Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 20. Februar 20038. Stück
8. Verordnung:Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990; Änderung

8.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990, geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990, wird geändert wie folgt:
§ 2 lautet:
„§ 2. (1) Abwässer, die in den Misch- oder Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, dürfen nur dann Kaltreiniger enthalten, wenn diese gemäß der ÖNORM B 5104 Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln („Kaltreinigern bzw. Lösungsmittelreinigern“), auf nicht wässriger Basis für Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung – Ausgabe 1. Oktober 1996, geprüft wurden und den Anforderungen dieser ÖNORM entsprechen. Die Einleitung von Abwässern, die andere Kaltreiniger enthalten, ist unzulässig.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden, die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden, wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle und des Abwässerentsorgungssystems vor der Einleitung schädlicher Stoffe, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.“
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
2. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/402/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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