Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 22. Juli 200331. Stück
31. Gesetz:Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG) [CELEX-Nr.: 396L0061]

31.
Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC–Anlagengesetz – WIAG)
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW;
b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue;
c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);
d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;
e) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;
f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 96/61/EG angeführt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen bedürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bedeutet
1. „IPPC-Richtlinie“ die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26;
2. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeit direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
3. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere an diesem Standort, damit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Tätigkeiten durchgeführt werden und die Auswirkungen auf die Umweltverschmutzung haben können;
4. „bestehende Anlage“ eine Anlage, die vor dem 30. Oktober 1999 bereits im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Betrieb war oder rechtskräftig genehmigt war oder für die vor dem 30. Oktober 1999 ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage anhängig war, sofern die zuletzt genannte Anlage vor Ablauf des 30. Oktober 2000 bereits in Betrieb war;
5. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges zu berücksichtigen;
6. „Änderung einer Anlage“ eine VerÄnderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist eine VerÄnderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben kann;
7. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
Bewilligungspflicht, Anzeige
§ 3. (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb einer von diesem Gesetz erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Antrag, Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3. Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
4. Zustand des Anlagengeländes,
5. Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage,
6. zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung der Emissionen,
8. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,
9. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1,
10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) und
11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 10.
(2) Parteistellung haben
1. der Antragsteller,
2. der Grundeigentümer, falls er nicht Antragsteller ist,
3. die Umweltanwaltschaft und
4. alle Personen, denen nach den gemäß § 9 anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt.
(3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme.
(4) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 3 kann jedermann zu dem eingebrachten Antrag eine Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(5) Könnte die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Betrieb einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 3 dem betroffenen Staat ein Exemplar des Antrages zu übermitteln.
(6) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten für Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 5. (1) Die Behörde hat für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb einer Anlage gemäß § 1 eine Bewilligung zu erteilen, wenn
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung (§ 2 Z 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,
2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,
3. die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
4. Energie effizient verwendet wird,
5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen,
7. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs III der IPPC-Richtlinie eingehalten werden, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder äquivalenten technischen Maßnahmen sind auf den Stand der Technik (§ 2 Z 5) zu stützen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen und
8. die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde) sichergestellt ist.
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid auch Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren) vorzuschreiben, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte.
(3) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen.
(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3 Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
Anpassungsmaßnahmen
§ 6. (1) Der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von jeweils zehn Jahren ab Errichtung der Anlage zu prüfen, ob sich der Stand der Technik (§ 2 Z 5) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.
(2) Die im Zuge der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen vorzunehmenden Änderungen an der Anlage sind der Behörde vom Anlageninhaber unverzüglich anzuzeigen. Stellen diese Änderungen eine wesentliche Änderung (§ 2 Z 6) dar, ist eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich zu beantragen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage entsprechend dem bisherigen Konsens weiterbetrieben werden.
(3) Bei bestehenden Anlagen läuft die in Abs. 1 genannte Frist ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(4) Hat der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(5) Die Behörde hat die Einhaltung des Genehmigungsbescheides und die Anpassung an den Stand der Technik regelmäßig zu überprüfen.
(6) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn
1. sich wesentliche VerÄnderungen des Standes der Technik ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen oder
2. die Betriebssicherheit der Anlage die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Auflassung
§ 7. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes wiederherzustellen oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
Behörde
§ 8. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
Genehmigungskonzentration, Koordination
§ 9. (1) Ist für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb einer Anlage gemäß § 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Bewilligung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im Verfahren gemäß § 5 mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den Betrieb einer Anlage gemäß § 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 5 mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren.
Kontrollbefugnisse
§ 10. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Anlageninhaber hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen in die Umweltmedien Wasser und Luft der betreffenden Anlage des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zu informieren. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Behörde zu melden.
(3) Der Betreiber der Anlage, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.
Verwendung von Daten
§ 11. (1) Die gemäß § 10 Abs. 2 vom Anlageninhaber an die Behörde übermittelten Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der Anlage und ihrer Quellen sind zur Erfüllung der in Art. 15 Abs. 2 und 3 IPPC-Richtlinie festgelegten Informationspflichten in ein Emissionsregister aufzunehmen. Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung ist die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, sinngemäß anzuwenden.
(2) In das Emissionsregister ist bei der Behörde während der Amtsstunden jedermann auf Anfrage Einsicht zu gewähren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder Auflagen, Befristungen oder Bedingungen gemäß § 5 nicht einhält;
2. Maßnahmen abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt wurden, ausführt;
3. die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt;
4. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 die unverzüglich erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik nicht trifft;
5. entgegen § 7 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht trifft oder Maßnahmen zur Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustandes des Anlagengeländes nicht setzt;
6. eine Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
7. entgegen § 10 Abs. 2 die Behörde nicht rechtzeitig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden Anlage informiert oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Behörde meldet;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 die von § 3 Abs. 1 nicht erfassten Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der Behörde nicht spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzeigt;
2. entgegen § 6 Abs. 2 die im Zuge der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen vorzunehmenden Änderungen an der Anlage der Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder eine wesentliche Änderung nicht unverzüglich beantragt;
3. den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung entgegen § 7 Abs. 2 der Behörde nicht vorher anzeigt;
4. entgegen § 15 Abs. 2 der Behörde nicht rechtzeitig jene Maßnahmen mitteilt, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In-Kraft-Treten
§ 14. Das Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen.
(2) Der Inhaber einer bestehenden Anlage hat der Behörde jene Maßnahmen rechtzeitig mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt.
(3) Reichen die mitgeteilten Maßnahmen zur Erreichung dieser Zielsetzungen nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26, umgesetzt.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



Anhang
(zu § 2 Z 5)
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
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