Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 5. September 200337. Stück
37. Gesetz:Dienstordnung 1994 (15. Novelle zur Dienstordnung 1994), Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (5. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (4. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und Wiener Personalvertretungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz); Änderung

37.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (15. Novelle zur Dienstordnung 1994), das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (5. Novelle zum Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien), das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (4. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) und das Wiener Personalvertretungsgesetz (6. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. In § 74a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 und 4 angefügt:
„3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,
4. die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.“
3. § 74a Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 oder eine Feststellung gemäß § 74 Z 2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.“
4. § 74b Abs. 1 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für den Vorsitzenden und den rechtskundigen Beisitzer sind in gleicher Weise zwei, für jeden weiteren Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter treten bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle. Sind für ein Mitglied mehrere Stellvertreter bestellt, richtet sich die Stellvertretung nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Dienstrechtssenates.“
5. In § 74b Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „sein“ durch das Wort „seine“ ersetzt.
6. § 74c Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(2) Die Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß § 74b Abs. 2 bis 4,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
6. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(3) Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Funktionsperiode, ist ein neues Mitglied zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen des § 74b Abs. 1 bis 4 Anwendung, die für die Bestellung des Mitgliedes, dessen Mitgliedschaft endet, gegolten haben.“
7. § 74c Abs. 6 lautet:
„(6) Für den Vorsitzenden und seine Stellvertreter gelten die in den Abs. 1 und 2 Z 5 enthaltenen Verweise auf Normen der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die entsprechenden für sie geltenden dienstrechtlichen Normen. Die Abs. 1 bis 5 sind auch auf die Stellvertreter der Mitglieder anzuwenden.“
8. In § 74d wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, finden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten die Bestimmungen des 8. Abschnittes Anwendung.“
9. § 74e Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Die für den rechtskundigen Beisitzer bestellten Stellvertreter haben diesen auch bei der Führung der laufenden Geschäfte zu vertreten.“
10. § 75 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Belehrung oder Ermahnung (§ 34 Abs. 1) ausreicht, weil die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 4 vorliegen.“
11. § 76 lautet:
§ 76. (1) Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.
(3) Hat der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet und weist er eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zur Stadt Wien auf, kann die Disziplinarbehörde statt einer Entlassung die Versetzung des Beamten in den Ruhestand mit bis zu 25 % geminderten Ruhebezügen – unter Ausschluss der Kinderzulage – aussprechen, wenn dies mit Rücksicht auf seine erbrachten Dienstleistungen und sein bisheriges Verhalten während der gesamten Dienstzeit zur Stadt Wien gerechtfertigt ist und ihn die Entlassung unverhältnismäßig hart treffen würde.“
12. In § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 2, 5 und 6, § 92 Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 95 Abs. 1 und 3 Z 1 und 2, § 96 Abs. 2, § 101 Abs. 5 und 7, § 102, § 105 Abs. 2 und § 106 Abs. 1 entfällt jeweils das Wort „so“.
13. Nach § 77 wird folgender § 77a samt Überschrift eingefügt:
Zusatzstrafe
§ 77a. (1) Wird das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte fortgeführt und eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 verhängt und der Beamte später in Bezug auf vorerst noch nicht erledigte Anschuldigungspunkte einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt, ist erforderlichenfalls eine nach § 76 Abs. 2 zu bemessende und zu berechnende Zusatzstrafe zu verhängen. Die Zusatzstrafe ist so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die zu verhängen gewesen wäre, wenn über die Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt worden wäre. § 78 ist anzuwenden. Ergibt sich, dass keine höhere (strengere) Strafe als die in dem früheren Disziplinarerkenntnis (der früheren Disziplinarverfügung) ausgesprochene zu verhängen gewesen wäre, ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
(2) Die Zusatzstrafe ist, sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt, von der Disziplinarkommission auszusprechen und zwar auch dann, wenn die im teilweise fortgeführten Verfahren verhängte Disziplinarstrafe vom Dienstrechtssenat verhängt worden ist.
(3) Hat der Magistrat die der Zusatzstrafe zu Grunde liegende Disziplinarstrafe verhängt, kann er die Zusatzstrafe aussprechen, wenn die Voraussetzungen des § 99 vorliegen. Wird keine Disziplinarverfügung erlassen, hat der Magistrat unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.
(4) Ergibt sich entgegen der Annahme im Zeitpunkt der Anordnung zur teilweisen Fortführung des Verfahrens gemäß § 95 Abs. 3a, dass bei einer gleichzeitigen Bestrafung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre, ist an Stelle der Zusatzstrafe die Disziplinarstrafe der Entlassung von der Disziplinarkommission zu verhängen. Eine bereits im gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführten Verfahren verhängte Geldbuße oder Geldstrafe ist dem Beschuldigten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
14. § 78 lautet:
§ 78. (1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.“
15. § 79 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien oder einem Unternehmungsstatut mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) betrauten Dienststellen des Magistrats von der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, und“
16. In § 79 Abs. 4 werden nach Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:
„2a. für die Dauer eines Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission,
2b. für den Zeitraum ab Antragstellung des Magistrats oder des Disziplinaranwaltes auf Erteilung der Zustimmung gemäß § 37 Abs. 5 des Wiener Personalvertretungsgesetzes bis zum Einlangen der Entscheidung des Zentralausschusses beim Antragsteller,“
17. In § 79 Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „die Einholung eines Sachverständigengutachtens“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Disziplinaranzeige“ eingefügt.
18. § 80 lautet:
§ 80. (1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe in letzter Instanz ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
19. § 81 Z 3 lautet:
„3. der Dienstrechtssenat.“
20. § 82 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. der Dienstrechtssenat zur Suspendierung, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zu Grunde liegenden Sachverhaltes bei ihm anhängig ist, und zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkommission.“
21. In § 82 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „der Disziplinaranzeige“ durch den Ausdruck „des Strafantrages des Disziplinaranwaltes“ ersetzt.
22. In § 82 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „bei der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „beim Dienstrechtssenat“ ersetzt.
23. In § 82 Abs. 3 und § 94 Abs. 7 wird der Ausdruck „die Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „der Dienstrechtssenat“ ersetzt.
24. In § 84 Abs. 2 entfallen die Worte „im Anlassfall“.
25. § 84 Abs. 7 lautet:
„(7) Ruht die Mitgliedschaft eines Senatsvorsitzenden, Beisitzers oder eines Stellvertreters der Genannten gemäß § 86 Abs. 4 länger als sechs Monate, ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die restliche Dauer des Ruhens zu ergänzen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. Das so bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen diese Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied der Disziplinarkommission für dieses Verfahren.“
25a. § 84 Abs. 8 erster Satz lautet:
„Ist Gegenstand des Disziplinarverfahrens eine als sexuelle Belästigung zu wertende Dienstpflichtverletzung, muss der Senatsvorsitzende dem gleichen Geschlecht angehören, wie die von dieser Dienstpflichtverletzung betroffene Person, gleichgültig, ob diese Person Bedienstete der Gemeinde Wien ist oder nicht.“
26. § 85 samt Überschrift entfällt.
27. Die Überschrift zu § 86 lautet:
„Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission“
28. In § 86 Abs. 1 bis 3 entfällt jeweils der Ausdruck „oder der Disziplinaroberkommission“.
29. § 86 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(5) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
5. durch Enthebung, welche die gemeinderätliche Personalkommission
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
6. mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied Vorsitzender (Stellvertreter) der Disziplinarkommission ist.“
30. In § 86 Abs. 6 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des Dienstrechtssenates“ ersetzt.
31. (Verfassungsbestimmung) § 86 Abs. 7 lautet:
„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.“
32. In § 87 Abs. 1 entfällt das Wort „absoluter“.
33. § 87 Abs. 2 lautet:
„(2) Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen und kann auch nach weiterer eingehender Beratung eine mehrheitliche Meinung nicht erreicht werden, ist die Meinung des Vorsitzenden zum Beschluss erhoben.“
34. (Verfassungsbestimmung) Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.“
35. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84 Abs. 7 erster Satz und § 86 Abs. 1 (mit Ausnahme der Notwendigkeit eines definitiven Dienstverhältnisses), Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Der Beamte scheidet aus dem Amt als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:
1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
4. mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des Dienstrechtssenates,
5. durch Enthebung, welche der Bürgermeister
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder
b) zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen.“
36. § 88 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere
1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen,
2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind,
3. erforderlichenfalls Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Magistrats oder der Disziplinarkommission einzubringen.“
37. § 90 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Dienstrechtssenat gilt überdies § 66 Abs. 2 AVG mit der Maßgabe, dass die Zurückverweisung an die Disziplinarkommission zu erfolgen hat.“
38. § 90 Z 2 lit. b lautet:
„b) gegen erstinstanzliche Bescheide der Disziplinarkommission das Recht der Berufung an den Dienstrechtssenat zu.“
39. § 90 Z 3 und 4 lautet:
„3. Im Berufungsverfahren vor dem Dienstrechtssenat ist § 66 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer im Instanzenzug untergeordneten Behörde der Magistrat tritt.
4. Bei Berufung gegen ein Disziplinarerkenntnis hat der Dienstrechtssenat eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dabei sind § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 5 und Abs. 8 bis 10 sowie § 102 sinngemäß anzuwenden. Der Dienstrechtssenat kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) der Sachverhalt nach der Aktenlage ausreichend geklärt ist,
b) die Berufung zurückzuweisen ist,
c) das Disziplinarerkenntnis zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen ist,
d) die Berufung sich nur gegen die Strafart, die Höhe der Geldstrafe oder gegen die Auferlegung des Kostenersatzes richtet,
e) sowohl der Beschuldigte als auch der Disziplinaranwalt auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben, oder
f) ein Devolutionsantrag ab- oder zurückzuweisen ist.“
39a. § 90 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf.“
40. § 91 lautet:
§ 91. (1) Parteien in Verfahren vor den Disziplinarbehörden sind
1. der Beschuldigte,
2. der Disziplinaranwalt und zwar, je nachdem welche Zustellung zuerst erfolgt,
a) ab Zustellung der Mitteilung über die vorläufige Suspendierung,
b) ab Zustellung der Disziplinarverfügung,
c) ab Zustellung der Disziplinaranzeige.
(2) Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 105 Abs. 2 sind auch die dort genannten Personen Parteien.“
41. § 94 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Jede vorläufige Suspendierung ist unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung unverzüglich der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt schriftlich mitzuteilen.“
42. § 94 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist bereits ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch einer nach Abs. 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, bei der Disziplinarkommission (beim Dienstrechtssenat) anhängig, hat diese (dieser) bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
43. In § 94 Abs. 4 wird der Ausdruck „auf die Hälfte“ durch den Ausdruck „um ein Drittel“ ersetzt.
44. § 94 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss (der Einstellung) des Disziplinarverfahrens. Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a teilweise fortgeführt, gilt das Disziplinarverfahren erst in dem Zeitpunkt als rechtskräftig abgeschlossen (eingestellt), in dem auch hinsichtlich der vorerst noch nicht erledigten Anschuldigungspunkte eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (die Einstellung verfügt worden ist). Fallen die Umstände, durch die die Suspendierung des Beamten veranlasst worden ist, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarbehörde, die sie verfügt hat, wenn aber ein Disziplinarverfahren wegen eines Sachverhaltes, der auch der Suspendierung zu Grunde liegt, beim Dienstrechtssenat anhängig ist, von diesem, unverzüglich aufzuheben.
(6) Über eine Berufung gegen die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung durch die Disziplinarkommission hat der Dienstrechtssenat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einem Monat ab Einlangen der Berufung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Dabei hat er entweder die Aufhebung der vorläufigen Suspendierung zu bestätigen oder die Suspendierung zu verfügen.“
45. § 94 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Ist der Beamte suspendiert und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt, wird die Kürzung endgültig, wenn
1. der Beamte wegen eines Sachverhaltes, der der zur Last gelegten und mit einer Disziplinarstrafe geahndeten Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, strafgerichtlich verurteilt wird oder
2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt oder an deren Stelle die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird oder
3. er während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens austritt.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.
(9) Wurde das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt, gilt es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt oder wird der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen, sind dem Beamten neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.“
46. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige gemäß § 84 StPO erstattet oder erlangt sie während eines Disziplinarverfahrens Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren gegen den beschuldigten Beamten wegen eines Sachverhaltes, der auch der Dienstpflichtverletzung zu Grunde liegt, hat sie, wenn nicht nach Abs. 3a das Verfahren fortgeführt wird, die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens anzuordnen. Gegen diese Anordnung, welche, wenn sie im Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem Dienstrechtssenat getroffen wird, durch Senatsbeschluss zu erfolgen hat, ist kein Rechtsmittel zulässig.“
47. In § 95 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Wenn dadurch eine wesentliche Beschleunigung des Disziplinarverfahrens zu erwarten ist, kann die Disziplinarbehörde, statt die Unterbrechung des Verfahrens nach Abs. 2 oder 3 anzuordnen, die Fortführung des Verfahrens anordnen oder anordnen, dass ein bereits unterbrochenes Verfahren fortzuführen ist. Die Anordnungen können sich auch auf einzelne Anschuldigungspunkte beziehen, wenn für diese nur eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 in Betracht kommt und anzunehmen ist, dass auch bei gleichzeitigem Abspruch über alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen (§ 77 Abs. 2) die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht zu verhängen wäre. Gegen diese Anordnungen, welche, wenn sie im Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem Dienstrechtssenat getroffen werden, durch Senatsbeschluss zu erfolgen haben, ist kein Rechtsmittel zulässig.“
48. § 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern nicht bereits eine Anordnung zur Fortführung des Verfahrens nach Abs. 3a getroffen worden ist, ist das Disziplinarverfahren fortzuführen und, wenn es in erster Instanz fortzuführen ist – und zwar je nach Zuständigkeit (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2) entweder vom Magistrat oder von der Disziplinarkommission −, binnen sechs Monaten, nachdem
1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. die Disziplinarbehörde Kenntnis darüber erlangt hat, dass das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist,
entweder die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu verfügen (§ 97) oder die Disziplinaranzeige zu erstatten oder eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis zu erlassen.“
49. § 97 samt Überschrift lautet:
Einstellung des Disziplinarverfahrens durch den Magistrat
§ 97. (1) Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.
(2) Eine Einstellung gemäß Abs. 1 ist nur bis zur Erstattung der Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt möglich.
(3) Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem Beamten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“
50. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:
Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 97a. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist § 97 Abs. 3 anzuwenden.“
51. In § 98 Abs. 1 ist nach dem Wort „Magistrat“ das Wort „unverzüglich“ einzufügen.
52. § 98 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.“
53. § 99 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Magistrat kann, wenn dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint, schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, die auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen ist.“
54. § 99 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich ohne Angabe von Gründen Einspruch erheben.“
55. § 99 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:
„Der Magistrat hat unverzüglich die Disziplinaranzeige unter Anschluss der Akten an den Disziplinaranwalt zu erstatten. Hat nur der Beschuldigte Einspruch erhoben, darf, sofern der späteren Bestrafung kein erweiterter Tatvorwurf zu Grunde liegt, keine strengere Strafe verhängt werden als in der Disziplinarverfügung.“
56. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:
Strafantrag
§ 99a. (1) Der Strafantrag, dem die Akten anzuschließen sind, hat zu enthalten:
1. den von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Sachverhalt (die Anschuldigungspunkte),
2. die Dienstpflicht, deren Verletzung angenommen wird,
3. die Beweisanträge sowie
4. allenfalls eine Empfehlung über die Strafart, die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe oder einen bedingten Strafausspruch.
(2) Eine Ausfertigung des Strafantrages ist vom Disziplinaranwalt dem Beschuldigten nachweislich mit dem Bemerken zu übermitteln, dass er hiezu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission richten kann.“
57. § 100 lautet:
§ 100. (1) Nach Einlangen des Strafantrages hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission den zuständigen Senat − allenfalls unter Bedachtnahme auf § 83 − zu ermitteln und den Strafantrag unter Anschluss der Akten an diesen weiterzuleiten. Der so bestimmte Senat bleibt bis zur Beendigung des Verfahrens zuständig, auch wenn sich die Umstände, die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens ändern.
(2) Der Vorsitzende des zuständigen Senates der Disziplinarkommission hat ehestens, jedoch nicht vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme (§ 99a Abs. 2), die mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zu dieser sind die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(3) Die Ladung des Beschuldigten hat neben den Angaben gemäß § 90 Z 6 auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass er sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen kann (§ 92) und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf (§ 101 Abs. 1).
(4) Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(5) Der Senatsvorsitzende kann alle nur das Verfahren betreffende Anordnungen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Senatsbeschluss treffen. Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied des Senates zum Berichterstatter bestellen, der an seiner Stelle bis zur Klärung des Sachverhaltes alle das Verfahren betreffende Anordnungen und alle zur Vorbereitung der Entscheidung dienenden Verfügungen treffen kann. Dem Senatsvorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Senates zu unterfertigen, im Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und die zu erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen.
(6) Wird die Disziplinarkommission als Berufungsbehörde tätig oder entscheidet sie über vorläufige Suspendierungen oder Suspendierungen, ist Abs. 1 sinngemäß und sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.“
57a. § 101 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Abweichend davon darf je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, die den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein; die Vertrauensperson des Beschuldigten muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein.“
58. In § 101 Abs. 2 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Strafantrages“ und der Klammerausdruck „(§ 90 Z 6, § 100 Abs. 3 bis 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90 Z 6, § 100 Abs. 2 bis 4)“ ersetzt.
59. In § 102 erster Satz wird nach dem Wort „Gründe“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „insbesondere zur Durchführung weiterer Beweiserhebungen,“ eingefügt.
60. § 103 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);
5. die Entscheidung über die Kosten.
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“
61. § 105 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist – sofern das Verfahren vor der Disziplinarkommission oder dem Dienstrechtssenat wieder aufgenommen werden soll nur auf Antrag des Disziplinaranwaltes – innerhalb der sich aus § 79 Abs. 3 und 4 ergebenden Frist zulässig.“
62. In § 106 Abs. 1 wird der Ausdruck „(§ 80 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „(§ 77a Abs. 1)“ ersetzt.
63. § 107 lautet:
§ 107. Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen,
2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt,
3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist,
4. gegen eine Entscheidung, mit der über eine Vorstellung abgesprochen wird, kein Rechtsmittel zulässig ist und
5. der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat.“
64. § 108 lautet:
§ 108. (1) Die wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängten Strafen des Verweises, der Geldbuße und der Geldstrafe, die beiden letztgenannten Strafen jedoch nur, wenn sie auf keine höhere Strafe als einen Monatsbezug lauten, gelten nach Ablauf von einem Jahr, die sonstigen Disziplinarstrafen nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) als getilgt.
(2) Der Ablauf der Tilgungsfrist von einem Jahr wird auf die Dauer eines wegen einer innerhalb dieser Frist begangenen Dienstpflichtverletzung geführten neuerlichen Disziplinarverfahrens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung) gehemmt. Der Hemmung der Tilgungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(3) Wird ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung rechtskräftig bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Dienstpflichtverletzungen getilgt sind, tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam, und zwar erst mit Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.
(4) Die Neubemessung der Strafe gemäß § 80 Abs. 3 hat auf den Ablauf der Tilgungsfrist keinen Einfluss. Ergibt sich aber auf Grund der Neubemessung der Strafe eine kürzere als die ursprünglich maßgebende Tilgungsfrist, gilt die kürzere Tilgungsfrist.
(5) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(6) Nach Tilgung einer Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 1 bis 3, frühestens aber nach Ablauf der in § 105 Abs. 1 erster Satz genannten Frist, sind sämtliche diesbezügliche Akten oder Aktenteile aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der zuletzt genannten Frist sind auch alle Akten oder Aktenteile von Disziplinarverfahren, die eingestellt wurden oder mit Freispruch endeten, aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(7) Wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt, darf eine Vernichtung oder ein Entfernen von Akten oder Aktenteilen (Abs. 6) so lange nicht erfolgen, als dies für den Ausspruch einer Zusatzstrafe gemäß § 77a oder die Aufhebung (Abänderung) des Strafbescheides gemäß § 80 Abs. 3 unbedingt erforderlich ist.
(8) Die Wirksamkeit eines Ausspruches gemäß § 76 Abs. 3 und die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen in monatlichen Teilbeträgen (§ 107) wird durch die Tilgung der Disziplinarstrafe nicht berührt.“
65. In § 109 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „bis zur Höhe von 50 %“ durch den Ausdruck „bis zum 1,5fachen“ ersetzt.
66. In § 109 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen“ durch den Ausdruck „bis zum 7fachen des Ruhebezuges“ ersetzt.
67. § 109 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Wird das Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (beim Dienstrechtssenat) anhängig, ist zur Durchführung jeweils jener Senat zuständig, der unmittelbar vor der Versetzung des Beschuldigten in den Ruhestand zuständig war oder gewesen wäre.
(4) Im Übrigen sind die sonstigen Bestimmungen des 8. Abschnittes auf die Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden.“
68. § 115a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 7 angefügt:
„(2) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des 8. Abschnittes weiterhin anzuwenden.
(3) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind die §§ 76 und 109 Abs. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Erlässt die Disziplinarkommission in einem am 31. Dezember 2003 bereits bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren nach dem 30. Juni 2004 einen Bescheid, ist § 74a in der Fassung der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 anzuwenden. Auf das Verfahren vor dem Dienstrechtssenat finden die auf ihn Bezug nehmenden Bestimmungen der Abschnitte 7a und 8 in der Fassung dieser Novelle Anwendung.
(5) Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 85 Abs. 2 in der Fassung vor der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 bestellte Disziplinaroberkommission ist für alle Verfahren weiterhin zuständig, die nicht nach Abs. 4 vom Dienstrechtssenat zu führen sind.
(6) § 108 in der Fassung der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.
(7) Die Bestellungen der auf Grund des § 74b Abs. 1 in der Fassung der 15. Novelle zur Dienstordnung 1994 zusätzlich zu bestellenden Stellvertreter können bereits ab dem der Kundmachung dieser Novelle folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 wirksam werden.“
69. Die Anlage 3 zur Dienstordnung 1994 entfällt.
Artikel II
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel des Gesetzes wird nach Setzung eines Gedankenstriches die Kurzbezeichnung „UVS-G“ angefügt.
2. § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 3 Abs. 3 entfällt.
4. In § 8 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a. die Wahl eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes des Disziplinarausschusses (§§ 8c und 8d),“
5. § 8a Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Beurteilung des zu erwartenden Arbeitserfolges der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 8a UVS-DRG), zur Entscheidung über Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die Wahlen zu den Ausschüssen (Personalausschuss, Disziplinarausschuss, Geschäftsverteilungsausschuss), zur Entscheidung über Anträge des Dienststellenausschusses gemäß § 8c Abs. 5 und über die Enthebung eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses (§ 8c Abs. 9 Z 6) ist ein Personalausschuss einzurichten.“
6. In § 8a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Geschäftsverteilungsausschusses“ der Ausdruck „oder Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses“ eingefügt.
7. In § 8b Abs. 2 wird der Ausdruck „eines Freijahres oder eines länger als einen Monat dauernden Karenzurlaubes oder Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 und 53a und – sofern die Abwesenheit vom Dienst länger als einen Monat dauert – eines Sonderurlaubes gemäß § 52, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53b und 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679“ ersetzt.
8. In § 8b Abs. 13 entfällt der Ausdruck „für den Personalausschuss“.
9. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 8c Abs. 11) Nach § 8b werden folgende §§ 8c bis 8e samt Überschriften eingefügt:
Disziplinarausschuss
§ 8c. (1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist der Disziplinarausschuss.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus drei sonstigen Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 3 Abs. 1 Z 3), die für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen weder Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses noch des Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(3) Zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden vom Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird von der Vollversammlung gewählt (§ 8d).
(4) Wird kein Vorschlag durch den Dienststellenausschuss innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Präsidenten erstattet oder wird bis zum Ablauf dieser Frist nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorgeschlagen, das die Voraussetzungen für die Wählbarkeit gemäß § 8d Abs. 1 nicht erfüllt, kann der Präsident − sofern ein Antrag gemäß Abs. 5 eingebracht worden ist, erst nach Entscheidung des Personalausschusses oder Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 letzter Satz − frei entscheiden. Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die nicht zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt werden können, können auch nicht vom Präsidenten ernannt werden.
(5) Wird das vom Dienststellenausschuss vorgeschlagene Mitglied (Ersatzmitglied) vom Präsidenten aus dem Grund der mangelnden Wählbarkeit abgelehnt, hat über den binnen einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Ablehnung zu stellenden Antrag des Dienststellenausschusses der Personalausschuss binnen zwei Wochen über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung endgültig zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Mitglied (Ersatzmitglied) als zu Recht abgelehnt.
(6) Den Vorsitz im Disziplinarausschuss hat das vom Präsidenten auf Grund seines freien Entscheidungsrechtes bestellte Mitglied (Abs. 3 erster Satz). § 84 Abs. 8 der Dienstordnung 1994 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall der Verhinderung § 8c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 10 anzuwenden sind.
(7) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994 sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Ruht die Mitgliedschaft länger als sechs Monate, ist für die restliche Dauer des Ruhens ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. Für diese Bestellung finden jene Bestimmungen Anwendung, welche für die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes), dessen Mitgliedschaft ruht, gegolten haben.
(8) Das gemäß Abs. 7 bestellte Mitglied bleibt, wenn es bereits an einer mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, für die restliche Dauer des Verfahrens, im Rahmen dessen diese Verhandlung stattgefunden hat, – ungeachtet seiner Bestellung auf die Dauer des Ruhens – weiterhin zuständiges Mitglied des Disziplinarausschusses für dieses Verfahren.
(9) Die Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Unabhängigen Verwaltungssenat,
3. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
4. mit der Annahme der Wahl zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses,
5. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 oder § 59 der Dienstordnung 1994,
6. durch Enthebung, welche der Personalausschuss auf Antrag des Präsidenten verfügen kann, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit).
In den Fällen der Z 2 bis 6 ist der Disziplinarausschuss durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
(10) Sind zu Beginn eines Disziplinarverfahrens sowohl ein Mitglied als auch sein Ersatzmitglied für einen voraussichtlichen Zeitraum von mindestens drei Monaten aus einem anderen Grund als einem der in Abs. 7 erster Satz genannten Gründe an der Ausübung ihrer Tätigkeit im Disziplinarausschuss verhindert, ist unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 und 7 letzter Satz eine ergänzende Bestellung für dieses Disziplinarverfahren vorzunehmen.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(12) Die Teilnahme an den Sitzungen des Disziplinarausschusses ist Dienstpflicht.
Wahl eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Disziplinarausschusses
§ 8d. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates. Wählbar sind nur sonstige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sind. Außerdem ist von der Wählbarkeit ein sonstiges Mitglied so lange ausgeschlossen, als
1. eine über dieses Mitglied rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe noch nicht getilgt ist,
2. ein Disziplinarverfahren beim Disziplinarausschuss oder beim Disziplinarsenat anhängig ist,
3. ein Amtsenthebungsverfahren bei der Vollversammlung anhängig ist, oder
4. die Voraussetzungen für das Ruhen der Wählbarkeit nach § 8b Abs. 2 vorliegen.
Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der letzte Tag der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis der maßgebende Stichtag.
(2) § 8b Abs. 4 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden. Die Ausschreibung der Wahl hat auch einen Hinweis auf den Beginn und das Ende der Funktionsdauer des zu wählenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu enthalten.
(3) Hat sich kein oder nur ein sonstiges Mitglied in die Liste der Wahlwerber eingetragen, gelten alle wählbaren Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates als Wahlwerber.
(4) Die Wahl in den Disziplinarausschuss hat mittels amtlichen Stimmzettels zu erfolgen. Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Wahlwerber mit Familien- und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge angeführt. Die wahlberechtigten Mitglieder haben ihre Wahl durch Ankreuzen des Namens eines Wahlwerbers vorzunehmen. Der Stimmzettel ist gültig, wenn dieser den eindeutigen Willen des wahlberechtigten Mitgliedes erkennen lässt.
(5) Die Wahlkommission hat die Abgabe des Stimmzettels im Wählerverzeichnis festzuhalten, nach Schluss der Wahl die auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Stimmen zu zählen und das Ergebnis der Zählung in der über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift ersichtlich zu machen.
(6) Gewählt als Mitglied des Disziplinarausschusses ist jener Wahlwerber, auf den die meisten Stimmen entfallen. Ersatzmitglied ist der Wahlwerber mit der zweithöchsten Stimmenanzahl. Entfällt auf mehrere Wahlwerber die höchste oder zweithöchste Stimmenanzahl, entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung haben gewählte Wahlwerber, die sich nicht in die Liste der Wahlwerber eingetragen haben, zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein solcher Wahlwerber die Wahl nicht an, dann rücken die Wahlwerber mit den nächstniedrigeren Stimmenanteilen, die die Wahl annehmen, nach.
(7) Ergibt sich, dass nicht sowohl ein Mitglied als auch ein Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses gewählt sind, ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchzuführen, bei der, wenn nur noch das Ersatzmitglied zu wählen ist, nur mehr dieses gewählt werden kann. Führt auch die neuerliche Wahl zu keinem Ergebnis, ist das Mitglied (Ersatzmitglied) auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Präsidenten zu ernennen; für diese Bestellung gilt § 8c Abs. 4 und 5.
(8) Nähere Bestimmungen für das Wahlverfahren können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Disziplinarsenat
§ 8e. (1) Soweit nicht nach den dienstrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der Vollversammlung gegeben ist, ist Disziplinarbehörde zweiter Instanz der Disziplinarsenat.
(2) Die Bescheide des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten ist zulässig.
(3) Der Disziplinarsenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei rechtskundigen Beisitzern. Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(4) Der Vorsitzende und ein rechtskundiger Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
(5) Die nicht richterlichen rechtskundigen Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte des Dienststandes des Landes Wien sein. Für einen von ihnen und dessen Stellvertreter kommt das Vorschlagsrecht dem Landesamtsdirektor, für den anderen und dessen Stellvertreter dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss zu.
(6) Nimmt der Zentralausschuss sein Vorschlagsrecht nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch das Amt der Wiener Landesregierung in Anspruch oder nominiert er bis zum Ablauf dieser Frist jemanden, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, geht das Vorschlagsrecht auf den Landesamtsdirektor über.
(7) Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates können nicht Mitglieder des Disziplinarsenates sein.
(8) Die §§ 74c bis 74e der Dienstordnung 1994 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des in § 74c Abs. 2 Z 4 enthaltenen Hinweises auf § 74b Abs. 2 bis 4 der Dienstordnung 1994 der Hinweis auf § 8e Abs. 4 und 5 tritt,
2. die in § 74c Abs. 2 Z 6 vorgesehene Enthebung von der Landesregierung zu verfügen ist,
3. an die Stelle des in § 74c Abs. 3 enthaltenen Hinweises auf § 74b Abs. 1 bis 4 der Dienstordnung 1994 der Hinweis auf § 8e Abs. 3 bis 5 tritt,
4. § 74d Abs. 4a nicht gilt,
5. die Bürogeschäfte des Disziplinarsenates das Amt der Wiener Landesregierung zu führen hat und
6. der auf Vorschlag des Landesamtsdirektors bestellte rechtskundige Beisitzer (Abs. 5 zweiter Satz) mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.“
10. § 11 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Verfahren zu den Wahlen in den Personalausschuss, Disziplinarausschuss und Geschäftsverteilungsausschuss;“
11. In § 11 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „als Disziplinarkommission“ durch den Ausdruck „zur Entscheidung über Suspendierungen und Anträge auf Amtsenthebung“ ersetzt.
12. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In der Geschäftsordnung dürfen Rechte und Pflichten des Präsidenten, die seine Leitungsbefugnis (§ 7) betreffen, nicht geregelt werden. Ein unter Verletzung dieses Verbotes gefasster Beschluss ist in dem Umfang, in dem Leitungsbefugnisse geregelt werden, für den Präsidenten nicht bindend.“
13. Nach § 14a werden folgende §§ 14b und 14c samt Überschriften eingefügt:
Verweisungen auf andere Gesetze
§ 14b. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Verordnungserlassung
§ 14c. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt; sie dürfen jedoch nicht vor der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft treten.“
14. § 15 lautet:
§ 15. (1) Dieses Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der erstmaligen Einrichtung des Disziplinarausschusses und des Disziplinarsenates können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2004 wirksam werden.
(3) Auf am 31. Dezember 2003 bei der Vollversammlung anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der 5. Novelle weiterhin anzuwenden.“
Artikel III
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem Kurztitel des Gesetzes wird nach Setzung eines Gedankenstriches die Kurzbezeichnung „UVS-DRG“ angefügt.
2. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 1 Abs. 3 entfällt.
4. In § 6 wird in Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz jeweils der Ausdruck „25 bis 29“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 bis 3, §§ 26 bis 29“ und im Abs. 3 zweiter Satz der Ausdruck „§ 25“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
5. In der Tabelle des § 7a Z 3 entfallen die Spalten mit den Schillingangaben.
6. § 7a Z 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird das jeweils in Betracht kommende Gehalt des Schemas II nicht um einen bestimmten Prozentsatz, sondern um einen Fixbetrag erhöht, sind auch die jeweiligen Gehaltsansätze des Schemas UVS um diesen Fixbetrag zu erhöhen. Dies gilt sinngemäß auch für Erhöhungen mit einem Mindest- oder Sockelbetrag.“
7. Der Klammerausdruck in § 8a Abs. 1 lautet:
„(§ 8a UVS-G)“.
8. § 9 lautet:
§ 9. (1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist der Disziplinarausschuss (§ 8c UVS-G), Disziplinarbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende oberste Behörde in Disziplinarangelegenheiten ist der Disziplinarsenat (§ 8e UVS-G), in den Fällen des Abs. 4 die Vollversammlung.
(2) Der Disziplinarausschuss ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung − und zwar sowohl über Antrag des Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates oder des Disziplinaranwaltes als auch von Amts wegen, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zu Grunde liegenden Sachverhaltes beim Disziplinarausschuss anhängig ist − und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.
(3) Der Disziplinarsenat ist – sofern nicht die Zuständigkeit der Vollversammlung gemäß Abs. 4 gegeben ist – zuständig zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses und über Devolutionsanträge des Disziplinaranwaltes (§ 9a Abs. 4).
(4) Die Vollversammlung ist – soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist – zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Disziplinarausschusses, mit denen über eine Suspendierung abgesprochen wird.
(5) Von den Disziplinarbehörden (Abs. 2 und 3) sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein von seinem Amt enthobenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Unabhängigen Verwaltungssenat begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamter der Gemeinde Wien ist.
(6) Während der Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat darf von einer Disziplinarbehörde im Sinn des § 81 der Dienstordnung 1994 weder ein Disziplinarverfahren gegen das Mitglied eingeleitet noch ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren fortgesetzt werden. In diesen Fällen wird der Lauf der Fristen gemäß § 79 Abs. 1 bis 3 der Dienstordnung 1994 für die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat gehemmt.“
9. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 9a Abs. 2) Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt:
§ 9a. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen. Sie müssen rechtskundig sein und dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehören.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
(3) § 88 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die dem Bürgermeister zustehenden Rechte der Landesregierung zukommen,
2. § 88 Abs. 3 Z 1 nicht anzuwenden ist,
3. der Strafantrag beim Disziplinarausschuss einzubringen ist,
4. die Verständigung über die Zurücklegung des Strafantrages auch an den Vorsitzenden des Unabhängigen Verwaltungssenates zu erfolgen hat,
5. an Stelle des Strafantrages ein Antrag auf Amtsenthebung an die Vollversammlung zu richten ist, wenn sich das Mitglied nach Ansicht des Disziplinaranwaltes einer oder mehrerer Verfehlungen solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre, und
6. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses eingebracht werden können.
(4) § 73 Abs. 1 und 2 AVG ist auf den vom Disziplinaranwalt gestellten Strafantrag anzuwenden.
§ 9b. (1) Bei Anzeigen (Selbstanzeigen) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates – wenn die Anzeige oder der Verdacht ihn selbst betrifft sein Stellvertreter – ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissär) und gleichzeitig den Disziplinaranwalt über die Anzeige (Selbstanzeige) oder den Verdacht in Kenntnis zu setzen. Beantragt der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (zB Einvernahmen), sind diese durchzuführen. § 7 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Untersuchungskommissär dem Disziplinaranwalt unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung und Bekanntgabe der von ihm erhobenen Beweise zu berichten.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung vor (§ 94 Abs. 1 DO 1994), hat der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates oder der Disziplinaranwalt den Antrag auf Suspendierung an den Disziplinarausschuss zu richten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. Über den Antrag hat der Disziplinarausschuss innerhalb einer Woche zu entscheiden.
§ 9c. (1) Bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates gelten – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – § 76 Abs. 1 Z 1 und 3, § 76 Abs. 2, §§ 77 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1 und 2, § 87, § 89, § 90 Z 1 und 4 bis 6, § 91 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 8 und 9, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a, § 99a und §§ 100 bis 108 der Dienstordnung 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf den Disziplinarausschuss, Bezugnahmen auf den Dienstrechtssenat als Bezugnahmen auf den Disziplinarsenat und Bezugnahmen auf Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates.
(2) Im Verfahren gemäß § 9 Abs. 4 ist § 94 Abs. 7 der Dienstordnung 1994 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Disziplinarkommission der Disziplinarausschuss und an die Stelle des Dienstrechtssenates die Vollversammlung tritt.
(3) Wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates geführt (§ 9 Abs. 5), sind auch § 76 Abs. 1 Z 4 und § 109 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 der Dienstordnung 1994 anzuwenden.
(4) § 79 Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 9b Abs. 1) beim Disziplinaranwalt beginnt.
(5) § 79 Abs. 4 der Dienstordnung 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die Hemmung des Fristenlaufes auch für die Dauer eines Amtsenthebungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 Z 1a eintritt.
(6) Der Disziplinarsenat hat mit absoluter Stimmenmehrheit zu entscheiden, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abzugeben hat. Stimmenenthaltungen sind unzulässig. Teilen sich die Stimmen in zwei verschiedene Meinungen, gilt die Meinung zum Beschluss erhoben, die auch der Vorsitzende vertritt. Teilen sich die Stimmen in mehr als zwei verschiedene Meinungen, werden die dem Beschuldigten nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange zugezählt, bis sich eine absolute Stimmenmehrheit ergibt.
(7) Die in § 97 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens sind auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten.
(8) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Zeitpunkt der ersten vom Disziplinaranwalt oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes − im Fall des § 9 Abs. 5 ehemaliges − Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates als Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.
(9) Den Parteien des Disziplinarverfahrens steht das Recht der Berufung an die nach § 9 Abs. 3 oder 4 zuständige Berufungsbehörde zu.
§ 9d. Gegen Entscheidungen des Disziplinarsenates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den Beschuldigten zulässig.“
10. In § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses der Vollversammlung“ und wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. ein auf Amtsenthebung gerichteter Antrag des Disziplinaranwaltes vorliegt und sich das Mitglied einer oder mehrerer Verfehlungen solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre;“
11. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 1 gilt als Austritt im Sinn des § 73 der Dienstordnung 1994. Die Amtsenthebungen gemäß Abs. 2 Z 1a und Z 7 oder gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gelten als Entlassung im Sinn des § 74 der Dienstordnung 1994.“
12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
§ 10a. Im Amtsenthebungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Z 1a gilt Folgendes:
1. Soweit in § 8 Abs. 3 bis 6 UVS-G und in den Z 2 bis 16 nicht anderes bestimmt ist, sind §§ 1, 6, 7 und 9, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 13 bis 41, 43, 44, 45 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62, § 68 Abs. 1 und §§ 69 bis 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG und §§ 5 bis 7, § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG anzuwenden;
2. Ein Mitglied darf nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn das den Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens zu Grunde liegende Verhalten nach § 79 der Dienstordnung 1994 noch bestraft werden könnte, wobei der Antrag auf Amtsenthebung (§ 9a Abs. 3 Z 5) einer Verfolgungshandlung gleichzusetzen ist;
3. Bei der Ladung des vom Amtsenthebungsverfahren betroffenen Mitgliedes ist § 19 AVG nicht anzuwenden;
4. Alle Ladungen an das Mitglied haben die Androhung zu enthalten, dass das Verfahren ohne seine weitere Anhörung, bei Ladungen zu Verhandlungen, dass die betreffende Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird, wenn er der Ladung schuldhaft keine Folge leistet, sowie den Hinweis darauf, dass er sich durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten vertreten lassen kann und dass auf sein Verlangen bei der mündlichen Verhandlung ein Bediensteter der Gemeinde Wien als seine Vertrauensperson anwesend sein darf;
5. Ladungen von Personen, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden sind, die den Grund für das Amtsenthebungsverfahren bildet, haben den Hinweis darauf zu enthalten, dass bei der Verhandlung (Einvernahme) eine Person als deren Vertrauensperson anwesend sein darf;
6. Zustellungen an das Mitglied haben zu eigenen Handen zu erfolgen;
7. Der Präsident hat ehestens nach Einlangen des Antrages auf Amtsenthebung die Vollversammlung zu einer mündlichen Verhandlung einzuberufen, zu der neben dem Mitglied auch der Disziplinaranwalt zu laden ist;
8. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt;
9. Das Mitglied darf zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht gezwungen werden;
10. Der Vorsitzende der Vollversammlung bestimmt die Reihenfolge in der die Beweise aufzunehmen sind und hat offenbar unerhebliche Beweisanträge zurückzuweisen. Auf Verlangen mindestens eines Drittels der anwesenden Mitglieder hat der Vorsitzende einen Beschluss der Vollversammlung über die Berücksichtigung der Beweisanträge einzuholen;
11. Dem Mitglied und dem Disziplinaranwalt kommen im Verfahren Parteistellung zu;
12. Dem Mitglied ist jedenfalls das Schlusswort zu erteilen;
13. Wurde die Verhandlung vom Vorsitzenden der Vollversammlung vertagt, hat er bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen;
14. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Vollversammlung zur Beratung zurückzuziehen und unmittelbar nach Beschlussfassung ihre Entscheidung samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist dem Mitglied, dem Disziplinaranwalt und dem Magistrat möglichst innerhalb von zwei Wochen zuzustellen;
15. Lautet der Beschluss auf Amtsenthebung, ist das Mitglied mit der Verkündung seines Amtes enthoben;
16. Hat die Vollversammlung den Beschluss gefasst, dass das Mitglied seines Amtes nicht zu entheben ist, sind der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses an den Disziplinaranwalt auch die Akten des Amtsenthebungsverfahrens einschließlich der Verhandlungsprotokolle anzuschließen.“
13. In § 12 wird der Ausdruck „§ 11 und §§ 15 bis 17“ durch den Ausdruck „§ 11, § 16 und § 17“ ersetzt.
14. In § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 1999“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2003“ ersetzt.
15. § 15 lautet:
§ 15. (1) Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, sind auf am 31. Dezember 2003 anhängige Disziplinarverfahren oder bestehende Suspendierungen die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die darin enthaltenen Verweise auf Bestimmungen des 8. Abschnittes der Dienstordnung 1994 als Verweise auf die Dienstordnung 1994 in der Fassung vor der 15. Novelle gelten.
(2) Wird ein Disziplinarverfahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt wegen einer oder mehrerer ausschließlich vor diesem Zeitpunkt begangener Dienstpflichtverletzungen eingeleitet, sind § 76 Abs. 1 Z 1, 3 und 6 und § 109 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 der Dienstordnung 1994 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 108 der Dienstordnung 1994 in der Fassung der 15. Novelle ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Tilgungsfrist nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.“
Artikel IV
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 101/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1a. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
2. In § 47 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 85 Abs. 2 und 4 und § 86 Abs. 5 Z 6 DO 1994“ durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 4 in der Fassung vor der 15. Novelle und § 86 Abs. 5 Z 5 DO 1994“ ersetzt.
Artikel V
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1, 3 (soweit er sich auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 der Dienstordnung 1994 bezieht), 39a, 57a (soweit er sich auf die Rechte der von einer sexuellen Belästigung betroffenen Person bezieht) und 68 (soweit er sich auf § 115a Abs. 7 bezieht), Art. II Z 1 bis 3, 8, 12, 13 und 14 (soweit er sich auf § 15 Abs. 1 und 2 bezieht), Art. III Z 1 bis 7 und 14 sowie Art. IV Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,
2. Art. I Z 2, 3 (soweit er sich nicht auf die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfügungen gemäß § 10 Abs. 3, 4 oder 5 der Dienstordnung 1994 bezieht), 4 bis 30, 32, 33 und 35 bis 57, 57a (soweit er sich auf die Rechte des Beschuldigten bezieht), 58 bis 67, 68 (soweit er sich nicht auf § 115a Abs. 7 bezieht) und 69, Art. II Z 4 bis 7, 9 (soweit er sich nicht auf § 8c Abs. 11 bezieht), 10, 11 und 14 (soweit er sich auf § 15 Abs. 3 bezieht), Art. III Z 8 und 9 (soweit er sich nicht auf § 9a Abs. 2 bezieht), 10 bis 13 und 15 sowie Art. IV Z 2 mit 1. Jänner 2004,
3. (Verfassungsbestimmung) Art. I Z 31 und 34, Art. II Z 9 (soweit er sich auf § 8c Abs. 11 bezieht) sowie Art. III Z 9 (soweit er sich auf § 9a Abs. 2 bezieht) mit 1. Jänner 2004.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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