Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 11. Dezember 2001110. Stück
110. Kundmachung:Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967), LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1974, durch den Verfassungsgerichtshof

110.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967), LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1974, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2001, Zl. G 220/01-8, die Wortfolge „die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v. H. und“ in § 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Jänner 1969 über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 – UFG 1967), LGBl. für Wien Nr. 8/1969 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 2/1974, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl















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