Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 30. April 199824. Stück
24. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen; Änderung

24.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 5/1994, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze für Pflegegeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl. für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 14/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegegeld werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3 Kinder) 4 525 S
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder) in Wien und in den anderen Bundesländern 4 925 S.“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages „4 425 S“ der Betrag „4 525 S“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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