Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2000Ausgegeben am 5. April 200019. Stück
19. Verordnung:Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997); Änderung

19.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes (Sanierungsverordnung 1997) geändert wird
Auf Grund der §§ 34 Abs. 3, 40 Abs. 4 und 41 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1997 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1998, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfallen die Abs. 2, 4 und 7. Die bisherigen Abs. 3, 5, 6, 8 und 9 werden zu Abs. 2, 3, 4, 6 und 7.
2. § 1 Abs. 5 lautet:
„(5) Für ein Darlehen, das zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen an und in Gebäuden aufgenommen wird, kann die pfandrechtliche Sicherstellung verlangt werden.“
3. In § 3 Abs. 1 wird „6,5 vH“ durch „5,5 vH“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 2 wird „5,5 vH“ durch „4,5 vH“ ersetzt.
5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Stadt Wien und gemeinnützige Bauvereinigungen können statt eines Darlehens auch Eigenmittel einsetzen. In diesem Falle sind gemäß Abs. 1 bis 3 anstelle der nichtrückzahlbaren Beiträge einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und anstelle von Annuitätenzuschüsse laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse zu gewähren.“
6. In § 4 Abs. 1 wird „6 vH“ durch „5,5 vH“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 2 wird „5 vH“ durch „4,5 vH“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 1 werden dem ersten Satz anstelle des zweiten bis vierten Satzes folgende Sätze angefügt:
„Verwendet der Förderungswerber Eigenmittel und werden die Kosten der genannten Sanierungsmaßnahmen nicht aus Mietzinseinnahmen gedeckt, kann bei Einbau eines Personenaufzuges
a) in Gebäuden, in denen Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C und D überwiegen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 600 000 S,
b) in Gebäuden unabhängig von der Ausstattungskategorie der Wohnungen, ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 400 000 S
gewährt werden, sofern der Personenaufzug über vier allgemein zugängliche Einstiegstellen verfügt. Für jede weitere Einstiegstelle kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Falle lit. a in Höhe von 125 000 S, im Falle lit. b in Höhe von 100 000 S gewährt werden. Der nichtrückzahlbare Zuschuss darf im Falle lit. a 60 vH, im Falle lit. b 40 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht überschreiten.“
9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift angefügt:
„Thermisch-energetische Gebäudesanierung
§ 6a. (1) Förderbar sind im Rahmen eines thermisch-energetischen Sanierungskonzeptes Maßnahmen an bzw. in einem Wohnhaus zur thermischen Sanierung der Gebäudehülle bzw. von Teilen davon, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoff (H-FCKW)-, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff
(H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotential zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
(2) In diesem Zusammenhang kann auch die Schaffung von haustechnischen Anlagen zur Beheizung, zur Belüftung und zur Warmwasseraufbereitung an und in Wohnhäusern, die zu einer Effizienzerhöhung und umwelttechnischen Optimierung der Energieversorgung führen, mitgefördert werden.
(3) Nicht erfasst sind
a) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die in keinem Zusammenhang mit der thermisch-energetischen Sanierung stehen, sowie
b) thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen, die nur einzelne Wohnungen betreffen.
(4) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist der bauphysikalische Nachweis über die Energiekennzahl Heizwärmebedarf (HWB) in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr [kWh/(m²a)] vorzulegen. Der Heizwärmebedarf ist die auf die Bruttogeschoßfläche des beheizten Volumens bezogene, durch Berechnung ermittelte Wärmemenge, die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften im langjährigen Mittel während einer Heizperiode den Räumen zuzuführen ist, um die erforderliche projektbezogene Raumtemperatur sicherzustellen. Die VerÄnderung von Lüftungswärmeverlusten durch Fugendichtungen bei Fenstern und Türen bleibt unberücksichtigt.
(5) Der Standard Niedrigenergiehaus wird erreicht, wenn die Energiekennzahl Heizwärmebedarf entsprechend den Anforderungsklassen A, B, C, D, E, F, G, H, K und L in Abhängigkeit des beheizten Volumens nicht überschritten wird.
A: beheiztes Volumen ≤   300 m3: HWBBGF, zul = 78 kWh/(m2a)
B: beheiztes Volumen ≤   500 m3: HWBBGF, zul = 65 kWh/(m2a)
C: beheiztes Volumen ≤ 1 000 m3: HWBBGF, zul = 55 kWh/(m2a)
D: beheiztes Volumen ≤ 1 500 m3: HWBBGF, zul = 52 kWh/(m2a)
E: beheiztes Volumen ≤ 2 200 m3: HWBBGF, zul = 48 kWh/(m2a)
F: beheiztes Volumen ≤ 3 000 m3: HWBBGF, zul = 45 kWh/(m2a)
G: beheiztes Volumen ≤ 4 500 m3: HWBBGF, zul = 41 kWh/(m2a)
H: beheiztes Volumen ≤ 6 000 m3: HWBBGF, zul = 38 kWh/(m2a)
K: beheiztes Volumen ≤ 8 000 m3: HWBBGF, zul = 36 kWh/(m2a)
L: beheiztes Volumen > 8 000 m3: HWBBGF, zul = 35 kWh/(m2a)
Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.
(6) Zu den Kosten der thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen wird ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag geleistet. Die Höhe des Beitrages beträgt 400 S, 600 S oder 800 S pro m2 Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume und ist an die Verringerung des Heizwärmebedarfs bzw. an den Standard Niedrigenergiehaus gekoppelt.
a) 400 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 50 kWh/(m2a) erreicht oder der 2fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
b) 600 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 75 kWh/(m2a) erreicht oder der 1,5fache Betrag des Standards Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird.
c) 800 S werden gewährt, wenn eine Reduktion der Energiekennzahl Heizwärmebedarf um mindestens 100 kWh/(m2a) erreicht oder der Standard Niedrigenergiehaus nicht überschritten wird oder wenn zumindest eine thermische Verbesserung gemäß lit. b erreicht wird und zusätzlich energetische Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sofern besonders effiziente und umweltfreundliche Anlagen oder erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen.
Der nichtrückzahlbare Beitrag darf ein Drittel der Gesamtbaukosten der förderbaren Maßnahmen nicht überschreiten.
(7) Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist vom Förderungswerber ein Energieausweis über die erreichte Energiekennzahl Heizwärmebedarf vorzulegen.“
10. § 9 lit. a lautet:
„a) bei einer Darlehenslaufzeit von 15 Jahren im Ausmaß von 6 vH.“
11. In § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Verwendung von Eigenmitteln im Ausmaß von 25 vH kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 vH gewährt werden.“
12. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. bei Sockelsanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989) in erneuerungsdringlichen Gebieten gemäß den jeweils gültigen statistischen Auswertungen zum Stadtentwicklungsplan und bei Blocksanierungen (§ 34 Abs. 1 Z 7 WWFSG 1989) nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 4, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 unter Zugrundelegung der Kategorie C, sofern die durchschnittliche Größe der neu geschaffenen Wohnungen 90 Quadratmeter nicht überschreitet,“
13. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Falle einer Förderung nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen die verursachten Kosten 19 000 S je Quadratmeter Nutzfläche gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989 nicht überschreiten.“
14. In § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen tritt anstelle des in § 10 Abs. 1 Z 2 genannten einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschusses der Betrag von 3 500 S pro Quadratmeter Nutzfläche, wobei die Zuschussleistung mit 525 000 S je Geschäftseinheit begrenzt ist.“
15. § 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kosten der förderbaren Sanierungsmaßnahmen dürfen einen Betrag nicht überschreiten, der sich aus
1. 8 000 S je Quadratmeter Nutzfläche aller Wohnungen und Geschäftsräume gemäß § 2 Z 9 WWFSG 1989,
2. 7 500 S je Quadratmeter Nutzfläche aller im Standard anzuhebenden Wohnungen und
3. 4 000 S je Quadratmeter Nutzfläche für die Adaptierung von Erdgeschoß- und Souterrainräumen zu Geschäftsräumen im Zuge einer Sockel- oder Totalsanierung
errechnet.“
16. § 15 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei einer Förderung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 bis 8 WWFSG 1989 nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 6a, 10, 11 und 13 sind die reinen Bauleistungen, sofern sie in der Gesamtheit der Einzelgewerke eine Kostengrenze von 2 Millionen Schilling (ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer) überschreiten, öffentlich auszuschreiben. Die öffentliche Ausschreibungsverpflichtung kann entfallen, wenn bei einzelgewerksweiser Beurteilung die Baumeisterarbeiten nicht mehr als 1 Million Schilling und die übrigen Leistungen nicht mehr als 800 000 S betragen und die Kosten aller reinen Bauleistungen die Summe von 3 Millionen Schilling nicht überschreiten. Entfällt die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung, sind die Kosten der reinen Bauleistungen gewerksweise mittels Kostenvoranschlägen zu belegen.“
17. Anlage A (zu § 15 Abs. 10) entfällt.
Artikel II
Es tritt in
1. § 6 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „600 000 S“ die Angabe „43 600 Euro“,
an die Stelle der Angabe 125 000 S“ die Angabe „9 100 Euro“,
an die Stelle der Angabe „400 000 S“ die Angabe 29 070 Euro“,
an die Stelle der Angabe „100 000 S die Angabe „7 270 Euro“,
2. § 6a Abs. 6 an die Stelle der Angabe „400 S“ die Angabe „30 Euro“,
an die Stelle der Angabe „600 S“ die Angabe „45 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 S“ die Angabe „60 Euro“,
3. § 10 Abs. 1 Z 2 an die Stelle der Angabe „7 000 S“ die Angabe „510 Euro“,
an die Stelle der Angabe „630 000 S“ die Angabe „45 900 Euro“,
4. § 10 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „19 000 S“ die Angabe „1 380 Euro“,
5. § 11 an die Stelle der Angabe „3 500 S“ die Angabe „255 Euro“,
an die Stelle der Angabe „525 000 S“ die Angabe „38 150 Euro“,
6. § 12 Abs. 1 an die Stelle der Angabe „550 000 S“ die Angabe „40 000 Euro“,
an die Stelle der Angabe „25 000 S“ die Angabe „1 820 Euro“,
an die Stelle der Angabe „650 000 S“ die Angabe „47 280 Euro“,
7. § 12 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „300 000 S“ die Angabe „21 800 Euro“,
8. § 13 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „75 000 S“ die Angabe „5 450 Euro“,
9. § 15 Abs. 2 an die Stelle der Angabe „8 000 S“ die Angabe 580 Euro“,
an die Stelle der Angabe „7.500 S“ die Angabe „545 Euro“,
an die Stelle der Angabe „4 000 S“ die Angabe „290 Euro“,
10. § 15 Abs. 3 an die Stelle der Angabe „2 500 S“ die Angabe „180 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 000 S“ die Angabe „75 Euro“,
11. § 15 Abs. 10 an die Stelle der Angabe „2 Millionen Schilling“ die Angabe „145 345 Euro“,
an die Stelle der Angabe „1 Million Schilling“ die Angabe „72 675 Euro“,
an die Stelle der Angabe „800 000 S“ die Angabe „58 140 Euro“,
an die Stelle der Angabe „3 Millionen Schilling“ die Angabe „218 000 Euro“.
Artikel III
(1) Art. I dieser Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II dieser Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel IV
Für die bereits erteilten Zusicherungen (§ 56 WWFSG 1989) ist diese Verordnung nicht anzuwenden; dies gilt auch hinsichtlich ergänzender Zusicherungen auf Grund ausstehender Bauraten und Nachtragskosten.
Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Laska
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Print Media Austria AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
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