Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 17. August 199842. Stück
42. Verordnung:Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung und im Vorstand der Ärztekammer für Wien

42.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anzahl der Kammerräte in der Vollversammlung und im Vorstand der Ärztekammer für Wien
Auf Grund des § 45 Abs. 1 und des § 51 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/1998, wird verordnet:
§ 1. Für die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien wird die Anzahl der Kammerräte mit 60 festgesetzt. Davon entfallen auf die Turnusärzte elf, auf die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte 15 und auf die Fachärzte 34 Mandate.
§ 2. Für den Kammervorstand der Ärztekammer für Wien wird die Anzahl der weiteren Kammerräte, die mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand bilden, mit 15 festgesetzt. Von den Mandaten der weiteren Kammerräte entfallen auf die Turnusärzte zwei, auf die Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte vier sowie auf die Fachärzte neun Mandate.
Der Landeshauptmann:
i. V. Laska
Landeshauptmann-Stellvertreterin
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular