Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 13. Dezember 2001117. Stück
117. Gesetz:Wasserversorgungsgesetz; Änderung

117.
Gesetz, mit dem das Wasserversorgungsgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. für Wien Nr. 46/2000, wird wie folgt geändert:
(Verfassungsbestimmung) Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Schutz der Wiener Wasserversorgung
§ 3a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die bestehende Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen einschließlich der bestehenden Sammlung von Wasser zu diesem Zweck darf unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Erfordernisse keine Verringerung erfahren. Darüber hinaus ist die Wiener Wasserversorgung durch städtische Wasserversorgungsanlagen im jeweils erforderlichen Ausmaß zu gewährleisten.
(2) Zu einem Beschluss des Gemeinderates über die Veräußerung von Liegenschaften oder Anlagen der Gemeinde, die der Wiener Wasserversorgung dienen oder für diese sonst von wesentlicher Bedeutung sind, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für sonstige Verfügungen, die im Ergebnis einer Veräußerung gleich oder ähnlich sind.“
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer











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