Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. August 199844. Stück
44. Gesetz:Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990; Änderung [CELEX-Nr. 389L0048 und 392L0051]

44.
Gesetz, mit dem das Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1994, geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 27. April 1990, betreffend die Jugendwohlfahrt (Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 – WrJWG 1990), LGBl. für Wien Nr. 36/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 6 Abs. 6 wird ein zweiter Satz angefügt:
„Diesen Diplomen und Ausbildungsnachweisen sind Diplome und Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG (Amtsblatt Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989) und 92/51/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinien 94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom 23. August 1994) und 95/43/EG (Amtsblatt Nr. L 184 vom 3. August 1995) gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einem Angehörigen eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die eine anerkannte gleichwertige Ausbildung betreffen.“
2. § 6 Abs. 10 lautet:
„(10) Als Erzieher dürfen nur Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Institut für Sozialpädagogik), einer Bildungsanstalt für Erzieher (Institut für Heimerziehung), einer Kinderpflegeschule oder Absolventen des Erzieherfachkurses der Stadt Wien verwendet werden. Diesen Ausbildungsnachweisen sind Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG (Amtsblatt Nr. L 209 vom 24. Juli 1992) in der Fassung der Richtlinien 94/38/EG (Amtsblatt Nr. L 217 vom 23. August 1994) und 95/43/EG (Amtsblatt Nr. L 184 vom 3. August 1995) gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum einem Angehörigen eines dieser Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die eine anerkannte gleichwertige Ausbildung betreffen. Personen, die eine solche Ausbildung nicht aufweisen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren als Erzieher verwendet werden, sofern sie sich einer diesbezüglichen berufsbegleitenden Ausbildung unterziehen.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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