Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 31. Jänner 20035. Stück
5. Kundmachung:Festsetzung der Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten

5.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patienten zum Ersatz des erhöhten Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit
279 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Hanusch-Krankenhaus mit
136 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
128 Euro
(2) Die gemäß § 46 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, unter Beachtung der Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit
417,01 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital mit
308,58 Euro
für das Hanusch-Krankenhaus mit
226,46 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
236,12 Euro
festgestellt.
Artikel II
Die Rechtsträger der unter Art. I erfassten öffentlichen Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) mit
592 Euro
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Hanusch-Krankenhaus mit
514 Euro
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals, und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
499 Euro
Artikel III
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird für Patienten der Sonderklasse der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patienten ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr gemäß Artikel I Abs. 1 bzw. ein Zuschlag zur Gebühr gemäß Artikel II in Höhe von 52 Euro festgesetzt.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I bis III gelten nicht für die Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Kundmachung verlieren die Artikel II bis V Abs. 1 der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 52/2002, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular