Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 4. Mai 199825. Stück
25. Verordnung:Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

25.
Verordnung des Landeshauptmannes für Wien betreffend Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen zu untersuchen, die nicht regelmäßig gesundheitlich untersucht werden und deren Lebenssituation nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine erhöhte Gefahr einer unerkannten Tuberkuloseerkrankung bedingt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich über Einladung der Bezirksverwaltungsbehörde untersuchen zu lassen.
§ 2. (1) Die Untersuchung hat bei Personen nach dem vollendeten 14. Lebensjahr jedenfalls in der Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Bei Kindern und Jugendlichen vor Erreichung des 14. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung einer Röntgenaufnahme der Lunge, wenn
a) das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
b) ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorgewiesen werden kann.
(3) Der die Untersuchung durchführende Arzt hat über die durchgeführte Untersuchung ein amtsärztliches Zeugnis auszustellen.
§ 3. Für die Durchführung der Untersuchungen hat der Magistrat der Stadt Wien zu sorgen.
§ 4. Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
§ 5. Der Magistrat der Stadt Wien hat über die durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben zu enthalten:
– die untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der untersuchten Personen;
– die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosefälle, gegliedert nach untersuchten Personengruppen;
– die Zahl der behandlungs- und/oder überwachungsbedürftigen Fälle.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Rieder
amtsführender Stadtrat
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