Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 21. Februar 200310. Stück
10. Gesetz:Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996 und Wiener Garagengesetz; Änderung

10.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.“
2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Zeit und Ort der Auflegung zur öffentlichen Einsicht sind durch einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Rathauses und des in Betracht kommenden Bezirkes kundzumachen.“
3. § 2 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Bei der Antragstellung hat der Magistrat über die eingelangten Stellungnahmen zu berichten.“
4. § 5 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) Geschäftsstraßen und Einkaufszentren; ferner an Geschäftsstraßen Bestimmungen über die höchstens zulässige Zahl der Geschosse, in denen die Nutzung für ein Einkaufszentrum zulässig ist;“
5. § 5 Abs. 4 lit. w lautet:
„w) die Unzulässigkeit der Errichtung von Büro- und Geschäftshäusern (§ 118), die Beschränkung des Rechtes, Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen Verkehrsflächen herzustellen, sowie in Wohnzonen die Verpflichtung, nicht weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse eines Gebäudes, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses oder jener höchstens zulässigen Zahl von Geschossen, in denen die Nutzung für ein Einkaufszentrum zulässig ist, Wohnzwecken vorzubehalten;“
6. Dem § 7c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht als Einkaufszentren gelten Bauvorhaben, die ausschließlich für den Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- oder Baumaschinenhandel bestimmt sind.“
7. Nach § 7d wird folgender § 7e samt Überschrift eingefügt:
„Geschäftsstraßen
§ 7e. (1) In den Bebauungsplänen können aus Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung des Baulandes sowie zur Wahrung einer geordneten Zentren- und Versorgungsstruktur Geschäftsstraßen ausgewiesen werden.
(2) Auf Liegenschaften, die unmittelbar an Geschäftsstraßen liegen, sind, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, auf die Tiefe des jeweiligen Bauplatzes, höchstens jedoch bis zu einer Tiefe von 40 m, gemessen von der Baulinie beziehungsweise Verkehrsfluchtlinie, Einkaufszentren zulässig.“
8. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beschlussfassung über die Verhängung der zeitlich begrenzten Bausperre ist unter Angabe der verfolgten Planungsziele und genauer Abgrenzung des von ihr betroffenen Gebietes im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.“
9. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag ist mit einer Grundbuchsabschrift zu belegen. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer (Miteigentümer), hat er die Zustimmung des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) anzuschließen; ausgenommen sind hievon Anträge zum Zweck der Umlegung oder Grenzberichtigung. Dem Antrag ist ein Lageplan in zwei Gleichstücken anzuschließen. Dieser Plan muss die betroffenen Grundstücke und die Nachbarliegenschaften soweit darstellen, dass die planlich richtige Eintragung der Fluchtlinien und Höhenlagen zusammen mit den übrigen Bebauungsbestimmungen möglich ist. Die Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Orientierungsnummern, die Namen und Anschriften der Eigentümer der betroffenen und der Nachbarliegenschaften sowie der Baubestand in der Natur sind einzutragen. Anzugeben ist weiters, welche Flächen zum öffentlichen Gut zählen, sowie die Längen der Grenzen zum öffentlichen Gut. Der Plan ist vom Planverfasser zu unterfertigen.“
10. § 17 Abs. 3, 4 und 5 lauten:
„(3) In Gartensiedlungsgebieten sind die Aufschließungswege innerhalb einer Anlage bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur ganzen Breite, senkrecht zur Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen der Baulose gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen Durchführung in selbständige Trennstücke zu legen. Bei Unstetigkeiten der Achse und bei Bruchpunkten erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Diese Trennstücke sind der Einlage des angrenzenden Bauloses zuzuschreiben; über Antrag der Eigentümer der Baulose ist es auch zulässig, diese Trennstücke in ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen Einlage zuzuschreiben.
(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche Gut gemäß Abs. 1 besteht, sind hiebei entlang der Baulinien unbeschadet des Abs. 5 unentgeltlich abzutreten:
a) alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll,
b) die zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei Abteilung einer Grundfläche, die bisher unbebaut war und als Bauplatz beziehungsweise als Baulos noch nicht behördlich genehmigt worden ist.
(5) Beträgt die abzutretende Grundfläche mehr als 30 vH des zu schaffenden Bauplatzes oder Bauloses, ist für das darüber hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde sowie für alle übrigen abzutretenden Grundflächen (Abs. 2) Entschädigung zu leisten. Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 57 und 58 Anwendung; § 59 Abs. 8 gilt sinngemäß. Wird in weiterer Folge ein bestehender Bauplatz oder ein bestehendes Baulos so vergrößert, dass das Ausmaß der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei der erstmaligen Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses war, ist die von der Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes anteilsmäßig an diese rückzuerstatten.“
11. Im § 17 Abs. 6 erster Satz entfällt das Wort „unentgeltlich“.
12. Im § 17 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Höhenlageherstellung hat auf Grundflächen, die unentgeltlich in das öffentliche Gut zu übertragen sind, auf Kosten des Verpflichteten zu erfolgen; darüber hinaus steht dem Verpflichteten ein angemessener Kostenersatzanspruch gegen die Gemeinde zu.“
13. § 17 Abs. 8 lautet:
„(8) Aus verkehrs- und bautechnischen Gründen kann die Behörde bestimmen, dass die Höhenlage von der Gemeinde selbst hergestellt wird; in diesem Falle hat der Verpflichtete der Gemeinde die Herstellungskosten zu ersetzen.“
14. Im § 18 Abs. 2 treten folgende Sätze an die Stelle des ersten Satzes:
„Bei der Schaffung von Trennstücken in Parkschutzgebieten, ländlichen Gebieten und Sondergebieten mit Ausnahme von Zeltplätzen sowie für Badehütten und bei Abteilung einer Grundfläche auf Kleingärten und Teile von solchen besteht dieselbe Verpflichtung mit der Einschränkung, dass sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung zu Verkehrsflächen bloß bis zu einer Breite von 5 m bzw. auf 25 vH der Grundfläche des zu schaffenden Kleingartens oder Trennstückes erstreckt. Wird in weiterer Folge ein bestehender Kleingarten oder ein bestehendes Trennstück so vergrößert, dass das Ausmaß der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer wäre als es bei der erstmaligen Schaffung des Kleingartens oder Trennstückes war, ist die von der Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes anteilsmäßig an diese rückzuerstatten.“
15. § 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschließt die Gemeinde, die Gebäude in einer neuen Art einheitlich zu nummerieren oder die Verkehrsfläche umzubenennen, sind die Eigentümer (alle Miteigentümer) bestehender Gebäude verpflichtet, das Entfernen der vorhandenen Tafeln und das Anbringen der neuen Tafeln durch die Gemeinde zu dulden.“
16. § 54 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie die Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft beziehungsweise zur Ausfahrt aus einer Liegenschaft bedürfen einer Bewilligung oder der Kenntnisnahme einer Anzeige. Die Bewilligung gilt mit der Baubewilligung für die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen als erteilt. In anderen Fällen ist eine Anzeige unter Berücksichtigung des § 5 des Wiener Garagengesetzes erforderlich, wobei die örtliche Lage der Gehsteigauf- und -überfahrt zu bezeichnen und die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) der zu befahrenden Liegenschaft nachzuweisen ist; § 62 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Kenntnisnahme der Anzeige erfolgt nur auf jederzeitigen Widerruf, wenn die Gehsteigauf- und -überfahrt nur für das Be- und Entladen von Fahrzeugen geschaffen wird. Werden auf der Liegenschaft alle Stellplätze aufgelassen und besteht kein Erfordernis für das Be- und Entladen, sind die entsprechenden Gehsteigauf- und -überfahrten vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu beseitigen.“
17. § 54 Abs. 12 lautet:
„(12) Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie bei Herstellung von Neu-, Zu- und Umbauten beziehungsweise der Errichtung von baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen tritt nach den selben Grundsätzen die Verpflichtung ein, einen Gehsteig herzustellen, jedoch nur in einfachster Ausführung und in einer Breite von höchstens 1,50 m.“
18. Im § 58 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 geleistet wurden, sind in den Fällen der Abs. 1 bis 3 einzurechnen.“
19. § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Baulichkeit, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;
2. den Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Baulichkeit, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;“
20. § 62a Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Stände auf Märkten und Gelegenheitsmärkten in einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung 1991;“
21. Im § 62a Abs. 1 Z 23 wird das Höhenmaß „1,50 m“ durch das Höhenmaß „1 m“ ersetzt.
22. § 62a Abs. 1 Z 24 lautet:
„24. Antennen-, Funk-, Solar- und Parabolanlagen außerhalb vom Grünland – Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre;“
23. Dem § 62a Abs. 1 Z 27 wird folgender Halbsatz angefügt:
„Ankündigungsanlagen für längstens zwei Monate;“
24. Im § 62a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.“
25. Im § 63 Abs. 1 lit. e werden nach dem Klammerausdruck „(Wärmepass)“ die Worte „beziehungsweise über den maximalen Heizwärmebedarf eines Passivhauses (§ 112 Abs. 1)“ eingefügt.
26. Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. j an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. k wird angefügt:
„k) sofern ein weiterer Rettungsweg nach § 106 Abs. 1a nicht geschaffen wird, ein von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachter Nachweis über das Vorhandensein einer gleichwertigen Möglichkeit zum Verlassen des Gebäudes im Brandfall.“
27. Dem § 64 Abs. 1 lit. a wird folgender Halbsatz angefügt:
„der Lageplan muss so verfasst sein, dass die planlich richtige Eintragung der Fluchtlinien und Höhenlagen zusammen mit den übrigen Bebauungsbestimmungen möglich ist;“
28. § 72 lautet:
§ 72. Soweit nicht § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und weitergeführt werden, wenn die erstinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die zweitinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber rechtskräftig ist.“
29. Im § 96 lautet die Überschrift:
„Leitungen, Installationsschächte; Blitzschutzanlagen“
30. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die mit elektrischem Strom versorgt werden, müssen Fundamenterder haben, die auch für eine Blitzschutzanlage geeignet sind.“
31. § 97 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beweispflicht nach Abs. 2 besteht nicht für Baustoffe, wenn durch das Gutachten einer akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstelle nachgewiesen wird, dass sie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechen und brauchbar sind. Diese Beweispflicht besteht weiters nicht für Bauteile und Bauarten beziehungsweise die Verbindung eines bestimmten Baustoffes oder Bauteiles mit einer bestimmten Bauart, die durch Verordnung der Landesregierung oder des Magistrates zugelassen sind. Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die gemäß den Vorschriften über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen, gelten als brauchbar. Die Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Bauteil oder die Bauart beziehungsweise die Verbindung eines bestimmten Baustoffes oder Bauteiles mit einer bestimmten Bauart den gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht. Die Zulassung ist insoweit zu beschränken, als dies zur Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1 notwendig ist. Die Zulassung kann auch ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes oder sonstige, von Fachgremien ausgearbeitete Richtlinien betreffen. Nach den gleichen Grundsätzen können durch Verordnung des Magistrates, höchstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren, Bauteile oder Bauarten zugelassen werden. Auf die Zulassung eines Bauteiles oder einer Bauart besteht kein Rechtsanspruch.“
32. § 97 Abs. 4 entfällt.
33. Im § 97 Abs. 7 werden im Einleitungssatz nach den Worten „dieses Gesetzes“ die Worte „hinsichtlich der Brauchbarkeit“ eingefügt.
34. Im § 106 Abs. 1a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ein weiterer Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn eine gleichwertige Möglichkeit (Druckbelüftungsanlage oder dergleichen) zum Verlassen des Gebäudes im Brandfall geschaffen wird.“
35. § 112 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„In jeder Wohnung muss mindestens ein Aufenthaltsraum einen Rauchfanganschluss (Abgasfanganschluss) in einen Fang mit einem lichten Querschnitt von mindestens 14 cm Durchmesser haben; dies gilt nicht für Wohnungen in Hochhäusern und in Passivhäusern.“
36. Im § 112 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Passivhäuser sind Gebäude, deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a, bezogen auf die Nettogeschossfläche, ist, wobei die Heizlast von 10 W/m², bezogen auf die Nettogeschossfläche, nicht überschritten werden darf.“
37. § 130 Abs. 1 lit. b und c lauten:
„b) die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23 Abs. 3);
c) die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);“
38. § 130 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos sowie die Verpflichtung zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf Fahnen (§ 16);“
39. Im § 138 werden die Abs. 1 bis 3 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Bauoberbehörde besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Landeshauptmann bestellt den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer auf jeweils fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Magistrats zu bestellen. Ein Beisitzer (Ersatzbeisitzer) ist aus dem Kreise des höheren technischen Dienstes des Magistrats und ein weiterer Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus dem Kreise der Amtsärzte des Magistrats, jeweils auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, zu bestellen. Als weitere Beisitzer (Ersatzbeisitzer) sind ein Baumeister auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Wien sowie ein Architekt oder Ingenieurkonsulent für das Bauwesen auf Vorschlag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen; wird das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht ausgeübt, geht es auf den Landesamtsdirektor über.
(3) Ein Mitglied der Bauoberbehörde ist vom Landeshauptmann abzuberufen
1. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
2. bei rechtskräftiger Bestrafung wegen einer Übertretung baurechtlicher Bestimmungen;
3. wenn für das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Sachwalter bestellt worden ist;
4. wenn über das Vermögen des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist;
5. wenn das Mitglied oder im Vertretungsfall das Ersatzmitglied öfter als dreimal unentschuldigt an Sitzungen nicht teilnimmt.
(4) Die Mitglieder der Bauoberbehörde sowie der Berichterstatter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Sitzungen sind vertraulich.“
40. § 138 Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
41. Im § 138 werden die Abs. 4 bis 8 durch folgende Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Die Abwesenheit des Vorsitzenden oder eines Beisitzers gilt jedenfalls als Verhinderungsfall.
(7) Die Sitzungen der Bauoberbehörde werden vom Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) einberufen. Die Bauoberbehörde ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens zwei Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Den Sitzungen kann ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates als Berichterstatter beigezogen werden.
(8) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Beratung und Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit ist diejenige Meinung zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist.
(9) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) obliegt es, die Bescheide der Bauoberbehörde zu unterfertigen und im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls ohne Einholung eines Beschlusses der Bauoberbehörde in deren Namen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen abzugeben und einen Vertreter zu bestellen; der Beschluss der Bauoberbehörde ist nachträglich einzuholen. Mit der Unterfertigung von Bescheiden, Gegenschriften und Stellungnahmen kann der Vorsitzende (sein Stellvertreter) einen Beisitzer beauftragen.“
42. § 139 Abs. 1 lit. a bis e lauten:
„a) die Stellung und Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung einer Umlegung gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz und alle damit im Verfahren verbundenen Rechtshandlungen;
b) die Leistung und Übernahme von Entschädigungen im Umlegungsverfahren;
c) der Erwerb und die Abgabe von dinglichen und obligatorischen Rechten im Zuge eines Umlegungsverfahrens;
d) die Anrufung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleiches gemäß § 31 Abs. 3;
e) die vorschussweise sowie die endgültige Bestreitung von Sachkosten und Kosten des Umlegungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 4;“
43. Im § 139 Abs. 1 entfallen die lit. f bis j; die lit. k bis x werden als lit. f bis s bezeichnet.
Artikel II
Artikel II Abs. 3 der Großbauvorhabennovelle, LGBl. f. Wien Nr. 90/2001, lautet:
„(3) Auf Großbauvorhaben sowie auf Vorhaben zur Errichtung eines Einkaufszentrums auf Bauplätzen und Trennstücken, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Großbauvorhaben oder Einkaufszentren rechtmäßig genutzt oder baubehördlich bewilligt waren, sind § 7b Abs. 4, § 7b Abs. 5, § 7b Abs. 7 sowie § 7c Abs. 4 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel III
Das Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und Gemeinschaftsflächen vorgelagerten Teilflächen der Aufschließungswege, die einem Kleingarten, einer Gemeinschaftsfläche oder einer eigenen Einlage zugeschrieben sind.“
Artikel IV
Das Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
§ 5 zweiter Satz lautet:
„Für diese Beurteilung sind die Größe der Anlage sowie die Lage und Größe des Tores oder der Einmündung der Fahrverbindung (§ 10) in die öffentliche Verkehrsfläche, insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen, auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die Sichtverhältnisse, maßgebend.“
Artikel V
In-Kraft-Treten
(1) Art. I Z 10 (betreffend § 17 Abs. 3, 4 und 5), 11 und 12 (betreffend § 17 Abs. 6), 14 (betreffend § 18 Abs. 2) und 18 (betreffend § 58 Abs. 3a) treten am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Art. I Z 39, 40 und 41 (betreffend § 138) treten sechs Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel VI
Übergangsbestimmung
Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht für die Bestimmungen gemäß Art. V Abs. 1 und 2.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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