Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001
Ausgegeben am 25. Oktober 2001
92. Stück
92. Gesetz:
Wiener Naturschutzgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 392L0043, 397L0062, 379L0409 und 397L0049]
92.
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 53/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 11. Ausnahmen“ die Wortfolge „§ 11a. Form der Ansuchen“, nach „§ 22. Europaschutzgebiete“ die Wortfolge „§ 22a. Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie“ und nach „§ 53. Übergangsbestimmungen“ die Wortfolge „11. Abschnitt § 54. Bezugnahme auf Richtlinien“ eingefügt.
2. § 2 Z 3 lautet:
„3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2000, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes,“
3. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:
„(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42.
(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.“
4. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
1. das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
2. der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.
Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, ausgegraben, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln oder abzuschneiden. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stengel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
5. der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
6. der Transport im lebenden Zustand.
Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
1. alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
4. das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
5. das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
6. der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
1. Vorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2. das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,
3. die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,
4. Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,
5. die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkaufes von Exemplaren und
6. das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.“
5. § 11 Abs. 2 bis 9 lautet:
„(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände oder
6. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3) Bei einer absichtlichen Beeinträchtigung (wie insbesondere beim Fang, der Haltung, dem Sammeln oder beim Abschuss) streng geschützter oder geschützter Vögel im Sinne der Verbote des § 10 Abs. 5 oder bei einer absichtlichen Beeinträchtigung ihrer geschützten Lebensräume, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen nur aus nachstehenden Gründen bewilligen:
1. zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren,
2. zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen,
3. zur Verhinderung erheblicher Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,
5. im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder
6. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung von Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
In diesen Fällen kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und Abs. 3 kann nur dann erteilt werden, wenn:
1. der Antragsteller glaubhaft macht, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung im Sinne der Art. 16 Abs. 1 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der VogelschutzRichtlinie gibt und
2. der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Gebiet der Bundeshauptstadt Wien trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist.
Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten oder einen nötigen Ausgleich für die Beeinträchtigung zu schaffen.
(5) Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedelung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich auch weiter vorhanden sein werden.
(6) Sofern die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren zulässig ist, ist die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel verboten:
1. Für Säugetiere:
a) als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,
b) Tonbandgeräte,
c) elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
d) künstliche Lichtquellen,
e) Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
f) Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
g) Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
h) Sprengstoffe,
i) Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
j) Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
k) Armbrüste,
l) Gift und vergiftete oder betäubende Köder,
m) Begasen oder Ausräuchern und
n) halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
2. Für Fische:
a) Gift,
b) Sprengstoffe.
(7) Die Entnahme, der Fang oder das Töten von Tieren unter Verwendung von Flugzeugen oder fahrenden Kraftfahrzeugen ist verboten.
(8) Der Bewilligungsbescheid hat erforderlichenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel,
2. die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden oder
3. die Kontrollmaßnahmen.
(9) Von den Verboten des § 10 Abs. 5 Z 6 können Ausnahmen für die in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz – Richtlinie genannten Vogelarten für deren Vermarktung mit Beschränkungen genehmigt werden, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.“
6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Form der Ansuchen
§ 11a. (1) Ansuchen gemäß § 11 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. gegebenenfalls Lageplan, Baupläne, aktuelle Grundbuchsabschrift und schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
3. Angaben gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 und
4. Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.“
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (§ 15) sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.“
8. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Aussetzen nicht heimischer Tiere oder das Einbringen nicht heimischer Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht beeinträchtigt wird.“
9. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge: „Aufstellen oder Benützen von Zelten,“ durch die Wortfolge „Campieren, das Aufstellen und Benützen von“ ersetzt.
10. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.“
11. § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:
„2. die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines naturnahen Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in naturnahen Oberflächengewässern und deren naturnahen Uferbereichen.“
12. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge: „mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm“ folgende Wortfolge eingefügt: „ , die sie einzeln oder in gebündelter Form erreichen,“
13. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Den Anzeigen sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen.“
14. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Folgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären:
1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und
2. Gebiete zur Erhaltung wild lebender Vogelarten im Sinne der Vogelschutz – Richtlinie.
15. Im § 22 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.“
16. § 22 Abs. 5 lautet:
„(5) Sofern die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.“
17. § 22 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen.“
18. Dem § 22 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Bewilligung gemäß Abs. 6 oder Abs. 8 erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Art. 3 ff. der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.“
19. § 22 Abs. 8 und 9 lautet:
„(8) Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(9) Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für Nationalparks.“
20. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz – Richtlinie
§ 22a. (1) Für die Bereiche:
1. des Nationalparks Donau-Auen,
2. des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten,
3. des Landschaftsschutzgebietes Liesing (Teile A, B, C) und
4. für jene Teile des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
sind von der Landesregierung für die dort vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der VogelschutzRichtlinie besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist.
(2) Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) und
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, so können nur das öffentliche Interesse am Schutz der menschlichen Gesundheit, an der öffentlichen Sicherheit oder am Natur- und Umweltschutz berücksichtigt werden. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(3) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 24 Abs. 7:
1. im Landschaftsschutzgebiet Liesing (Teile A, B, C) oder
2. in jenen Teilen des Bisamberges, die gemäß § 24 Abs. 4 Landschaftsschutzgebiet sind,
erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 1 für dieses Gebiet außer Kraft.“
21. In § 24 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 7. und 9. Bezirk.“
22. § 24 Abs. 5 und Abs. 6 lautet:
„(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.“
23. § 24 Abs. 7 erster Satz lautet:
„(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen.“
24. Dem § 32 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.“
25. In § 42 Abs. 2 entfällt die Z 2. Die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „Z 2.“, die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 3.“, die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung „Z 4.“.
26. In § 49 Abs. 1 wird der vor Z 1 befindliche Satzteil durch folgendes Wort ersetzt: „§ 49. (1) Wer“
27. Nach § 53 wird folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt:
„11. Abschnitt
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 54. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42 und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie Nr. 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.“

Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
Häupl
Theimer

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