Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 29. August 200336. Stück
36. Gesetz:Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz; Änderung

36.
Gesetz, mit dem das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 14/1988, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung entscheidet die Stiftungsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Stifter und in jenen des Abs. 2 den Erben des Stifters und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.“
2. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung und der Name der Stiftung (§ 5) anzuführen.“
3. § 11 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstiges Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Stiftungszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten der Stiftung die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.“
4. § 14 Abs. 5 entfällt.
5. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2002.“
6. § 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds entscheidet die Fondsbehörde, wobei in den Fällen des Abs. 1 dem Fondsgründer und in jenen des Abs. 2 den Erben des Fondsgründers und dem Testamentsvollstrecker Parteistellung zukommt.“
7. § 21 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds ist der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers und der Name des Fonds (§ 23 Abs. 3 und § 5) anzuführen.“
8. § 27 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Fondsorgane sind verpflichtet, der Fondsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres (innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres) einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr (Geschäftsjahr) vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres (Geschäftsjahres) sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres (letzten Tag des Geschäftsjahres) zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im Sinne des Fondszweckes im abgelaufenen Kalenderjahr (Geschäftsjahr) erbrachten Leistungen anzuschließen. Bestehen begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorlagen, kann auf Kosten des Fonds die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Sachverständige veranlasst werden.“
9. § 30 Abs. 5 entfällt.
10. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der physischen oder juristischen Personen über, die im Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt sind. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2002.“
11. Die Überschrift des IV. Abschnittes lautet:
„Stiftungs- und Fondsregister“
12. § 34 lautet:
§ 34. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat unter der Internet – Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches, elektronisches Stiftungs- und Fondsregister einzurichten, in das folgende Stiftungs- und Fondsdaten aufzunehmen sind:
1. Name;
2. Sitz und Adresse;
3. Angaben über den Zweck;
4. Angaben über den begünstigten Personenkreis;
5. Namen und Adressen der Vertretungsorgane;
6. Genehmigung der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
7. Änderungen der Stiftungs- bzw. Fondssatzung;
8. Umwandlung der Stiftung;
9. Auflösung der Stiftung bzw. des Fonds.
(2) Fehler von Dateneingaben sind auf Antrag oder von Amts wegen von der Stiftungs- und Fondsbehörde zu berichtigen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die von einem Fehler der Dateneingabe oder ihrer Abfragbarkeit betroffen ist.
(3) Darüber hinaus hat der Magistrat jedermann in die jeweils gültige Satzung einer Stiftung (eines Fonds) Einsicht zu gewähren.“
13. § 35 lautet:
§ 35. (1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.“
14. § 36 Abs. 2 lautet:
„(2) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
15. § 36 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn in einer Stiftungs- oder Fondssatzung für den Auflösungsfall keine Verwendung des restlichen Vermögens für gemeinnützige (mildtätige) Zwecke vorgesehen ist, gilt bis zu einer diesbezüglichen SatzungsÄnderung (nach §§ 14 und 15 oder 30 und 31) kraft Gesetzes folgende, die Satzung ändernde bzw. ergänzende Bestimmung: „Das restliche Vermögen ist im Falle der Auflösung der Stiftung (des Fonds) einer anderen Stiftung (einem anderen Fonds) mit ähnlichem Zweck, wie ihn die aufzulösende Rechtsperson vorsieht, zu übertragen. Wenn dies nicht möglich ist, so ist jenes Vermögen einem dem Willen des Stifters (Fondsgründers) möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.“ “
16. § 36 Abs. 4 entfällt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2003 in Kraft.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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