind Kontaktfrauen in folgender Anzahl zu bestellen:
Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer in der Dienststelle
Anzahl der Kontaktfrauen
bis 300
1
von 301 bis 1000
2
ab 1001
3
Die Kontaktfrauen müssen dem Personalstand der Dienststelle angehören.
(2) Die Kontaktfrauen sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen. Vor der Bestellung ist ein Vorschlag des Dienststellenausschusses der Personalvertretung einzuholen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Lehrerin oder des zu bestellenden Lehrers. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(4) § 29 und § 43f Abs. 6 gelten sinngemäß.
Aufgaben der Kontaktfrauen
§ 43i. (1) Die Kontaktfrauen haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung der Lehrerinnen und Lehrer betreffenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben in ihrem Wirkungsbereich insbesondere
1. darüber zu wachen, dass die Vorschriften der §§ 3 bis 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes eingehalten werden,
2. jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung der oder dem jeweiligen Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen und diese oder diesen bei der Beseitigung derselben zu unterstützen,
3. Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Lehrerinnen oder Lehrer entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen,
4. Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung an Schulleiterinnen oder Schulleiter zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der Lehrerinnen oder Lehrer hinzuweisen.
(3) Gegenstand der Aufgaben nach Abs. 2 Z 3 ist insbesondere
1. die Information der (neu aufgenommenen) Lehrerinnen und Lehrer über ihre Rechte nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und die Möglichkeiten zu deren Geltendmachung,
2. die Motivation der Lehrerinnen und Lehrer zur Weiterbildung und Bewerbung um ausgeschriebene Planstellen und schulfeste Stellen,
3. die Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen gegen §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes.
Ruhen und Enden von Funktionen
§ 43j. (1) § 20 Abs. 1 ist auf die mit der Gleichbehandlung befassten Organe (§ 43a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 bei Landeslehrerinnen oder Landeslehrern und bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Stadtschulrates für Wien als Verweise auf die für sie maßgebenden gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen gelten.
(2) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) oder als Kontaktfrau endet
1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Z 1, 2 und 5,
2. bei Vorliegen der in § 20 Abs. 2 Z 4 genannten oder in gleichartigen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften enthaltenen Gründe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Land Wien, im Fall des § 43b Abs. 2 Z 2 mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand beim Bund, im Fall des § 43b Abs. 3 mit dem Ausscheiden aus der Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter.
(3) Die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter endet auch mit dem Wegfall der in § 43f Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzung, jene der Kontaktfrauen auch mit dem Wegfall der in § 43h Abs. 1 Schlusssatz genannten Voraussetzung.
(4) § 20 Abs. 2 Z 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterinnen, Stellvertreter) und der Kontaktfrauen von der Landesregierung zu verfügen ist.
(5) Endet die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission, als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin, Stellvertreter) vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist für den Rest der Funktionsdauer eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden der früheren Funktionsträgerin oder des früheren Funktionsträgers zu bestellen. Endet die Funktion einer Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist innerhalb von sechs Monaten nach deren Ausscheiden eine Neubestellung auf die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.
(6) Ruht die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Kommission, einer oder eines Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder einer Kontaktfrau länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens eine neue Funktionsträgerin oder ein neuer Funktionsträger (Ersatzmitglied, Stellvertreterin, Stellvertreter) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin, Stellvertreters) oder der Kontaktfrau, deren oder dessen Funktion ruht, gegolten haben.“
26. Der bisherige 6. Teil erhält die Bezeichnung „7. Teil“.
27. § 44 entfällt.
28. § 44a erhält die Bezeichnung „§ 44“.
29. Nach § 44 werden folgende §§ 44a bis 44c eingefügt:
§ 44a. (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 enden die Funktionen der nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 3 bestellten Ersatzmitglieder der Kommission, ausgenommen die Funktionen jener Ersatzmitglieder, die auf Grund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Personalvertretung bestellt worden sind, sowie des als Vertreterin oder Vertreter der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z 4 bestellten Mitgliedes der Kommission.
(2) Die nach Abs. 1 verbleibenden Mitglieder haben bis zum 31. Dezember 2003 unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 2 zu beschließen, wer von ihnen ab 1. Jänner 2004 für den Rest der Funktionsperiode, für die sie bestellt worden sind, die Funktion eines Mitgliedes und wer die Funktion eines Ersatzmitgliedes ausüben wird. Auf diesen Beschluss ist § 24 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(3) Kommt ein Beschluss (Abs. 2) nicht zu Stande, gilt, dass dem bis zum 31. Dezember 2003 die Funktion der oder des Vorsitzenden ausübenden Mitglied, wenn es eine mit Personalangelegenheiten betraute rechtskundige Bedienstete oder ein solcher rechtskundiger Bediensteter ist, die Funktion eines Mitgliedes zukommt; im Übrigen verbleibt jenes von den jeweils zwei Mitgliedern (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) als Mitglied in der Kommission, welches ihr länger angehört, bei gleicher Funktionsdauer das Mitglied, das mehr Dienstjahre bei der Gemeinde Wien aufweist.
§ 44b. (1) Die erstmalige Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrerinnen und Landeslehrer (§ 43a Z 2) und der Kontaktfrauen (§ 43a Z 3) hat bis 30. Juni 2004 zu erfolgen. Die erste Funktionsperiode dieser Organe der Gleichbehandlung endet am 31. Dezember 2008.
(2) Auf am 31. Dezember 2003 anhängige Verfahren gemäß den §§ 22 und 23 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Der Bericht gemäß § 43d Abs. 5 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.
§ 44c. Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 43a bis 43j können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 wirksam werden.“
30. § 45a erhält die Überschrift Verordnungserlassung“.
30a. Nach § 45a wird folgender § 45b samt Überschrift eingefügt:
Auflegen von Vorschriften
§ 45b. In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:
1. das Wiener Gleichbehandlungsgesetz und
2. die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.“
31. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2000“ durch den Ausdruck „1. Mai 2003“ ersetzt.
32. § 47 lautet:
§ 47. (1) Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 43, 44, 44a, 44b Abs. 2 (soweit er sich auf Verfahren gemäß § 22 bezieht), 45 und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) In der Zeit von dem der Kundmachung der 6. Novelle zum Wiener Gleichbehandlungsgesetz folgenden Tag bis 31. Dezember 2003 ist § 47 in der Fassung vor dieser Novelle mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ausdrucks ‚§§ 1 bis 22 und 24 bis 46‘ der Ausdruck ‚§§ 1 bis 22, 24 bis 44a, 45 und 45b’ tritt.“
33. § 48 samt Überschrift lautet:
Richtlinienumsetzung
§ 48. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, Amtsblatt Nr. L 39 vom 14. Februar 1976, S. 40,
2. Richtlinie 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, Amtsblatt Nr. L 14 vom 20. Jänner 1998, S. 6.“
34. Nach § 48 wird folgender § 49 samt Überschrift angefügt:
In-Kraft-Treten
§ 49. Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.“
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 2 bis 4, 14 bis 17, 18b, 22 bis 24, 27, 28, 29 (soweit er sich auf § 44a und § 44c bezieht), 30, 30a, 31, 32 (soweit er sich auf § 47 Abs. 2 bezieht), 33 und 34 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 1, 5 bis 13, 18, 19 bis 21, 25 (soweit er sich nicht auf § 43b Abs. 8, § 43f Abs. 5 und § 43h Abs. 3 bezieht), 26, 29 (soweit er sich auf § 44b bezieht) und 32 (soweit er sich auf § 47 Abs. 1 bezieht) mit 1. Jänner 2004,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 18a und 25 (soweit er sich auf § 43b Abs. 8, § 43f Abs. 5 und § 43h Abs. 3 bezieht) mit 1. Jänner 2004.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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