Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 21. Februar 200311. Stück
11. Gesetz:Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung

11.
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung und die Gewährung von Wohnbeihilfe (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3a lautet:
„3a. als Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte Recht gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002.“
2. In § 2 Z 8 tritt an Stelle der Zitierung „im Sinne des § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ die Zitierung „im Sinne des § 8 Wohnungseigentumsgesetz 2002“.
3. § 2 Z 11 lautet:
„11. als nahe stehende Personen der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im zweiten und dritten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;“
4. § 2 Z 14 lautet:
„14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,“
5. § 2 Z 16 lit. j lautet:
„j) Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002,“
6. § 2 Z 16 lit. k lautet:
„k) Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002,“
7. § 2 Z 16 lit. l lautet:
„l) Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002,“
8. § 2 Z 16 lit. m lautet:
„m) Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002), BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2002,“
9. § 2 Z 16 lit. n lautet:
„n) Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002,“
10. § 2 Z 16 lit. o lautet:
„o) Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002,“
11. § 2 Z 16 lit. p lautet:
„p) Bundesgesetz über die Festsetzung des Richtwertes für die mietrechtliche Normwohnung (Richtwertgesetz – RichtWG), BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001,“
12. § 2 Z 16 lit. r lautet:
„r) Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2002.“
12a. § 28 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.“
13. In § 39 Abs. 1 lit. a tritt an Stelle der Zitierung „gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ die Zitierung „gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz 2002“.
13a. § 55 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Über Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.“
14. § 60 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen ist von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen.“
15. In § 63 Abs. 4 tritt an Stelle der Zitierung „im Sinne des § 5 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975“ die Zitierung „im Sinne des § 8 Wohnungseigentumsgesetz 2002“.
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Art. I Z 12a und 13a treten am 1. Juni 2003 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die durch Verweis auf das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, vom WWFSG 1989 erfassten Rechtsverhältnisse bleiben im Sinne der §§ 55 zweiter Satz, 56 Abs. 1, 2, 4 bis 8, 12 und 13 WEG 2002 weiterhin gültig.
(2) Art. I Z 12a und 13a sind auf Rechtsmittel gegen Bescheide des Magistrats, welche am 31. Mai 2003 bei der Landesregierung anhängig waren, nicht anzuwenden. Über diese entscheidet weiterhin die Landesregierung.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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