Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 16. Oktober 200188. Stück
88. Verordnung:Festlegung der durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke

88.
Auf Grund des § 51 Abs. 9 des Gesetzes über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2001 – WElWG 2001), LGBl. für Wien Nr. 72/2001, wird verordnet:
§ 1
Mit dieser Verordnung werden zum Zweck der Ermittlung der Ausgleichsabgabe gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 WElWG 2001 die durchschnittlichen Produktionskosten für elektrische Energie aus Kleinwasserkraftwerken festgelegt.
§ 2
Die durchschnittlichen Produktionskosten für Kleinwasserkraftwerke werden gemäß § 51 Abs. 9 WElWG 2001 mit 45 Groschen je kWh festgelegt.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 tritt an Stelle des in § 2 genannten Betrages folgender Betrag: „3,2702 Cent je kWh“.

Der Landeshauptmann:
Häupl
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