Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 8. Juli 200328. Stück
28. Verordnung:Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen

28.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Landesgesetzes für Wien Nr. 28/2000, wird verordnet:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes sind Parkscheine nach dem Muster der Anlage oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine nach dem Muster der Anlage
§ 2. (1) Der Parkschein für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer und der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner Farbe aufzulegen.
(2) Der Parkschein für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist in violetter Farbe aufzulegen.
(3) Für die Parkscheine gemäß Abs. 1 ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die gemäß § 2 des Parkometergesetzes zu erlassende Verordnung festgesetzt.
(4) Auf der Rückseite dieser Parkscheine sind die Bestimmungen des § 3 dieser Verordnung wiederzugeben.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine gemäß § 2 Abs. 1 hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines gemäß § 2 Abs. 2 hat durch deutliches sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
§ 4. (1) Die gleichzeitige Verwendung von mehr als einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Zehn-Minuten-Parkschein) ist unzulässig.
(2) Ist ein Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 im Fahrzeug angebracht, ist die gleichzeitige Verwendung eines Parkscheines gemäß § 2 Abs. 2 unzulässig.
§ 5. Der Parkschein ist bei mehrspurigen Fahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit zehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die gemäß § 2 des Parkometergesetzes zu erlassende Verordnung festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat hat zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Fahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die gleichzeitige Verwendung eines Parkscheines gemäß § 2 Abs. 2 unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer zehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines zehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ist unzulässig.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 10. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 4 des Parkometergesetzes geahndet.
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 30. November 1995, LGBl. für Wien Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 13/2001, über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen außer Kraft.
(2) Parkscheine nach dem Muster der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl. für Wien Nr. 74/1995, bleiben weiterhin gültig.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Anlage

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