Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 10. März 200318. Stück
18. Gesetz:Wiener Weinbaugesetz 1995; Änderung

18.
Gesetz, mit dem das Wiener Weinbaugesetz 1995 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Weinbaugesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben (Schnittweingarten).“
2. Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 480/1980“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001“ ersetzt.
3. § 5 lautet:
§ 5. (1) Die Begriffe „Reben“ und „Rebschulen“ bestimmen sich nach den im Art. 2 Abs. 1 lit. A und D der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, ABl. Nr. L 93 vom 18.04.1968 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/11/EG, ABl. Nr. L 053 vom 23.02.2002 S. 20, enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.
(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.“
4. Im § 6 Abs. 2 Z 1 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte.“
5. § 6 Abs. 2 Z 2 lit. e lautet:
„e) Art der Erzeugung (Kelter- oder Tafeltrauben);“
6. § 6 Abs. 2 Z 2 lit. g lautet:
„g) Rebsorten und Anpflanzjahr (gegebenenfalls geschätztes Alter) sowie bei Umveredelung das Jahr der Umveredelung;“
7. Im § 6 Abs. 2 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. k angefügt:
„k) Meldung einer vorgenommenen Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes.“
8. § 6 Abs. 3 entfällt.
9. § 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Weinbautreibende haben dem Magistrat mittels Meldungsbogens die zur Führung des Rebflächenverzeichnisses erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 lit. i, j und k binnen einer Frist von vier Wochen ab Durchführung der Rodung, Wiederbepflanzung oder Pflanzung auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes und alle übrigen Angaben gemäß Abs. 2 binnen drei Monaten nach Eintritt einer Änderung bekannt zu geben.“
10. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf Grund dieses Gesetzes gemachte Angaben und Erhebungen dürfen nur für die in diesem Gesetz und im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001, vorgesehenen Zwecke sowie zur Durchführung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und anderer weinrechtlicher Bestimmungen der Europäischen Union verwendet werden.“
11. § 8 lautet:
„(1) Das Nachpflanzen, Wiederbepflanzen und Pflanzen von Reben auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes ist dem Weinbautreibenden nur innerhalb der Weinbaufluren gestattet. Im Fall des § 14a ist ihm das Pflanzen von Reben auch außerhalb der Weinbaufluren gestattet. Abgesehen von den genannten Fällen ist eine Pflanzung oder Neuanpflanzung verboten.
(2) Wenn Reben ausgefallen sind, darf der Weinbautreibende auf demselben Standort Reben klassifizierter Rebsorten pflanzen (Nachpflanzung).“
12. § 10 lautet:
§ 10. (1) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der eine in seiner Bewirtschaftung stehende Weingartenfläche nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rodet, steht, sofern die Rodung keine gesetzwidrige Rebpflanzung umfasst und er die Rodung dem Magistrat ordnungsgemäß (§ 6 Abs. 4) meldet, innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(2) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(3) Dem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2), der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 innerhalb seines Weinbaubetriebes ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu. Die Auspflanzfläche darf das Ausmaß der gerodeten Weingartenfläche nicht überschreiten.
(4) Dem Eigentümer oder mit dessen Zustimmung auch dem Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche, der ein Wiederbepflanzungsrecht gemäß § 10 Abs. 4 des Wiener Weinbaugesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, erworben hat, steht bis zum 31. Juli 2003 ein Recht auf Wiederbepflanzung gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu.
(5) Das Gesamtausmaß der Fläche, welche für Wiederbepflanzungen nach Maßgabe des Abs. 4 in Anspruch genommen werden kann, darf 15 vH der Fläche der am 1. Jänner 1995 im Rebflächenverzeichnis verzeichneten Weingärten nicht übersteigen.
(6) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts ist nur in den Fällen des Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, und nur an einen Weinbautreibenden, der einen Weinbaubetrieb im Land Wien bewirtschaftet zulässig. Der Weinbautreibende, dem das Recht auf Wiederbepflanzung übertragen werden soll, hat die Übertragung dem Magistrat bis spätestens zum 31. Jänner des Weinjahres, in dem die Wiederbepflanzung vorgenommen werden soll, anzuzeigen.
(7) Die Anzeige nach Abs. 6 hat zu umfassen:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welche sich das Recht auf Wiederbepflanzung bezieht unter Anführung von Namen und Anschrift des Weinbautreibenden sowie Angaben bezüglich der Bewässerung;
2. Nachweise über die Erfüllung der im Art. 4 Abs. 4 lit. a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, angeführten Voraussetzungen;
3. die schriftliche Zustimmungserklärung des Weinbautreibenden gemäß Z 1 zur Rechtsübertragung;
4. die katastermäßige Bezeichnung der zur Wiederbepflanzung vorgesehenen, innerhalb der Weinbauflur gelegenen Liegenschaft sowie das Ausmaß der Anpflanzungsfläche und Angaben bezüglich der Bewässerung;
5. das Datum der beabsichtigten Wiederbepflanzung;
6. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten.
(8) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 6 und 7 oder wenn die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von nicht bewässerten auf bewässerte Flächen zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Land Wien führen würde, die Übertragung des Rechtes auf Wiederbepflanzung zu untersagen.
(9) Wiederbepflanzungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 sind vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres auszuüben.“
13. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Regionale Reserve
§ 10a. (1) Beim Magistrat ist eine regionale Reserve von Pflanzungsrechten einzurichten.
(2) Der regionalen Reserve werden folgende Pflanzungsrechte zugeführt:
1. Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 und 2, die nicht vor Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden (§ 10 Abs. 9);
2. Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 3 und 4, die nicht bis zum 31. Juli 2003 ausgeübt wurden;
3. Wiederbepflanzungsrechte, die von ihren Inhabern der regionalen Reserve abgetreten wurden (Abs. 3);
4. die nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, neu geschaffenen Pflanzungsrechte, welche dem Land Wien zustehen;
5. aus der regionalen Reserve gewährte Pflanzungsrechte, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres ausgeübt wurden.
(3) Dem Inhaber eines Wiederbepflanzungsrechtes steht es frei, mit einer schriftlichen Erklärung beim Magistrat das Wiederbepflanzungsrecht der regionalen Reserve abzutreten.
(4) Der Magistrat darf ein Pflanzungsrecht aus der regionalen Reserve nur einem Weinbautreibenden oder einem Eigentümer oder Pächter einer innerhalb einer Weinbauflur gelegenen Fläche gewähren.
(5) Die Beanspruchung eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve ist dem Magistrat spätestens acht Wochen vor dem Datum der beabsichtigten Pflanzung anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Unterlagen zu umfassen:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, auf welcher das Pflanzungsrecht aus der Reserve ausgeübt werden soll, unter Anführung des Eigentümers;
2. die Angabe des Flächenausmaßes der Pflanzung, wobei dieses 10 ha nicht übersteigen darf;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. das Datum der beabsichtigten Pflanzung;
5. den Nachweis, dass keine Wiederbepflanzungsrechte gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 vorliegen oder diese für das Flächenausmaß der beabsichtigten Pflanzung nicht ausreichen;
6. den Nachweis, dass entweder noch kein Pflanzungsrecht aus der Reserve gemäß Abs. 4 gewährt wurde oder das gewährte Pflanzungsrecht das in Z 2 mit 10 ha festgelegte Flächenausmaß noch nicht ausschöpft.
(6) Der Magistrat hat binnen einer Frist von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige im Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 4 und 5 oder wenn die beabsichtigte Pflanzung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, die Gewährung des Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve zu untersagen.
(7) Die Übertragung von aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechten ist verboten.
(8) Sollte die Nachfrage nach Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve das Angebot übersteigen, kann der Magistrat die Gewährung von Pflanzungsrechten aus der regionalen Reserve mit Verordnung näher regeln. Dabei sind das Alter des Weinbautreibenden, die Größe seines Weinbaubetriebes und seine Ausbildung zu berücksichtigen.
(9) Ein aus der regionalen Reserve gewährtes Pflanzungsrecht ist bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Gewährung folgenden Weinjahres auszuüben.“
14. § 11 samt Überschrift lautet:
„Anlagen zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben
§ 11. (1) Die Errichtung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(2) Dem Magistrat sind die Errichtung sowie die Auflassung einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Wenn der Verwendungszweck als Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.
(4) Das Umwandeln einer Anlage zum Anbau von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.“
15. § 12 lautet:
§ 12. (1) Die Anlage von Rebschulen ist auch außerhalb der Weinbaufluren zulässig. Die §§ 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(2) Dem Magistrat sind die Anlage sowie die Auflassung einer Rebschule binnen vier Wochen ab Durchführung dieser Maßnahmen mittels Meldungsbogens zu melden.
(3) Das Umwandeln einer Rebschule in einen Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 1) gilt als Neuanpflanzung im Sinne dieses Gesetzes.“
16. Im § 13 wird die Zitierung „Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, Seite 59)“ durch die Zitierung „§§ 10 und 11 des Weingesetzes 1999, BGBl. Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001,“ ersetzt.
17. § 14 lautet:
„(1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer mit Verordnung die Kelter- und Tafeltraubensorten, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe zu klassifizieren.
(2) Der Weinbautreibende oder Bewirtschafter darf – ausgenommen im Fall des § 14a – nur mittels Verordnung gemäß Abs. 1 klassifizierte Rebsorten pflanzen.
18. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Pflanzungen zu Versuchszwecken
§ 14a. (1) Der Magistrat hat auf Antrag eines Weinbautreibenden für die nachfolgend genannten Zwecke mit Bescheid ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu erteilen und das Pflanzen von Rebsorten, welche nicht in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 angeführt sind, zuzulassen:
1. Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;
2. wissenschaftliche Untersuchungen;
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
4. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) § 10 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
1. die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung des Eigentümers;
2. die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;
3. die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;
4. den Versuchszweck.
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.“
19. Im § 16 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 37 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 664/1994“ durch die Zitierung „§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001“ ersetzt.
20. § 17 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Die Erstattung der Angaben gemäß §§ 6, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 2 unterlässt;“
21. § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3 lauten:
„1. Pflanzungen entgegen den §§ 8 bis 10, 14 sowie 14a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet;
2. eine Liegenschaft entgegen § 8 Abs. 2 nachpflanzt oder weinbaulich nutzt,
3. Rodungen gemäß § 14a Abs. 5 oder Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt“
22. Im § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. März 1987, Seite 1)“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1,“ ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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