Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 7. Dezember 2001103. Stück
103. Verordnung:Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

103.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Feststellung der Mindestanzahl gemäß § 131b Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wiener Volksbegehrensgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 7/1980, wird festgestellt:
§ 1. Die Mindestanzahl der für die gültige Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Landesgesetzes erforderlichen Volksbegehrenserklärungen beträgt 54.837.
§ 2. Diese Zahl gilt bis zur neuerlichen Feststellung aufgrund der nächstfolgenden Wahl des Landtages für Wien.

Der Landeshauptmann:
Häupl



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