Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 27. Dezember 2001142. Stück
142. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

142.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 7/1993, 50/1993, 29/1997, 27/2000 und 116/2001wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 18/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 390,33 Euro
2. für den Hauptunterstützten 380,55 Euro
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 195,47 Euro
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 117,03 Euro
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 2002 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „200 S“ der Betrag „14,53 Euro“.
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1.1.2002:
1. für den Alleinunterstützten 216,93 Euro
2. für den Hauptunterstützten 290,36 Euro“
4. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 2002 ein Betrag von 64,98 Euro monatlich.“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„In der Regel darf die Mietbeihilfe
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 50 m² einen Betrag von 242,36 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 70 m² einen Betrag von 256,65 Euro,
für eine Wohnungsgröße bis inkl. 90 m² einen Betrag von 279,98 Euro und
für eine Wohnungsgröße ab 90 m² einen Betrag von 303,31 Euro nicht überschreiten.“
6. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „874 S“ der Betrag „65,35 Euro“.
7. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „1 044 S“ der Betrag „78,07 Euro“.
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verordnungen der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 71/2000 und LGBl. für Wien Nr. 18/2001 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl




























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