Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001
Ausgegeben am 17. Juli 2001
58. Stück
58. Kundmachung:
Geschäftsordnung des Landtages für Wien
58.
Kundmachung betreffend den Beschluss des Wiener Landtages,
mit dem die Geschäftsordnung des Landtages für Wien erlassen wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Geschäftsordnung des Landtages für Wien
I. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 1. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. Organisation
Präsidenten
§ 2. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Präsidenten, den Zweiten und Dritten Präsidenten. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat niederzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in dieser Geschäftsordnung vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, dass auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch den Zweiten beziehungsweise Dritten Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) Der Präsident leitet die Verhandlungen. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Ruf zur Ordnung. Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann der Präsident einem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4) Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort entziehen.
(4a) Der Präsident ist weiters berechtigt, im Bedarfsfall die Sitzung jederzeit zu unterbrechen. Beabsichtigt der Präsident eine Unterbrechung, die nicht bloß einer Beratung in der Präsidialkonferenz dient, so hat er zuvor dem Landtag Gelegenheit zu geben, über die Unterbrechung Beschluss zu fassen. Die Sitzungsunterbrechung darf höchstens zwei Werktage dauern. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, so ist der nächstfolgende Werktag, 9.00 Uhr, der frühestmögliche Zeitpunkt der Fortsetzung der Sitzung. Die Fortsetzung der unterbrochenen Sitzung verfügt der Präsident.
(4b) Der Präsident ist zur Unterbrechung der Sitzung ohne vorangegangene Debatte verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Landtagsabgeordneten verlangt wird. Ist das Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Im Falle der Unterbrechung der Sitzung auf Verlangen darf die Unterbrechung nicht länger als zwei Werktage dauern.
(5) Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann vom Präsidenten den Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ verlangen. Der Präsident entscheidet hierüber ohne Berufung an den Landtag. Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Landtages berechtigt ist, Anlass zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluss derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen und auch von jedem zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten gefordert werden.
(6) Die in den Abs. 3 bis 5 vorgesehenen Rechte hat jeder Präsident im Falle seiner Vorsitzführung – unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz – eigenverantwortlich auszuüben.
(7) Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, dass er den Redner dennoch hören wolle.
Klubs des Landtages
§ 3. (1) Die gemäß § 18 WStV gebildeten Klubs des Gemeinderates sind auch Klubs des Landtages.
(2) Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubvorsitzenden sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Klubvorsitzenden ist auch dessen Name bekannt zu geben.
Präsidialkonferenz des Landtages
§ 4. (1) Die Präsidenten des Landtages und die Vorsitzenden der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Klubsekretäre oder Klubdirektoren können an den Sitzungen der Präsidialkonferenz teilnehmen. Die Vorgenannten haben sich – sofern sie nicht Gemeindebedienstete oder gewählte Mandatare sind – gegenüber dem Präsidenten des Landtages zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes ausdrücklich schriftlich zu verpflichten. Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ zur Unterstützung des Präsidenten des Landtages in seiner Amtsführung. Die Empfehlungen der Präsidialkonferenz haben nach Möglichkeit einvernehmlich zu erfolgen.
(2) Die Klubvorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die von ihnen namhaft gemachten Vertreter vertreten.
(3) Die Präsidialkonferenz wird vom Präsidenten des Landtages einberufen. In den Sitzungen der Präsidialkonferenz führt der Präsident des Landtages den Vorsitz.
(4) Der Präsidialkonferenz obliegt die Beratung des Präsidenten des Landtages in allen ihm nach der Wiener Stadtverfassung und nach dieser Geschäftsordnung zukommenden Aufgaben. Insbesondere hat sie den Präsidenten des Landtages bei
1. der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen des Landtages (Termine, Zeitpläne u. dgl.),
2. der Erstellung der Tagesordnung, einschließlich der Festlegung der Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke,
3. der Zulassung und Reihung von mündlichen Anfragen und
4. Geschäftsordnungsfragen zu beraten. Weiters obliegt der Präsidialkonferenz die Herstellung des Einvernehmens der Klubs des Landtages über die Selbstbeschränkung der Redezeit.
(5) Nicht an der Sitzung der Präsidialkonferenz teilnehmende Präsidenten des Landtages sind vom Vorsitz führenden Präsidenten (Abs. 3) über das Ergebnis der Beratung in der Präsidialkonferenz zu informieren. Alle Präsidenten haben das Beratungsergebnis im Falle ihrer Vorsitzführung zu beachten.
Schriftführer
§ 5. (1) Die vom Gemeinderat gewählten Schriftführer haben dieses Amt auch in den Landtagssitzungen zu versehen.
(2) Abwechselnd hat je einer dieser Schriftführer das Sitzungsprotokoll zu beglaubigen und über Aufforderung des Präsidenten Schriftstücke u. dgl. zu verlesen. Die Reihenfolge ihrer Berufung zu diesen Funktionen wird durch Übereinkunft bestimmt, mangels einer solchen durch den Präsidenten.
Sitzungsprotokolle
§ 6. (1) Über jede Sitzung des Landtages ist von der Magistratsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen und zwei Wochen nach der Sitzung eine Woche hindurch zur Einsicht für alle Mitglieder des Landtages und der Landesregierung aufzulegen.
(2) Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt des Protokolls sind während der Auflagefrist dem Präsidenten mitzuteilen, welcher, wenn er sie begründet findet, die Berichtigung veranlasst.
(3) Wenn gegen das Protokoll keine Einwendung erhoben wurde beziehungsweise der Präsident über solche entschieden hat, gilt dieses nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist beziehungsweise mit der Entscheidung des Präsidenten als genehmigt.
(4) Das Protokoll hat die Mitteilungen des Präsidenten, den vollen Wortlaut oder einen Auszug des bekannt gegebenen Einlaufes, die aufgerufenen mündlichen Anfragen, die Inhaltsangaben der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der Mitteilungen des Landeshauptmannes und von Mitgliedern der Landesregierung sowie alle Beschlüsse zu enthalten.
(5) Das Protokoll wird nach der Genehmigung in Druck gelegt und mit der Beilage, in die der Wortlaut der schriftlichen Anfragen und Anträge sowie der schriftlichen Beantwortung aller Anfragen aufzunehmen ist, den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zugesendet. Das Original wird vom Präsidenten und einem Schriftführer unterfertigt und im Wiener Stadt- und Landesarchiv mit der Beilage aufbewahrt. Das Protokoll über eine öffentliche Sitzung kann von jeder Person eingesehen werden.
(6) Über jede öffentliche und nicht öffentliche Sitzung des Landtages wird ein wörtliches Protokoll verfasst, welches die Verhandlungen sowie den Wortlaut der aufgerufenen mündlichen Anfragen vollständig wiederzugeben hat. Dieses Protokoll ist an Hand von Tonbandaufnahmen, von stenografischen Aufzeichnungen oder durch Kombination beider Möglichkeiten aufzunehmen. Die Aufnahme auf Tonträger darf erst nach Drucklegung des Protokolls gelöscht werden. Das wörtliche Protokoll über die öffentlichen Sitzungen ist in Druck zu legen und den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung zuzusenden und im Wiener Stadt- und Landesarchiv zur Einsicht für jede Person aufzulegen. Überdies ist der käufliche Erwerb zu ermöglichen. Das wörtliche Protokoll über die nicht öffentlichen Sitzungen des Landtages wird weder in Druck gelegt noch veröffentlicht. Den Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung ist aber die Einsicht zu gewähren.
(7) Jeder Redner erhält für einen Zeitraum von acht Tagen die schriftliche Wiedergabe seiner Ausführungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt keine Rückgabe innerhalb der erwähnten Korrekturfrist, wird die Drucklegung des wörtlichen Protokolls über die öffentliche Sitzung und die Reinschrift des Protokolls über die nicht öffentliche Sitzung veranlasst.
III. Sitzungen
Anzahl und Einberufung der Sitzungen
§ 7. (1) Die Sitzungen des Landtages sind gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(2) Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Jede Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefassten Beschlüsse sind ungültig.
(3) Ergeben sich nach der Einberufung Hindernisse für die Abhaltung der Sitzung, so ist der Präsident berechtigt, die Sitzung abzusagen.
(4) Hinsichtlich aller Zustellungen des Präsidenten an die Landtagsabgeordneten genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Landtagsabgeordneten bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
(5) Die Landtagsabgeordneten sind verpflichtet, jede Änderung der im Abs. 4 genannten Zustelladresse dem Präsidenten unverzüglich bekannt zu geben.
Verpflichtung zur Einberufung
§ 8. (1) Der Präsident ist verpflichtet, eine Sitzung des Landtages innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn dieses Verlangen von wenigstens 25 Landtagsabgeordneten oder einem Klub schriftlich gestellt wird. In einem solchen Fall ist die Sitzung innerhalb von 21 Tagen ab Einlangen des Verlangens beim Präsidenten abzuhalten. In diese Frist sind Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen.
(2) Das Verlangen ist in der Einladung bekannt zu geben.
(3) Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein Verlangen nach Einberufung einer Sitzung des Landtages stellen; Unterstützungen von Anträgen eines Klubs zählen dabei nicht mit, jedoch darf auch kein Klub innerhalb eines Kalenderjahres mehr als ein solches Verlangen stellen.
(4) In den Sitzungen des Landtages auf Verlangen im Sinne des Abs. 1 dürfen Geschäftsstücke nicht verhandelt werden.
(5) Zum Verlangen im Sinne des Abs.1 ist die Einbringung von Beschluss-(Resolutions-)Anträgen zulässig. § 27 Abs. 4 ist anzuwenden.
Sitzungs(tagungs)freie Zeit
§ 8a. Die Zeit vom 15. Juli bis 15. September jeden Jahres gilt als sitzungs(tagungs)freie Zeit. Es kann jedoch auch während dieser Zeit vom Präsidenten (§ 7 Abs. 2) ausnahmsweise eine Sitzung einberufen werden. Die Bestimmung des § 8 gilt auch für diese sitzungs(tagungs)freie Zeit.
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 9. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Präsidenten oder von wenigstens 13 Landtagsabgeordneten verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Sitzungen des Landtages über Verlangen im Sinne des § 8 Abs. 1, Fragestunden, Aktuelle Stunden, Sitzungen, in denen Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gemäß § 39a Abs. 1 behandelt werden, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen gemäß § 39b Abs. 1 behandelt werden, und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
Eintrittsberechtigung
§ 10. (1) Der Eintritt auf die Galerie des Sitzungssaales ist nur mit Karten gestattet, die von der Magistratsdirektion oder in deren Auftrag auf Grund der Weisungen des Präsidenten nach Maßgabe des Raumes ausgegeben werden. Jeder Landtagsabgeordnete hat Anspruch auf eine Eintrittskarte.
(2) Vor dem Eintritt sind gefährliche Gegenstände sowie Taschen und andere Gepäckstücke abzugeben. Für ihre Aufbewahrung ist keine Gebühr zu entrichten.
(3) Der Eintritt zu den den Vertretern von Medien vorbehaltenen Teilen der Galerie ist diesen Vertretern nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter den gleichen Bedingungen gestattet wie sonstigen Benützern der Galerie. Bild- und Tonaufnahmen von der Galerie dürfen nur mit Bewilligung des Präsidenten vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dürfen sich Vertreter von Medien im Sitzungssaal nur mit Bewilligung des Präsidenten aufhalten und Bild- und Tonaufnahmen nur mit Bewilligung des Präsidenten vornehmen.
Verhalten der Zuhörer
§ 11. (1) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn Zuhörer die Beratungen des Landtages in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Präsident nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(2) Dem Präsidenten ist es überlassen, zu entscheiden, ob sich auch die Vertreter der Medien zu entfernen haben.
(3) Nach Entfernung der störenden Zuhörer wird die Sitzung fortgesetzt und der Eintritt diesen Zuhörern zu dieser Sitzung nicht mehr gestattet.
Teilnahme von Mitgliedern des Bundesrates, von Bezirksvorstehern,
von Mitgliedern der Volksanwaltschaft, des Wiener Patientenanwaltes,
des Wiener Umweltanwaltes, der Wiener Kinder- und Jugendanwälte
sowie des Präsidenten des Rechnungshofes
§ 12. (1) Die vom Wiener Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates sowie die Bezirksvorsteher oder die von ihnen bestimmten Bezirksvorsteher-Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Landtages teilnehmen.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte der Volksanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
(3) Der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt und die Wiener Kinder- und Jugendanwälte haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
§ 12a. Der Präsident des Rechnungshofes hat das Recht, an den Sitzungen des Landtages, in denen die Berichte des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden.
Teilnahme von Gemeindebediensteten
§ 13. (1) Mit Bewilligung des Präsidenten haben Gemeindebedienstete in der Sitzung anwesend zu sein.
(2) Andere Personen, deren Anwesenheit für die Vorbereitung oder die Durchführung der Verhandlungen notwendig ist, dürfen mit Bewilligung des Präsidenten im Sitzungssaal anwesend sein.
Anwesenheitspflicht der Landtagsabgeordneten
§ 14. (1) Die Landtagsabgeordneten haben an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.
(2) Sind sie an der Teilnahme verhindert, so haben sie dies dem Präsidenten unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Die von den Mitgliedern des Gemeinderates dem Bürgermeister gemeldeten Abwesenheiten gelten auch für die Sitzungen des Landtages, des Immunitätskollegiums, des Unvereinbarkeitsausschusses und der gemäß § 125 WStV eingerichteten Kommissionen.
(4) Urlaube und vorhersehbare Abwesenheiten von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des ständigen Ausschusses bedürfen der Genehmigung des Präsidenten, der auf die Gewährleistung der jederzeitigen Beschlussfähigkeit Bedacht zu nehmen hat.
IV. Gang der Verhandlungen
Eröffnung der Sitzung
§ 15. (1) Die Sitzung wird vom Präsidenten ohne Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Landtages eröffnet. Sie beginnt mit den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufes, soweit dieser von allgemeinem Interesse ist und nicht unmittelbar einem anderen Organ zugewiesen wurde. Sofern es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann der Einlauf oder Teile davon im vollen Wortlaut auch durch einen Schriftführer verlesen werden.
(2) In der Regel folgen darauf die Fragestunde (§ 32) und die Aktuelle Stunde (§ 39) und weiters die Bekanntgabe der eingebrachten schriftlichen Anfragen und Anträge.
Mitteilungen des Landeshauptmannes
und von Mitgliedern der Landesregierung
§ 16. (1) Der Landeshauptmann und die weiteren Mitglieder der Landesregierung, letztere in Angelegenheiten für die sie im Rahmen ihrer Verwaltungsgruppe zuständig sind, haben das Recht, Mitteilungen an den Landtag zu machen. Das Thema der Mitteilung ist dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben, der daraufhin unverzüglich die Klubvorsitzenden sowie die Landtagsabgeordneten, die keiner wahlwerbenden Partei im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 4 GO-GR angehören, und die Zusammenschlüsse, denen die rechtliche Eigenschaft eines Klubs nicht zukommt, in Kenntnis zu setzen hat. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(2) Kann die im Abs. 1 genannte Frist zur Bekanntgabe des Themas der Mitteilung aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist die Mitteilung dennoch nach Anhörung der Präsidialkonferenz mit Zustimmung des Präsidenten zulässig.
(3) Nach Möglichkeit haben Mitteilungen unmittelbar nach der Aktuellen Stunde (§ 39), sofern eine solche nicht stattfindet, nach der Fragestunde (§ 32), findet eine solche auch nicht statt, zu Beginn der Sitzung des Landtages, allenfalls nach den allfälligen Mitteilungen des Präsidenten und der Bekanntgabe des Einlaufs (§ 15), zu erfolgen. Für die Mitteilung ist die Redezeit mit maximal 40 Minuten beschränkt.
(4) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, sich zur Besprechung der Mitteilung zu Wort zu melden. Die Besprechung hat unmittelbar an die Mitteilung anzuschließen. Bei der Besprechung darf kein Landtagsabgeordneter öfter als zweimal und mehr als insgesamt 20 Minuten sprechen. Der Landeshauptmann und die zuständigen weiteren Mitglieder der Landesregierung dürfen sich bei der Besprechung öfter als zweimal zu Wort melden; deren Redezeit pro Wortmeldung ist mit 20 Minuten beschränkt.
(5) Während der Besprechung können auch im Zusammenhang mit der Mitteilung stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. § 27 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Tagesordnung
§ 17. (1) In den Sitzungen des Landtages dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden.
(2) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass die vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Die vom Präsidenten bestimmte Tagesordnung ist den Landtagsabgeordneten, den Mitgliedern der Landesregierung, den vom Landtag gewählten Mitgliedern des Bundesrates sowie den Bezirksvorstehern und deren Stellvertretern mit der Einladung zur Sitzung bekannt zu geben. Nachträge zur Tagesordnung sind ebenfalls zu versenden. Ebenso sind die Gesetzesanträge im Wortlaut auszusenden.
(4) Über Einwendungen oder Gegenanträge gegen die Tagesordnung, die sogleich nach Eröffnung der Sitzung zu erheben sind, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(5) Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 4 Abs. 4 Z 2). Wird gegen diese Bestimmung Einspruch erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(6) Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten kann der Landtag mit unbedingter Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt, und mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand in Verhandlung genommen wird.
(7) Der Präsident ist berechtigt, am Schluss jeder Sitzung Tag, Stunde und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. In diesem Fall entfällt die Versendung gemäß Abs. 3 mit Ausnahme der Gesetzesanträge im Wortlaut. Wird gegen den verkündeten Zeitpunkt der nächsten Sitzung oder die Tagesordnung Einwendung erhoben oder ein Gegenantrag gestellt, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
Berichterstattung
§ 18. (1) Als Berichterstatter im Landtag sowie bei der Vorberatung im Ausschuss oder in einer vom Landtag eingerichteten Kommission wählt der Ausschuss oder die Kommission das zuständige Mitglied der Landesregierung oder einen Landtagsabgeordneten.
(2) Weicht ein Antrag des zuständigen Ausschusses oder der Kommission vom Antrag der Landesregierung ab, so ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht auch den Antrag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Desgleichen ist der Berichterstatter verpflichtet, in seinem Bericht die bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission vorgebrachten Minderheitsmeinungen dem Landtag zur Kenntnis zu bringen, wenn bei der Beratung im Ausschuss oder in der Kommission der abgelehnte Antrag als Minderheitsmeinung angemeldet und diese Anmeldung durch wenigstens ein Fünftel der anwesenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) oder der Kommission unterstützt wurde (§ 31 Abs. 3 Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien). In diesem Fall muss in der Debatte über den Gegenstand mindestens ein Vertreter der Minderheitsmeinung zu Wort kommen können.
Beteiligung an der Verhandlung
§ 19. (1) Die Verhandlungssprache im Landtag ist die deutsche Sprache.
(2) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden und nach Möglichkeit anzugeben, ob er für oder gegen die Anträge des Berichterstatters zu sprechen wünscht. Soferne in einer Fraktionsvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.
(3) Rednern steht es frei, ihre Stellen in der Reihenfolge miteinander zu tauschen. Dies ist dem Präsidenten zu melden.
(4) Wer, zur Rede aufgefordert, nicht anwesend ist, verliert das Wort.
§ 20. (1) Keinem Landtagsabgeordneten ist es gestattet, bei der Beratung über einen Verhandlungsgegenstand mehr als zweimal das Wort zu ergreifen.
(2) Außer der Reihe und öfter als zweimal muss das Wort gegeben werden:
1. dem Landeshauptmann;
2. dem für das Geschäftsstück zuständigen Mitglied der Landesregierung;
3. dem Berichterstatter, dem auch stets das Schlusswort gebührt;
4. Landtagsabgeordneten zur Vorbringung einer tatsächlichen Berichtigung. Die Redezeit darf hiebei drei Minuten nicht überschreiten;
5. Mitgliedern der Volksanwaltschaft während der Verhandlung von Berichten der Volksanwaltschaft;
6. dem Wiener Patientenanwalt, dem Wiener Umweltanwalt sowie den Wiener Kinder- und Jugendanwälten während der Verhandlung der jeweiligen Berichte der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft und der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft;
7. dem Präsidenten des Rechnungshofes während der Verhandlung von Berichten des Rechnungshofes.
(3) Landtagsabgeordnete können jederzeit einen Antrag betreffend die formelle Geschäftsbehandlung stellen. Diese Anträge, welche nicht schriftlich überreicht werden müssen, brauchen sich nicht auf das gerade in Beratung gezogene Geschäftsstück beziehen und können auch vor dem Eingehen in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident ist berechtigt, bei solchen Anträgen die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, können sich – abgesehen von den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 – an jeder Debatte im gleichen Umfang beteiligen, wie dies in den einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Landtagsabgeordneten festgelegt ist, jedoch ohne das diesen zustehende Anfrage- und Antragsrecht.
§ 21. Der Sprecher hat seine Rede an den Landtag und nicht an einzelne Landtagsabgeordnete zu richten.
§ 22. Der Präsident hat die Debatte zu leiten, ohne sich an ihr zu beteiligen. Wenn er Berichterstatter über ein Geschäftsstück ist oder an der Debatte teilnehmen will oder wenn Anträge den Gegenstand der Verhandlung bilden, die er selbst gestellt hat, muss er den Vorsitz bis nach erfolgter Abstimmung abgeben.
Schluss der Verhandlung
§ 23. (1) Anträge auf Schluss der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Recht des Berichterstatters auf das Schlusswort bleibt gewahrt.
(2) Wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen worden ist, kann niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden, und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort.
(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne dass ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlusswort.
Beschlussfähigkeit
§ 24. (1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Landtagsabgeordneten anwesend ist.
(2) Zu Beschlüssen über eine Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie über sonstige Landesverfassungsgesetze ist die Anwesenheit der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich.
§ 25. (1) Bevor die Abstimmung durchgeführt wird, hat sich der Präsident davon zu überzeugen, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Abgeordneten (§ 24) anwesend ist. Wenn dies bezweifelt wird, kann jeder Abgeordnete die Zählung verlangen.
(2) In allen Fällen, in denen die Anwesenheit einer außerordentlichen Anzahl von Abgeordneten zur Beschlussfassung erforderlich ist (§ 24 Abs. 2), hat der Präsident vor der Abstimmung die Beschlussfähigkeit ausdrücklich festzustellen.
Beschlussfassung
§ 26. Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die unbedingte Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Landtagsabgeordneten erforderlich. Die Abänderung des Zweiten Hauptstückes der Wiener Stadtverfassung sowie sonstige Landesverfassungsgesetze können aber nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Abstimmung
§ 27. (1) Nach dem Schlusswort des Berichterstatters oder dessen Erklärung, auf dieses zu verzichten, wird unverzüglich die Abstimmung durchgeführt. Diese ist so vorzunehmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck kommt. Gegenanträge gegen den Antrag des Berichterstatters und Abänderungsanträge gelangen in der Regel zuerst zur Abstimmung, und zwar in der Ordnung, dass diejenigen, die sich von ihm am weitesten entfernen, vorzugehen haben.
(2) Zusatzanträge sind erst nach Annahme des Hauptantrages zur Abstimmung zu bringen.
(3) Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(4) Bei Beschluss-(Resolutions-)Anträgen steht es dem Antragsteller frei, die sofortige Abstimmung über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag oder die Zuweisung an den Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung zu verlangen. Im Falle des Verlangens auf sofortige Abstimmung ist über den Beschluss-(Resolutions-)Antrag sofort nach der Abstimmung über den Gegenstand, zu dem er gestellt wird, abzustimmen. Wird der Antrag über Verlangen des Antragstellers vom Landtag dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen, so hat dieses dem zuständigen Ausschuss innerhalb eines Monats zu berichten. Im Übrigen ist § 35 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Übrigen bestimmt der Präsident die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge. Hierüber ist eine Erörterung zulässig, die, falls der Präsident den Anregungen nicht beitritt, durch Abstimmung entschieden wird. Für diese Erörterung ist die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzt. Überdies kann der Präsident, wenn er die Gründe für ausreichend dargelegt erachtet, die Erörterung für erledigt erklären.
(6) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlussfassung zu bringen.
(7) Jeder Landtagsabgeordnete kann verlangen, dass über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt werde.
§ 28. (1) Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Erheben der Hände, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten hat sie auf elektronischem Weg zu erfolgen. Über Anordnung des Präsidenten kann eine Abstimmung auch durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder durch Namensaufruf erfolgen. Bei der Abstimmung haben die Landtagsabgeordneten in den Bankreihen anwesend zu sein, bei der Abstimmung durch Namensaufruf genügt jedoch die Anwesenheit im Sitzungssaal. Der Präsident, der Berichterstatter und die Schriftführer können auch von den in diesen Funktionen eingenommenen Plätzen aus abstimmen.
(1a) Eine andere Art der Abstimmung als die elektronische, nämlich durch Erheben der Hände, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben hat auch zu erfolgen, wenn dies von mindestens 13 Landtagsabgeordneten verlangt wird. Eine namentliche Abstimmung ist jedenfalls vorzunehmen, wenn diese von mindestens 25 Landtagsabgeordneten begehrt wird. Eine Debatte über einen Antrag betreffend die Abstimmung ist unzulässig.
(2) Der Namensaufruf erfolgt durch einen vom Präsidenten bestimmten Schriftführer. Jeder aufgerufene Landtagsabgeordnete hat mit „ja“ oder „nein“ abzustimmen. Bei der namentlichen Abstimmung kann bei Zweifelsfällen die Klarstellung des Abstimmungsverhaltens des aufgerufenen Landtagsabgeordneten bis zum Aufruf des nächsten Landtagsabgeordneten erfolgen.
(3) Die Namen der Landtagsabgeordneten sind, je nachdem sie mit „ja“ oder „nein“ gestimmt haben, in die wörtlichen Protokolle über die Sitzungen aufzunehmen.
(3a) Wird von mindestens 13 Landtagsabgeordneten unmittelbar nach erfolgter Abstimmung ein Einwand gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses erhoben und eine Feststellung der Gegenstimmen verlangt, hat diese der Präsident unverzüglich ohne vorausgegangene Debatte vorzunehmen. Sind Einwand und Verlangen nicht genügend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Die Feststellung der Gegenstimmen ist auch dann vorzunehmen, wenn der Präsident selbst Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung des Abstimmungsergebnisses hat.
(4) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Landtag nicht mit Zweidrittelmehrheit anderes beschließt. Abs. 3a gilt auch für Wahlen, wenn diese nicht mittels Stimmzettel vorgenommen werden.
(5) Die Stimmzettel sind von den namentlich aufgerufenen Landtagsabgeordneten in die Urne zu legen.
(6) Leere Stimmzettel sind ungültig.
(7) Wer bei einer Abstimmung nicht anwesend ist, darf nachträglich seine Stimme nicht abgeben.
(8) Hat sich zu einem Gegenstand niemand zu Wort gemeldet und verlangt kein Landtagsabgeordneter eine andere Art der Abstimmung, so kann der Präsident nach dem Vortrag des Berichterstatters die gestellten Anträge mit den Worten, dass keine Einwendung erhoben wurde, als angenommen erklären.
Enthalten von der Abstimmung
§ 29. Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Landeshauptmannes, eines Mitgliedes der Landesregierung oder eines Landtagsabgeordneten den Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
§ 30. (1) Der Präsident hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.
(2) Vor Einleitung der Abstimmung hat jeder Landtagsabgeordnete das Recht, die Feststellung des Stimmenverhältnisses zu verlangen.
(3) Die Zählung ist durch die vom Präsidenten zu bestimmenden Schriftführer vorzunehmen.
V. Gesetzesvorlagen
§ 30a. (1) Die Gesetzesvorlagen sind vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in der Landesregierung einzubringen und von dieser nach Vorberatung dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln.
(2) Der Präsident hat die Gesetzesvorlage dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und eine Aussendung an die Abgeordneten sowie an die Mitglieder der Landesregierung, die nicht dem Landtag angehören, zu veranlassen.
§ 30b. (1) Gesetzesvorlagen können auch als Initiativanträge von Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Sie sind dem Präsidenten schriftlich vor Beginn der Sitzung zu übermitteln und bedürfen der Unterstützung von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(2) Der Präsident hat die Gesetzesvorlagen dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür eingerichteten Kommission zur Behandlung zuzuweisen und dies dem Landtag bekannt zu geben. Sogleich nach der Zuweisung hat der Präsident die Aussendung der Vorlage an die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung zu veranlassen.
(3) Der Ausschuss oder die Kommission hat die ihm zugewiesene Vorlage innerhalb von zwei Monaten nach der Zuweisung in Behandlung zu nehmen.
(4) Beschließt der Ausschuss oder die Kommission, eine Gesetzesvorlage (Abs. 1) dem Landtag vorzulegen, so wird die Vorlage dem Präsidenten übermittelt. Dieser hat ihre Aussendung an die Mitglieder des Landtages und an die Mitglieder der Landesregierung zu veranlassen.
§ 30c. (1) Die Gesetzesvorlagen werden im Landtag grundsätzlich in zwei Lesungen verhandelt. Die erste Lesung besteht aus der Generaldebatte und der Spezialdebatte.
(2) Die Generaldebatte wird vom Berichterstatter eröffnet und dient der allgemeinen Beratung über die Vorlage als Ganzes.
(3) Der Generaldebatte folgt unmittelbar die Spezialdebatte, welche der Einzelberatung und der Abstimmung über die Teile der Vorlage dient.
(4) Am Schluss der Generaldebatte wird darüber abgestimmt, ob der Landtag in die Spezialdebatte eingeht.
(5) Wird aber ein Antrag auf einfachen oder begründeten Übergang zur Tagesordnung gestellt, so muss zuerst über diesen Antrag abgestimmt werden.
(6) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, so beschließt der Landtag, welcher derselben der Spezialdebatte zu Grunde zu legen ist.
(7) Wird das Eingehen in die Spezialdebatte abgelehnt, so ist die Vorlage verworfen.
(8) Während der Generaldebatte kann der Antrag auf Vertagung, auf Zurückstellung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung gestellt werden.
(9) Die Beschlussfassung über solche Anträge erfolgt, sobald sie von fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers unterstützt sind, am Schluss der Generaldebatte. Die Unterstützung eines solchen Antrages erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(10) Auf Vorschlag des Präsidenten oder des Berichterstatters können General- und Spezialdebatte unter einem abgeführt werden. Wird ein Widerspruch erhoben, entscheidet der Landtag ohne Debatte.
§ 30d. (1) Der Präsident bestimmt, welche Teile der Vorlage bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen (von allen Teilen) nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolge. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jedem Landtagsabgeordneten zu jedem einzelnen Teil, sobald die Debatte über ihn eröffnet ist, oder vom Berichterstatter während seines Berichtes gestellt werden. Sie sind, wenn sie von mindestens fünf Landtagsabgeordneten einschließlich des Antragstellers, wenn dieser dem Landtag angehört, unterstützt werden, in die Verhandlung einzubeziehen. Diese Anträge müssen dem Präsidenten schriftlich überreicht werden. Die Unterstützung erfolgt, wenn die Anträge nicht von fünf Landtagsabgeordneten unterfertigt sind, auf die Unterstützungsfrage des Präsidenten durch Erheben der Hände.
(3) Dem Landtag steht das Recht zu, jeden solchen Antrag an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen und bis auf weiteren Bericht die Verhandlung abzubrechen.
(4) Beschlussanträge können von jedem Landtagsabgeordneten, sobald die Spezialdebatte eröffnet ist, eingebracht werden. Ablehnende Anträge sind unzulässig.
(5) Der Landtag kann aber nach Schluss jedes Teiles der Spezialdebatte beschließen, die Verhandlung zu vertagen oder den Gegenstand nochmals an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung zu verweisen oder über ihn mit oder ohne Begründung zur Tagesordnung überzugehen.
(6) Wird am Schluss der General- oder in der Spezialdebatte die Rückverweisung an den Ausschuss beziehungsweise an die Kommission oder an die Landesregierung beschlossen, so kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Landtagsabgeordneten dem Ausschuss beziehungsweise der Kommission oder der Landesregierung zur neuerlichen Berichterstattung eine Frist stellen, nach deren Ablauf die Verhandlung im Landtag fortgesetzt wird, auch wenn ein Bericht nicht vorliegen sollte oder nicht erstattet werden kann.
(7) Eine Zurückstellung, Verweisung oder Rückverweisung der Vorlage (§ 30c Abs. 8, § 30d Abs. 5) oder die Verweisung eines Abänderungs- oder Zusatzantrages (§ 30d Abs. 3) an die Landesregierung ist nur dann möglich, wenn die Vorlage gemäß § 30a in der Landesregierung eingebracht wurde.
§ 30e. (1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im Ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die zweite Lesung auf die Tagesordnung (§ 17) derselben Sitzung gesetzt wird. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Mangels ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann.
(2) Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtig gestellt werden.
VI. Anfragen; Anträge; dringliche
Initiativen; Aktuelle Stunde; Anträge auf Einsetzung
von Untersuchungsausschüssen; Berichte von Untersuchungsausschüssen
Schriftliche Anfragen
§ 31. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat jederzeit das Recht der schriftlichen Anfrage an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung.
(2) Diese Anfragen sind schriftlich mit der Funktionsbezeichnung des Befragten in formulierter Fragestellung, mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Anfragestellers (der Anfragesteller) versehen, dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. Der Präsident hat dem Landtag hievon Mitteilung zu machen.
(3) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten ab Überreichung der Anfrage schriftlich zu antworten. Die Beantwortung kann auch mündlich erfolgen, wenn dieser Erledigungsform der Anfragesteller – falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, der in der Anfrage Erstgenannte – zustimmt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Die schriftliche Beantwortung wird dadurch vollzogen, dass die Antwort dem Fragesteller – falls mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Anfrage stellen, dem in der Anfrage Erstgenannten – im Auftrag des Landesamtsdirektors gegen Empfangsbestätigung übermittelt wird.
(4) Die Zurückziehung einer Anfrage ist vom Fragesteller schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion spätestens bis zur Beantwortung zu übergeben.
Mündliche Anfragen
§ 32. (1) Jeder Landtagsabgeordnete kann in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an den Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten (Fragestunde).
(2) Der Befragte oder sein Vertreter ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben öffentlichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist dem Befragten oder seinem Vertreter die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Landtagsabgeordneter darf pro Fragestunde nicht mehr als drei Anfragen einbringen.
(4) Fragesteller können ihre Anfragen bis zum Aufruf in der Fragestunde oder bei schriftlicher Beantwortung bis zu deren Einlangen beim Präsidenten zurückziehen.
(5) In jeder Geschäftssitzung des Landtages ist, sofern Anfragen vorliegen, eine Fragestunde abzuhalten. Ausnahmen kann der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz festlegen. Eine Fragestunde dauert 60 Minuten, jedenfalls aber so lange, bis mindestens fünf Fragen einschließlich der Zusatzfragen aufgerufen und beantwortet worden sind.
§ 33. (1) Zulässig sind kurze Fragen aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. Dem Fragerecht unterliegen sowohl Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung als auch der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten. Eine an ein zuständiges Mitglied der Landesregierung gerichtete Anfrage ist ferner nur zulässig, wenn ihr Gegenstand in den sachlichen Wirkungsbereich des Befragten fällt. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2) Die Anfragen sind dem Landesamtsdirektor im Wege der Magistratsdirektion spätestens am vierten Tag vor der Sitzung des Landtages, in der die Frage aufgerufen werden soll, bis 12 Uhr zu übermitteln und von diesem dem Befragten unverzüglich weiterzuleiten. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(3) Über die Zulassung gemäß Abs. 1 und, sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt, die Reihung von Fragen entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz.
§ 34. (1) Entsprechend ihrer Reihung werden die Anfragen vom Präsidenten aufgerufen. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(2) Ist der Fragesteller nicht anwesend, so entfällt die Beantwortung der Frage.
(3) Anfragen, die in den Fragestunden zweier Sitzungen des Landtages nach Einlangen nicht aufgerufen werden konnten, sind vom Befragten oder seinem Vertreter im Wege der Magistratsdirektion längstens bis zur dritten Sitzung nach ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten.
(4) Nach mündlicher Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Nach dem Fragesteller können auch andere Landtagsabgeordnete je eine Zusatzfrage stellen, doch dürfen unter Mitberücksichtigung der allenfalls vom Fragesteller gestellten Zusatzfragen insgesamt höchstens fünf Zusatzfragen pro Anfrage gestellt werden. Jede Zusatzfrage darf nicht länger als zwei Minuten dauern. Jede Zusatzfrage darf nur eine einzige, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(5) Melden sich nach dem Fragesteller mehrere Landtagsabgeordnete gleichzeitig zu je einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien die Reihenfolge, in der die weiteren Zusatzfragen zu stellen sind.
(6) Die Anfragen haben zu Beginn der Sitzung im Sitzungssaal und auf der Galerie aufzuliegen. Der Wortlaut der Anfragen wird nach Aufruf der Frage nicht mündlich wiederholt.
Anträge
§ 35. (1) Jeder Landtagsabgeordnete hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages selbstständige Anträge zu stellen.
(2) Jeder Antrag muss mit der Formel versehen sein „der Landtag wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des nach dem Antrag zu fassenden Beschlusses sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Er ist dem Präsidenten schriftlich zu Beginn der Sitzung mit der Unterschrift des Antragstellers (der Antragsteller) versehen zu übergeben.
(3) Jeder Antrag muss von mindestens fünf Landtagsabgeordneten, den Antragsteller eingerechnet, unterstützt sein. Die Unterstützung erfolgt durch das Beisetzen der Unterschrift oder auf die vom Präsidenten dem Landtag gestellte Unterstützungsfrage durch Erheben der Hände.
(4) Die Anträge werden vom Präsidenten dem Landeshauptmann oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugewiesen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat über zugewiesene Anträge dem zuständigen Ausschuss binnen Monatsfrist zu berichten. Bei Anträgen, die dem Landeshauptmann zugewiesen wurden, hat dieser den Antragstellern innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen.
(5) Die Zuweisung ist unter Angabe des Antragstellers und des Gegenstandes dem Landtag bekannt zu geben.
Dringliche Initiativen
§ 36. (1) Die Landtagsabgeordneten können für öffentliche Sitzungen des Landtages dringliche Initiativen in Form von dringlichen Anfragen und dringlichen Anträgen einbringen.
(2) Jede dringliche Initiative muss von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt (unterzeichnet) oder unter Einrechnung des Antragstellers (der Antragsteller) unterstützt sein. Kein Landtagsabgeordneter darf innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen (unterzeichnen) oder unterstützen.
(3) Eine dringliche Initiative ist spätestens 44 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die dringliche Initiative behandelt werden soll, schriftlich dem Präsidenten im Wege der Magistratsdirektion zu überreichen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
(4) Durch eine Fraktionsvereinbarung kann auch eine von Abs. 3 abweichende Vorgangsweise bestimmt werden, doch ist jedenfalls die dringliche Initiative noch vor Sitzungsbeginn in ihrer Endfassung dem Präsidenten zu übergeben.
(5) Dringliche Initiativen sind nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen. Ist die öffentliche Sitzung um 16 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung der dringlichen Initiative zu unterbrechen. Trifft eine dringliche Initiative mit einem Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zusammen, so gilt § 39a Abs. 1. Dies gilt sinngemäß auch für Mitteilungen und deren Besprechung (§ 16). Liegen mehrere dringliche Initiativen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, entscheidet der Präsident nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher dieser Anträge als erster in Behandlung zu nehmen ist. Die Diskussion einer dringlichen Initiative dauert maximal 180 Minuten. Nach Behandlung der ersten dringlichen Initiative ist mit der tagesordnungsmäßigen Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke fortzufahren. Die weiteren dringlichen Initiativen sind sodann nach Erledigung der vom Präsidenten bestimmten Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung, in Behandlung zu nehmen.
(6) Im Zuge der Behandlung von dringlichen Initiativen können von den Landtagsabgeordneten auch im Zusammenhang mit der dringlichen Initiative stehende Beschluss-(Resolutions-)Anträge eingebracht werden. § 27 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
§ 37. (1) Auf schriftliches Verlangen ist unter den in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen eine für eine öffentliche Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage vom Fragesteller in dieser Sitzung mündlich zu begründen. Der Fragesteller darf bei der mündlichen Begründung seiner Anfrage nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(2) Je nachdem an wen die Anfrage gerichtet ist, hat der Landeshauptmann oder das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung die schriftliche Anfrage unmittelbar nach erfolgter mündlicher Begründung zu beantworten oder, wenn dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich ist, zu begründen, weshalb die Beantwortung nicht möglich ist. Die Beantwortung oder Begründung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt.
(3) Nach der Beantwortung oder Begründung im Sinne des Abs. 2 hat eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden, wobei die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, das Recht haben, den Erstredner zu stellen. Bei dieser darf kein Redner mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Auf schriftliches Verlangen hat ferner unter den in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen über eine dem Fragesteller zugegangene schriftliche Beantwortung einer Anfrage eine Besprechung stattzufinden. Ein solches Verlangen kann nur für die auf die Übermittlung der Anfragebeantwortung nächstfolgende Sitzung – für den Fall, dass eine Anfragebeantwortung erst innerhalb der letzten 48 Stunden vor Sitzungsbeginn erfolgt, auch für die der nächtsfolgenden Sitzung folgende Sitzung – gestellt werden. Abs. 3 zweiter Satz findet Anwendung.
(5) Die Verlesung der Anfrage beziehungsweise Anfragebeantwortung hat im Falle eines Verlangens vor der mündlichen Begründung der Anfrage (Abs. 1) beziehungsweise vor der Besprechung der Anfragebeantwortung (Abs. 4) zu erfolgen. Wenn es der Präsident für zweckmäßig erachtet, kann er vor der Verlesung einer Anfragebeantwortung auch die zugehörige Anfrage verlesen lassen.
§ 38. (1) Auf schriftliches Verlangen des Antragstellers (der Antragsteller) ist unter den in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen ein für eine öffentliche Sitzung eingebrachter selbstständiger Antrag in dieser Sitzung dringlich zu behandeln.
(2) Der Antrag ist vor der Begründung des Verlangens auf Dringlichkeit zu verlesen.
(3) Der Antragsteller darf bei der Begründung des Verlangens auf dringliche Behandlung seines Antrages nicht mehr als 20 Minuten sprechen.
(4) Unmittelbar nach der Begründung des Verlangens (Abs. 3) hat eine Besprechung des Antrages stattzufinden, bei der kein Redner, ausgenommen der Landeshauptmann und das sonst zuständige Mitglied der Landesregierung, mehr als 20 Minuten sprechen darf. Die Landtagsabgeordneten, die das Verlangen gestellt haben, haben das Recht, den Erstredner zu stellen.
Aktuelle Stunde
§ 39. (1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Landes. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefasst werden.
(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Präsidenten des Landtages nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet oder von einem Klub oder von mindestens sechs Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Landtagsabgeordneten – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Präsidenten bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Präsident unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.
(3) Die Aktuelle Stunde beginnt unmittelbar nach der Fragestunde. Findet eine Fragestunde nicht statt, beginnt jede Geschäftssitzung des Landtages, sofern eine Anordnung oder ein Verlangen gemäß Abs. 2 vorliegt, mit einer Aktuellen Stunde.
(4) Die Aussprache wird im Fall des Verlangens gemäß Abs. 2 von dessen Erstunterzeichner eröffnet, der eine Redezeit von maximal zehn Minuten hat. Ansonsten bestimmt, sofern diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht, der Präsident des Landtages nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welcher Redner die Aussprache eröffnet. Wer zu dem Thema der Aktuellen Stunde das Wort wünscht, hat dies dem Präsidenten zu melden, welcher dann – soferne diesbezüglich keine Fraktionsvereinbarung besteht – das Wort in der Reihenfolge, in welcher ihm die Anmeldungen bekannt gegeben wurden, zu erteilen hat. Jeder Landtagsabgeordnete sowie die Mitglieder der Landesregierung – mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten – dürfen sich nur einmal zu Wort melden und nicht länger als fünf Minuten sprechen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung.
(5) Die Dauer der Aussprache in der Aktuellen Stunde soll in der Regel 60 Minuten nicht überschreiten, wobei 50 Minuten auf Diskussionsbeiträge der Landtagsabgeordneten entfallen. Der Landeshauptmann und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung haben das Recht zur Vorbringung tatsächlicher Berichtigungen, wobei die Redezeit jeweils maximal fünf Minuten beträgt. Insgesamt darf die Redezeit für tatsächliche Berichtigungen 15 Minuten nicht übersteigen. Die Aktuelle Stunde verlängert sich um die Zeit der tatsächlichen Berichtigungen. Der Präsident des Landtages hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 80 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.
Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
§ 39a. (1) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist nach Erledigung der Tagesordnung, aber noch vor Schluss der öffentlichen Sitzung in Behandlung zu nehmen. Der Antrag ist auch vor dringlichen Initiativen zu behandeln. Ist die öffentliche Sitzung um 16.00 Uhr noch nicht beendet, ist die tagesordnungsgemäße Behandlung der vom Landtag zu erledigenden Geschäftsstücke zur Behandlung des Antrages auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu unterbrechen.
(2) Der Erstunterzeichner des Antrages ist auch der erste Redner, in der Folge wechseln Redner, die gegen den Antrag sprechen, mit jenen, die dafür sprechen, ab.
(3) In der Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können keine Anträge eingebracht werden.
(4) Die Redezeit ist für jeden Redner mit 15 Minuten begrenzt.
(5) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses darf längstens drei Stunden dauern.
Berichte von Untersuchungsausschüssen
§ 39b. (1) In Sitzungen des Landtages, bei denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungsausschüssen oder Mitteilungen des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, dass kein Bericht beschlossen wurde, behandelt werden, sind dringliche Initiativen nicht zulässig.
(2) Die Behandlung des Berichtes bzw. Minderheitsberichtes eines Untersuchungsausschusses oder einer Mitteilung (Abs. 1) hat spätestens um 16.00 Uhr zu beginnen.
(3) Die Zeit der gesamten Debatte über einen Bericht bzw. Minderheitsbericht eines Untersuchungsausschusses oder eine Mitteilung (Abs. 1) darf längstens fünf Stunden dauern. Wortmeldungen des Berichterstatters und von Mitgliedern der Landesregierung werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
(4) Die Redezeit des Berichterstatters beträgt 45 Minuten, die eines allfälligen Minderheitenberichters 30 Minuten.
(5) Im Falle eines Minderheitsberichtes beginnt die Debatte mit einem für den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner gegen und für den Mehrheitsbericht ab. Liegt kein Minderheitsbericht vor, beginnt die Debatte mit einem gegen den Mehrheitsbericht sprechenden Redner, in der Folge wechseln Redner für und gegen den Mehrheitsbericht ab.
(6) Die Redezeit ist mit jeweils 15 Minuten pro Redner begrenzt.
(7) Melden sich Mitglieder der Landesregierung zu Wort, ist ihre Redezeit mit jeweils 20 Minuten begrenzt.
Fraktionsvereinbarungen
§ 40. (1) Für die Dauer der Wahlperiode des Landtages können die im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) schriftliche Vereinbarungen über Wortmeldungen, die Durchführung von Fragestunden, Aktuellen Stunden und dringlichen Initiativen schließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen der nachweislichen Zustimmung aller im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien und werden mit dem ihrer Hinterlegung beim Präsidenten des Landtages folgenden Tag wirksam. Sie sind vom Präsidenten dem Landesamtsdirektor zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wurde eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 geschlossen, hat der Präsident auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten.
VIa. Immunitätskollegium, Unvereinbarkeitsausschuss und ständiger Ausschuss
Immunitätskollegium
§ 40a. (1) Für die Vorberatung der Immunitätsangelegenheiten der Landtagsabgeordneten und der vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates ist ein Immunitätskollegium einzurichten. Das Immunitätskollegium besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Landtagsabgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Landtagsabgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Landtagsabgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Das dem Landtag zustehende Recht, im Fall der Ergreifung eines Landtagsabgeordneten auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens die Aufhebung der Haft oder den Aufschub der Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Wahlperiode zu verlangen, kommt während der sitzungs(tagungs)freien Zeit dem Immunitätskollegium zu. Dies gilt auch für die vom Landtag gewählten Mitglieder des Bundesrates.
(5) Das Immunitätskollegium wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Kollegiums aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(6) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(7) Das Immunitätskollegium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Kollegiumsmitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Unvereinbarkeitsausschuss
§ 40b. (1) Für die Angelegenheiten der Unvereinbarkeit ist ein Unvereinbarkeitsausschuss einzurichten.
(2) Der Unvereinbarkeitsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 40a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Der Unvereinbarkeitsausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(5) Der Unvereinbarkeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit, oder wenn sich die Vertreter der Partei, der das betreffende Mitglied des Landtages angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Beteiligung aussprechen, ist die Beteiligung unzulässig. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
Ständiger Ausschuss
§ 40c. (1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 40a Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(2) Der ständige Ausschuss wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.
(4) Der ständige Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
VIb. Ausschüsse und Kommissionen des Landtages
§ 40d. (1) Die vom Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse und Kommissionen sind auch Ausschüsse und Kommissionen des Landtages.
(2) Soweit die vorliegende Geschäftsordnung des Landtages für Wien keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Ausschüsse und Kommissionen des Landtages die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates der Stadt Wien mit der Maßgabe, dass Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwalt, der Wiener Umweltanwalt, die Wiener Kinder- und Jugendanwälte und der Präsident des Rechnungshofes das Recht haben, an den Ausschusssitzungen, in denen die entsprechenden Berichte der Volksanwaltschaft, der Wiener Patientenanwaltschaft, der Wiener Umweltanwaltschaft, der Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft sowie des Rechnungshofes verhandelt werden, teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden.
VII. Änderung der Geschäftsordnung
§ 41. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Landtag den Landtagsabgeordneten mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 42. (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Landtages vom 9. August 1996, PrZ. 142/96 – GBI, LGBl. für Wien Nr. 39/1996, außer Kraft.

Der Erste Präsident des Wiener Landtages:
Hatzl
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