Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 13. Juni 200324. Stück
24. Verordnung:Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln [CELEX-Nrn.: 389L0655 und 395L0063]

24.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 10, 12, 15, 28 bis 33 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore;
2. Benutzung: alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
3. Fachkundige Person: eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten bietet. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
4. Aufsicht: die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann;
5. Gefahrenbereich: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein könnte;
6. Schutzeinrichtungen: technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;
7. Krane: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane;
8. Selbstfahrende Arbeitsmittel: motorisch angetriebene schienengebundene oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;
9. Hubstapler: mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;
10. Mechanische Leitern: fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden;
11. Kraftbetriebene Arbeitsmittel: Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der Prüfpflichten (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung), der Information, der Unterweisung, der Aufstellung, der Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen, der Erprobung, der Verwendung und der Wartung sowie der besonderen Arbeiten und der Erstellung eines Prüfbefundes (Prüfplanes) im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln,
2. der besonderen Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel,
3. der Leitern und Gerüste sowie
4. der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2002, und deren Anhänge A und B sowie 1 bis 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 25, 31, 32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 5, 12, 14, 33, 35, 37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 5, 10, 12, 28, 30, 32, 33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen) Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.
(5) Soweit in den §§ 19, 23, 26, 27 und 29 AM-VO auf betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw. Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Abs. 1 W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.
(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A und B auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese, soweit § 2 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der am 1. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S. 28, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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