Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 20. Februar 20037. Stück
7. Verordnung:Überlassung von Geschäften der Landesregierung; Änderung

7.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Änderung der Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden
Auf Grund des § 132 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der einige Geschäfte dem Amt der Wiener Landesregierung überlassen werden, LGBl. für Wien Nr. 35/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 10 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 145/1998“ durch „BGBl. I Nr. 128/2002“ ersetzt.
2. Dem § 1 Z 10 lit. e wird folgende lit. f angefügt:
„f) § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2: Die Bestellung und Vereidigung von Organen der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane;“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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