Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 19. Dezember 2001130. Stück
130. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten

130.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Aufgrund des § 46 Abs. 3 und § 51 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 13. April 1993, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist und ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 2001, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist, zählen nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro Pflegetag und Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus Lainz
Wilhelminenspital
Franz-Josef-Spital
Krankenhaus Rudolfstiftung
Elisabeth-Spital
Krankenhaus Floridsdorf
Sozialmedizinisches Zentrum-Ost (Donauspital)
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus Gersthof
Semmelweis-Frauenklinik
Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel
Preyer’sches Kinderspital
Otto Wagner-Spital
(ausgenommen die Behandlung von aufgrund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten
der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 568 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus (einschließlich das St. Anna-Kinderspital) 903 Euro
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 395 Euro
4. Hanusch-Krankenhaus 595 Euro
5. Orthopädisches Spital (Speising) 568 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. II und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 129/2001, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 75/2000, ihre Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann:
Häupl






























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