Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 31. Jänner 20033. Stück
3. Kundmachung:Aufhebung des § 243 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. September 1962, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2000, durch den Verfassungsgerichtshof

3.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung des § 243 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. September 1962, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2000, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2002, Zl. G 227/02-11, die Bestimmung des § 243 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. September 1962, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung – WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl

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