Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 25. Juli 200334. Stück
34. Verordnung:Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32000L0039]

34.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert wird
Auf Grund der §§ 39 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl. für Wien Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 2 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2003“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, und die Anhänge I bis IV dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2003, und die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV dieser Verordnung“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 bis 7 wird die Jahreszahl „2001“ durch die Jahreszahl „2003“ ersetzt.
4. § 3 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „3.“ bzw. „4.“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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