Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 24. Februar 200313. Stück
13. Kundmachung:Aufhebung von Bestimmungen und Wortfolgen in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 durch den Verfassungsgerichtshof

13.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Aufhebung von Bestimmungen und Wortfolgen in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
I. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. V 80/02-7, ausgesprochen, dass folgende Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien am 14. Dezember 1999, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit Beschluss vom 6. Juni 2000, Pr.Z 0413/00 (MA 15-II-106/2000), kundgemacht in der Fachzeitschrift „Wiener Arzt“, Heft 12/2000, als gesetzwidrig aufgehoben werden:
1. Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ im Abschnitt I.A. Abs. 1,
2. der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 im Abschnitt I.B. und
3. die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ im Abschnitt I.C. Abs. 1.
II. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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