Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 8. Juli 200329. Stück
29. Verordnung:Wiener Kindertagesheimwesen (Wiener Kindertagesheimverordnung – WKTHVO)

29.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das Wiener Kindertagesheimwesen
(Wiener Kindertagesheimverordnung – WKTHVO)
Auf Grund der §§ 9 und 16 Abs. 3 des Wiener Kindertagesheimgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Kindertagesheimen.
Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe
§ 2. (1) Die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut werden:
1. Kleinkinderkrippe: 15 Kinder,
2. Kindergartengruppe: 25 Kinder,
3. Hort: 25 Kinder,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20 Kinder,
wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut werden: 22 Kinder,
5. Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24 Kinder,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkinderkrippe:15 Kinder,
b) Kindergartengruppe:20 Kinder,
c) Hort: 20 Kinder,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe:12 Kinder,
b) Hort: 16 Kinder.
Betreuungspersonen
§ 3. (1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird:
1. Kleinkinderkrippe: eine Kindergartenpädagogin und eine Helferin,
2. Kindergartengruppe: eine Kindergartenpädagogin und eine Helferin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
3. Hort: eine Hortpädagogin und eine Helferin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: eine Kindergartenpädagogin und eine Helferin,
5. Familiengruppe für 3 bis 10jährige Kinder: eine Kindergartenpädagogin oder eine Hortpädagogin und eine Helferin,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkinderkrippe: eine Kindergartenpädagogin und eine Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und eine Helferin,
b) Kindergartengruppe: eine Sonderkindergartenpädagogin und eine Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und eine Helferin,
c) Hortgruppe: eine Sonderhortpädagogin und eine Hortpädagogin oder Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden und eine Helferin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe: zwei Sonderkindergartenpädagoginnen und eine Helferin,
b) Hort: zwei Sonderhortpädagoginnen oder zwei Sonderkindergartenpädagoginnen und eine Helferin.
(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.
(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindertagesheimes müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindertagesheimgesetz betreut werden. Die gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindertagesheimes durch lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindertagesheimgesetz ist zulässig, wenn die Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder umfasst.
(4) Die Betreuungspersonen und der Träger – bei juristischen Personen jene Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht – müssen geeignet sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu gefährden.
Ausstattung des Kindertagesheimes
§ 4. (1) Das Kindertagesheim darf nicht der Einwirkung von Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß ausgesetzt sein.
(2) Gegenüber der Umgebung, insbesondere gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen, muss das Kindertagesheim so geschützt sein, dass eine Gefährdung der Kinder vermieden wird.
(3) Jedes Kindertagesheim muss einen im Freien gelegenen Spielplatz aufweisen, der ausreicht, um den die Einrichtung besuchenden Kindern Gelegenheit zur Bewegung in freier Luft zu bieten. Die im Freien aufgestellten Spielgeräte sind nachweislich jährlich zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Kann im verbauten Gebiet für ein Kindertagesheim kein eigener Spielplatz bereitgestellt werden, ist dafür Vorsorge zu treffen, dass den Kindern die Benützung nahe gelegener Spiel- oder Sportplätze offen steht. Nach Möglichkeit ist innerhalb der Räumlichkeiten des Kindertagesheimes ein Bewegungsraum bereitzustellen.
(4) Das Kindertagesheim ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Dies erfordert insbesondere:
1. Bodenbeläge müssen leicht zu reinigen sein und haben daher aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nicht toxischen Materialien zu bestehen,
2. Matratzen, Betten, Decken und Polster sind für jedes Kind zu kennzeichnen, regelmäßig zu reinigen und so aufzubewahren, dass diese nicht mit den Matratzen, Betten, Decken und Polstern von anderen Kindern in Berührung kommen.
3. das gesamte Mobiliar, das Spielzeug und sonstige für den Gebrauch der Kinder bestimmte Gegenstände sind regelmäßig zu reinigen.
(5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe (zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung auszustatten.
(6) Jedem Kindertagesheim müssen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen:
1. eine Küche oder eine durch eine mindestens 2 m hohe, fest montierte und geschlossene Abtrennung abgegrenzte Küchenzelle,
2. ein Gruppenraum für jede Gruppe,
3. eine abgegrenzte Garderobe,
4. ein Sanitärraum,
5. eine ausreichende Kinderwagenabstellfläche bzw. Rollstuhlabstellfläche.
(7) Jedes Kindertagesheim ist auszustatten mit:
1. mindestens einer Personaltoilette mit Handwaschbecken und an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender,
2. einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscher,
3. einer ausreichenden Anzahl von Verbandskästen.
(8) Der Gruppenraum und die Garderobe sind so anzuordnen, dass sie nicht ausschließlich durch die Küche oder den Sanitärraum zugänglich sind.
Raumgrößen
§ 5. Für jedes in einer Gruppe betreute Kind muss das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche 3 m2 betragen. Unter bespielbarer Bodenfläche ist der gesamte Gruppenraum, der Bewegungsraum – wenn dieser von mehreren Gruppen benutzt wird, der entsprechende Anteil – und jede sonstige als Spielfläche eingerichtete Bodenfläche zu verstehen.
Ausstattung aller zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten
§ 6. (1) Alle zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen natürlich belichtet sein und sind mit einem Sonnenschutz und einer ausreichenden, blendungsfreien, künstlichen Beleuchtung zu versehen.
(2) Die Raumtemperatur hat während der Öffnungszeit mindestens 21° C zu betragen.
(3) Alle Fenster sind gegen ein Hinausfallen der Kinder abzusichern. Türen mit Glasflächen und Fenster, die bis zum Boden reichen, sind bis zu einer Höhe von 1,20 m bruchsicher zu verglasen oder abzusichern. Hinsichtlich der Heizkörper ist sicherzustellen, dass Kinder vor Verbrennungen geschützt werden.
(4) In Kleinkinderkrippen und Familiengruppen mit Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht ist ein Wickeltisch mit abwaschbarer und desinfizierbarer Wickelauflage vorzusehen. In unmittelbarer Nähe des Wickeltisches sind ein Waschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender sowie ein Desinfektionsmittel vorzusehen. Neben dem Wickeltisch ist ein Windelkübel aufzustellen, dessen Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden kann. Werden in Familiengruppen keine Kinder unter 2 Jahren betreut, ist es ausreichend, wenn eine desinfizierbare und abwaschbare Wickelauflage, ein Windelkübel und ein Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Bei Sichtkontakt vom Sanitärraum zum Gruppenraum kann der Wickelbereich im Sanitärraum eingerichtet werden.
(5) Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten müssen in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindertagesheimes gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Kinder zu erfolgen.
(6) In allen zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten sowie in der Küche ist das Rauchen verboten.
Ausstattung des Sanitärraums
§ 7. (1) Für jede Gruppe sind einzurichten:
1. zwei den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toiletten mit Trennwänden und Türen und an der Wand montierten Toilettepapierhaltern, wobei in Familiengruppen für Kinder von 3 bis 10 Jahren und in Hortgruppen die Trennwände 2 m hoch sein müssen,
2. zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend, wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38° C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten Seifenspendern,
3. ein an der Wand montierter Einweghandtuchspender, wobei bei auftretenden Infektionen ausschließlich Einweghandtücher zu verwenden sind.
(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.
(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch belüftet sein.
(4) Für eine Kleinkinderkrippe ist eine den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toilette ausreichend. Zusätzlich ist erforderlich:
1. eine ausreichende Anzahl von Töpfen,
2. ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe.
Ausstattung der Küche
§ 8. (1) Es ist ein Handwaschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender, Einweghandtuchspender und Desinfektionsmittel oder ein für das Händewaschen gewidmetes Becken einer Abwäsche vorzusehen. In Küchen, in denen gekocht wird, ist dafür eine berührungsfreie Armatur erforderlich.
(2) Im Arbeitsbereich ist ein abwaschbarer Wandbelag vorzusehen.
(3) Das Geschirr und die Küchengeräte sind in einem Geschirrspüler, bei einer Mindesttemperatur von 65 °C zu reinigen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe des Geschirrs oder des Küchengerätes nicht möglich, ist eine Heißwasserreinigung mit anschließender Desinfektion vorzunehmen.
(4) Es sind Abfalleimer zu verwenden, deren Deckel mittels Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden können. Topfpflanzen sowie Schnittblumen sind verboten.
(5) Das Kochen von Speisen ist in Küchenzellen (§ 4 Abs. 6 Z 1) nicht gestattet.
(6) Der Träger hat sicherzustellen, dass Personen, die mit der Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend unterrichtet oder geschult werden. Er hat für die Erstellung eines angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle der Lebensmittel zu enthalten hat.
Zusätzliche Bestimmungen für die Betreuung zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
§ 9. (1) Eine Übernachtungsmöglichkeit im Kindertagesheim darf nur für jene Kinder vorgesehen werden, die das Kindertagesheim auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr regelmäßig besuchen, und für deren Geschwister.
(2) Es ist eine entsprechende Anzahl altersentsprechender Betten vorzusehen, wobei der Mindestabstand zwischen den Betten einen Meter zu betragen hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Nachtruhe der Kinder nicht gestört wird.
(3) Der Sanitärraum ist mit einer Dusche oder Badewanne auszustatten. Für jedes Kind sind eigene Hygieneartikel und ein eigenes Duschtuch bereit zu stellen.
(4) Für die Betreuung ist eine Kindergartenpädagogin und eine Helferin vorzusehen. Die Kindergartenpädagogin muss auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr als Betreuungsperson im Kindertagesheim eingesetzt werden.
(5) Die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer eines Kindes im Kindertagesheim darf 32 Stunden nicht überschreiten.
Nachsicht
§ 10. Bei Kindertagesheimen gemäß § 16 Abs. 2 Wiener Kindertagesheimgesetz kann gemäß § 16 Abs. 3 Wiener Kindertagesheimgesetz von folgenden Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. § 4 Abs. 7 Z 1,
2. § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,
3. § 8 Abs. 1.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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