Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 29. September 199848. Stück
48. Gesetz:Wiener Baumschutzgesetz; Änderung

48.
Gesetz, mit dem das Wiener Baumschutzgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Soweit der Bewilligungsträger selbst nach Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend die Ersatzpflanzung vornehmen kann, hat der Magistrat die Ersatzpflanzung durchzuführen und hiebei in erster Linie auf öffentlichem Gut oder sonst im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindlichen Gründen in einem Umkreis von höchstens 300 m vom Standort des zu entfernenden Baumes, wenn dies nicht möglich ist, in demselben Bezirk möglichst im verbauten Gebiet, die Ersatzpflanzung vorzunehmen. Zur Deckung der der Stadt Wien aus diesen Ersatzpflanzungen erwachsenden Kosten wird eine Ausgleichsabgabe (§ 9) erhoben.“
2. Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wurde gemäß Abs. 4 eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben oder gemäß Abs. 5 festgestellt, daß der Ersatzpflanzung nicht oder nicht voll entsprochen werden konnte und kommen nachträglich Gründe hervor, die zu einer Änderung des der Vorschreibung oder der Feststellung zugrunde liegenden Sachverhaltes führen, so ist der Bewilligungsbescheid (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4) samt Feststellung (Abs. 5) entsprechend abzuändern.“
3. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.“
4. § 9 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Der Einheitssatz beträgt 15 000 S.“
5. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Änderung des Bemessungsbescheides
§ 9a. Erfolgt nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid nach Rechtskraft des Abänderungsbescheides (§ 6 Abs. 7) von Amts wegen entsprechend abzuändern.“
6. § 11 samt Überschrift entfällt.
7. Die Überschrift zu § 11a lautet:
„Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien“
8. § 13 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung unmöglich machen,“
9. In § 18 Z 3 entfällt die Wortfolge „ , soweit durch § 11 dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist“.
10. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 48/1998, gemäß § 4 Abs. 1 anhängige oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist § 9 Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, anzuwenden.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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