Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 28. April 199823. Stück
23. Gesetz:Dienstordnung 1994 (4. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (8. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), Pensionsordnung 1995 (4. Novelle zur Pensionsordnung 1995), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (4. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Unfallfürsorgegesetz 1967 (9. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (3. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995); Änderung [CELEX-Nr.: 389L0048, 389L0391, 392L0051]

23.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (4. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Besoldungsordnung 1994 (8. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Pensionsordnung 1995 (4. Novelle zur Pensionsordnung 1995), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (4. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), das Unfallfürsorgegesetz 1967 (9. Novelle zum Unfallfürsorgegesetz 1967) und das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 (3. Novelle zum Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995) geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/1997, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Diplomanerkennung
§ 7a. (1) Für Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Beamtengruppe, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und
2. eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25).
(4) Der Magistrat hat auf Antrag eines österreichischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 1 um einen nicht österreichischen Staatsangehörigen vorbehaltenen Dienstposten im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein in Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Beamtengruppe im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Beamtengruppe verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG oder Art. 4, 5 oder 7 der Richtlinie 92/51/EWG festzulegen.
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Erfüllung der entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften feststeht oder festgestellt wurde.“
2. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei der Magistratsdirektion (Direktion der Unternehmung)“ aufgehoben.
3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage 1 festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember;“
4. In § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
„11. die Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.“
5. In § 14 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „österreichischen“ aufgehoben.
6. § 14 Abs. 6 letzter Satz wird aufgehoben.
7. Nach § 15 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Zeiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 11 angerechnet werden.“
8. In § 17 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 16a der Wiener Stadtverfassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 der Wiener Stadtverfassung)“ ersetzt.
9. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Entsendung des Beamten
§ 17a. (1) Der Beamte kann auf seinen Antrag oder mit seiner Zustimmung
1. zur Ausbildung oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration tätig ist, oder
2. zur Aus- und Fortbildung für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers
entsendet werden.
(2) Die Entsendung gilt als Dienstzuteilung. Für die Dauer der Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte im Zusammenhang mit der Entsendung Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen an die Gemeinde Wien abzuführen.
(4) Abs. 3 gilt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Bei einem Verzicht gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 24a der Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien.“
10. In § 25 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 27 und 28“ durch den Ausdruck „§ 28“ ersetzt.
11. § 27 samt Überschrift lautet:
„Teilzeitbeschäftigung
§ 27. (1) Die Arbeitszeit des Beamten kann auf Antrag bis auf die Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Beschäftigung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist insbesondere unzulässig, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer vom Beamten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest gleichwertigen Dienstposten verwendet werden könnte.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird – ausgenommen im Fall des § 29 Abs. 4 –
1. für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder
2. bis zum Schuleintritt eines Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört,
wirksam.
(3) Für einen Beamten dürfen die Zeiträume der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 2 insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Eine Verkürzung dieser Frist ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(5) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6) Der Beamte darf während der Teilzeitbeschäftigung keine weitere Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und für eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden ist.
(7) Der Beamte darf über die für ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter mit voller Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen Dienstleistung ist, soweit dadurch die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.“
12. § 28 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 sind anzuwenden.“
13. § 29 samt Überschrift lautet:
„Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
§ 29. (1) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 27 und 28 verfügen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 endet vorzeitig durch
1. eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28,
2. einen Karenzurlaub gemäß §§ 53 oder 55 oder
3. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
In den Fällen der Z 2 endet auch die Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 vorzeitig.
(3) Zeiten, um die sich durch Abs. 1 oder 2 eine ursprünglich gemäß § 27 vorgesehene Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 gewahrt.
(4) Bruchteile eines Jahres, die durch Abs. 3 oder durch § 27 Abs. 2 Z 2 entstehen, können bei einer neuerlichen Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.“
14. § 30 Abs. 3 lautet:
„(3) §§ 27 bis 29 gelten für den in Abs. 1 genannten Beamten mit der Maßgabe, daß sich die Zeiträume gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 bis zum Ablauf des Schuljahres verlängern.“
15. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.“
16. § 44 lautet:
„§ 44. Bei einem Beamten, dem gemäß § 58 oder § 60 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Diensteinkommens (§ 38) nicht ein.“
17. § 46 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Ist in einem Urlaubsjahr ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 bis 4 in dem Verhältnis, das der Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.“
18. In § 46 Abs. 7 wird die Wortfolge „gemäß § 27 oder § 28 herabgesetzte“ aufgehoben.
19. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:
„Freijahr
§ 52a. (1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muß mit einem 1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr – beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muß Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub bis zu drei Monaten oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.“
20. An die Stelle des § 56 Abs. 1 bis 3 treten folgende Abs. 1 bis 6:
„(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Ein Karenzurlaub im öffentlichen Interesse darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission gewährt werden. Soll ein solcher Karenzurlaub zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber gewährt werden, so darf diese Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich der (künftige) Dienstgeber schriftlich verpflichtet, auf die Dauer dieses Karenzurlaubes der Gemeinde Wien einen Betrag von 50% derjenigen Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 7 der Besoldungsordnung 1994 und gemäß Abs. 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995 zu entrichten hat, zu leisten. § 17 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Für einen Beamten dürfen Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht im öffentlichen Interesse gewährt wurden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub, der nicht zur Begründung eines Dienstverhältnisses gewährt worden ist, endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
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(6) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen.“
21. Der bisherige § 56 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
22. § 57 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
§ 57. (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr – von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr – im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten
1. gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist der Beamte im Fall der Z 1 innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des gemäß § 6a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zuständigen Organes und im Fall der Z 2 innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten oder, wenn dies nicht möglich ist, mit seiner Zustimmung auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in Z 1 und 2 genannten Umstände zutrifft. Verweigert der Beamte, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, seine Zustimmung und gilt für ihn Z 1, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.“
23. In § 58 wird der Ausdruck „im Nationalrat“ durch die Wortfolge „im Nationalrat, im Europäischen Parlament“ ersetzt.
24. In § 60 Abs. 3 wird der Ausdruck „beim Bürgermeister“ aufgehoben und folgender Satz angefügt:
„Eine Beurlaubung von mehr als einem Monat bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.“
25. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 63a. (1) Der Beamte, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt und auch nicht disziplinär verfolgt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.“
26. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1. das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
2. dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen erscheint.“
27. In § 68 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2 und Abs. 2“ ersetzt.
28. § 69 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Der Beamte des Ruhestandes, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, hat sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihm zumutbar ist, mitzuwirken. Leistet der Beamte des Ruhestandes diesen Anordnungen keine Folge, ohne daß begründete Hindernisse entgegenstehen, so ist sein Ruhebezug auf die Dauer der Säumnis, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, stillzulegen.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes die Dienstfähigkeit wieder erlangt, so kann die gemeinderätliche Personalkommission seine Wiederverwendung verfügen. Diese Verfügung ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Die Verfügung der Wiederverwendung wird, wenn der Bescheid spätestens am 15. eines Monats zugestellt worden ist, mit dem darauffolgenden Monatsersten, sonst mit dem übernächsten Monatsersten wirksam. Mit dem Wirksamwerden der Verfügung wird der Beamte des Ruhestandes wieder Beamter des Dienststandes.“
29. § 70 wird aufgehoben.
30. In § 74 Z 2 wird der Ausdruck „die Strafe“ durch den Ausdruck „die ganze Strafe“ ersetzt.
31. In § 84 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „zwei Beisitzern (je einem Stellvertreter)“ jeweils durch die Wortfolge „einem Beisitzer (einem Stellvertreter)“ ersetzt.
32. In § 84 Abs. 5 wird der Ausdruck „Disziplinarverfahren“ jeweils durch die Wortfolge „Verfahren nach diesem Abschnitt“ ersetzt.
33. In § 85 Abs. 3 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „zwei Beisitzern (je einem Stellvertreter)“ jeweils durch die Wortfolge „einem Beisitzer (einem Stellvertreter)“ ersetzt.
34. In § 86 Abs. 5 Z 5 wird der Ausdruck „§ 57 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 57 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
35. In § 110 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“ ersetzt.
36. § 114 lautet:
„§ 114. Auf den Beamten, dessen bestehendes Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 1998 begonnen hat und der am 30. April 1998 Beamter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas II L war, sind § 14 Abs. 1 Z 8 und gegebenenfalls die Anlage 1 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt für den Beamten, der nach dem 30. April 1998 angestellt wird, wenn er am 30. April 1998 und sodann ununterbrochen bis zur Anstellung Bediensteter der Verwendungsgruppe A oder einer der Verwendungsgruppen des Schemas IV L nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 war.“
37. Nach § 115a werden folgende §§ 115b bis 115d eingefügt:
„§ 115b. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze gemäß § 27 Abs. 3 anzurechnen.
§ 115c. (1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 56 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 56 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 56 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 56 Abs. 4 anzurechnen.
§ 115d. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beamte, der am 1. August 1997 Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung:
,(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil
1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
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2. ein weiterer Verbleib auf dem Dienstposten wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten des Beamten und der freien Ausübung seines Mandates erwarten läßt oder
3. seine Tätigkeit als Mandatar und der Umfang seiner politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf seinem Dienstposten unvereinbar ist,
so ist der Beamte auf einen seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertigen, zumutbaren Dienstposten zu versetzen, auf den keiner der in den Z 1 bis 3 genannten Umstände zutrifft. Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch auf einen seiner bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertigen Dienstposten versetzt werden.‘ “
38. Die Anlage 1 zur Dienstordnung 1994 lautet:
,,Anlage 1
(zu § 14 Abs. 1 Z 8)
Das Höchstausmaß für die Anrechnung der Zeit des Studiums gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 beträgt
1. sechs Jahre für Ärzte, Ärztliche Direktoren, Ärztliche Abteilungs-(Instituts-)Vorstände, den Ärztlichen Leiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes, Physikatsärztinnen und Direktions-(Betriebs-)Ärzte,
2. fünfeinhalb Jahre für Tierärzte,
3. fünf Jahre für Beamte des höheren technischen Dienstes, Beamte der Feuerwehr im höheren Dienst, Beamte des höheren Forstdienstes und Psychologinnen,
4. viereinhalb Jahre für Apothekerinnen sowie für Lehrerinnen und Leiterinnen einer Unterrichtsanstalt der Verwendungsgruppe L 1,
5. vier Jahre für Beamte der übrigen Beamtengruppen der Verwendungsgruppe A.“
Artikel II
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt keine Kinderzulage.“
2. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,“ der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.“
4. § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Tages, bei Tod mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.“
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994.
(8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf den Monatsbezug für folgende Zeiten wirksam:
1. Präsenz- und Zivildienst oder gleichartiger Dienst (Abs. 6),
2. Außerdienststellung (Abs. 7),
3. eigenmächtiges und unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst oder Haft wegen eines strafgerichtlich zu ahndenden Verhaltens und
4. Karenzurlaub.“
6. § 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.“
7. In § 7 Abs. 1 vierter Satz wird der Ausdruck „§ 28 der Dienstordnung 1994“ durch den Ausdruck „§§ 27 und 28 der Dienstordnung 1994“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:
„3a. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,“
9. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.“
10. § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
11. Dem § 15, dessen bisheriger Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Erfüllt der Beamte die Voraussetzungen für eine Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe, für eine Überreihung in eine Beamtengruppe, mit der ein höherer Monatsbezug verbunden ist, oder für eine Beförderung und unterbleibt diese Ernennung aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so kann er rückwirkend überstellt, überreiht oder befördert werden. Gleiches gilt, wenn gegen einen solchen Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist und das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.“
12. Dem § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einem Beamten der Feuerwehr, der sich zur Hintanhaltung einer größeren Allgemeingefährdung bewußt einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt, dabei einen Dienstunfall (Dienstunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.“
13. An die Stelle des § 39 Abs. 2 letzter Satz treten folgende Sätze:
„Scheidet der Beamte nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus und hat er zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm beim Ausscheiden aus dem Dienststand oder im Fall seines Todes an die Verlassenschaft ausgezahlt werden. Bei einem Beamten, der das 55. Lebensjahr vollendet hat und gemäß § 68 Abs. 2 Z 4 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung des zweiten Satzes das 60. Lebensjahr im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.“
14. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschriften eingefügt:
„Sonderbestimmungen für das Freijahr
§ 40a. (1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 52a der Dienstordnung 1994 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 6 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.
(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren; dies gilt nicht für die Zeit, während der der Beamte gemäß § 52a Abs. 6 Z 1 der Dienstordnung 1994 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) gemäß § 52a Abs. 8 oder 9 der Dienstordnung 1994 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuß ist gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung
§ 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25%.
(2) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so erhöht sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat den dadurch entstandenen Übergenuß gemäß § 9 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, so vermindert sich die Kürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25% nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(4) Das Diensteinkommen des Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25% zu kürzen.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 6 Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf Nebengebühren gemäß § 34 und § 35 Abs. 2 nicht anzuwenden.“
15. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „dienstentsagenden“ durch den Ausdruck „austretenden“ ersetzt.
16. In § 42 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“ ersetzt.
17. § 46 lautet:
„§ 46. (1) Auf die Teilzeitbeschäftigung, die gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 7 Abs. 1 vierter Satz in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für den Karenzurlaub, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt § 7 Abs. 2 Z 3a nicht.“
Artikel III
Die Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand dauernd erwerbsunfähig ist. Dauernd erwerbsunfähig im Sinn dieser Bestimmung ist der Beamte nur dann, wenn er infolge von Krankheit, anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.“
2. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Fallen in die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien Zeiten
1. einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung oder
2. eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist,
so ist der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebende ruhegenußfähige Monatsbezug noch mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 5 ergibt.
(5) Der gemäß Abs. 4 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
1. Die in Abs. 4 Z 1 genannten Zeiten sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug herabgesetzt war, die in Abs. 4 Z 2 genannten Zeiten sind nicht und die übrigen Zeiten der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 im vollen Ausmaß zu zählen; dabei ist § 6 Abs. 3 außer acht zu lassen. Die Summe dieser Zeiten ist in Monaten auszudrücken.
2. Die Anzahl der sich gemäß Z 1 ergebenden Monate ist durch die Anzahl der Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu teilen.
Der sich aus Z 2 ergebende Quotient, der auf vier Dezimalstellen zu runden ist, ist der Faktor.
(6) Abs. 4 und 5 gelten nicht, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit des Beamten unter Außerachtlassung der in Abs. 4 und in § 6 Abs. 1 Z 4 genannten Zeiten für einen Ruhegenuß im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“
3. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gemäß § 56 der Dienstordnung 1994 in der ab 1. Mai 1998 geltenden Fassung und der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist, zählt auf die ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien zur Hälfte.“
4. § 11 Z 4 wird aufgehoben. Die bisherigen Z 5 und 6 werden zu Z 4 und 5.
5. § 13 samt Überschrift wird aufgehoben.
6. In § 21 Abs. 11 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,“ der Ausdruck „dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,“ eingefügt.
7. § 21 Abs. 11 Z 6 lautet:
„6. die Pauschalvergütung, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986.“
8. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.“
9. § 25 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben. Die bisherige Z 3 wird zu Z 2.
10. § 27 samt Überschrift wird aufgehoben.
11. In § 30 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.“
12. In § 59 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „der Ablösung gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 oder“ aufgehoben.
13. Nach § 60 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 3 Abs. 1 oder § 73 Abs. 2 besteht, ist auch die ab Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Zeit eines Dienstverhältnisses, eines Dienstes oder einer Ausbildung mitzuberücksichtigen, die den in Abs. 2 und 3 genannten Dienstverhältnissen, Diensten oder Ausbildungen entsprechen und die von einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem anderen Mitgliedstaat dieses Abkommens absolviert worden ist; die Obergrenzen des Abs. 2 Z 5 bis 7 sind zu beachten. Beträgt die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ohne diese Zeiten weniger als 15 (§ 3 Abs. 1) oder zehn Jahre (§ 73 Abs. 2), so gebührt der Ruhegenuß in einem entsprechend verminderten Ausmaß.“
14. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Wird der Bemessungsbescheid später als fünf Jahre nach dem Beginn des Dienstverhältnisses rechtskräftig, so bildet das dem Beamten für den Monat, in dem die Rechtskraft des Bemessungsbescheides eintritt, gebührende Gehalt einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 gilt, 11,75% der Bemessungsgrundlage, sonst 10,25% der Bemessungsgrundlage.“
15. In § 63 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abfertigung, Ablöse oder Abfindung“ durch die Wortfolge „Abfertigung oder Abfindung“ ersetzt.
16. In § 64 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „sieben“ durch die Zahl „10,25“ ersetzt.
17. § 69 Abs. 2 lautet:
„(2) Für den Beamten, der vor dem 1. Mai 1998 reaktiviert worden ist, beträgt der besondere Pensionsbeitrag abweichend von § 64 Abs. 2 7% der Bemessungsgrundlage.“
18. § 69 Abs. 3 wird aufgehoben.
19. In § 74 Abs. 2 wird das Datum „1. Mai 1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“ ersetzt.
Artikel IV
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 17a der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, gilt auch für den Vertragsbediensteten.“
2. In § 14 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 16a der Wiener Stadtverfassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 der Wiener Stadtverfassung)“ ersetzt.
3. § 17 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. §§ 20 und 21 der Besoldungsordnung 1994 nur für den Vertragsbediensteten gelten, der ausschließlich deswegen keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, hat, weil er die Anwartschaft nicht erfüllt; eine Teilzeitbeihilfe ist auf die Leistungen gemäß §§ 20 und 21 der Besoldungsordnung 1994 anzurechnen;“
4. In § 18 wird der Ausdruck „§§ 14 und 15“ durch den Ausdruck „§§ 14, 15 und 114“ ersetzt.
5. In § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „18 Monaten“ durch den Ausdruck „zwölf Monaten“ ersetzt.
6. § 23 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Ist in einem Urlaubsjahr ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 2 bis 5 in dem Verhältnis, das der Dauer des Karenzurlaubes oder des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht.“
7. In § 23 Abs. 8 wird der Ausdruck „teilzeitbeschäftigten“ aufgehoben.
8. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:
„Freijahr
§ 30a. (1) Der Vertragsbedienstete, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst einer Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muß mit einem 1. Jänner oder 1. Juli – bei dem in § 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr – beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muß Vollbeschäftigung bestehen.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für
1. kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,
2. Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und
3. eine Nebenbeschäftigung, die schon unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.
(7) Die Rahmenzeiten (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub bis zu drei Monaten oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,
2. einen Karenzurlaub von mehr als drei Monaten oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
3. die Auflösung des Dienstverhältnisses.
Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.
(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.“
9. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1 wird, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt.
(3) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission.
(4) Für einen Vertragsbediensteten dürfen Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht im öffentlichen Interesse gewährt werden, insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Gleichartige Karenzurlaube, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.“
10. § 35 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
§ 35. §§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.“
11. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:
„Verhalten bei Gefahr
§ 40a. (1) Der Vertragsbedienstete, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreichen kann, außer die Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete einer Feuerwehr oder eines sonstigen Katastrophenschutzdienstes.“
12. In § 46 wird der Ausdruck „die Strafe“ durch den Ausdruck „die ganze Strafe“ ersetzt.
13. § 59 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen für den Karenzurlaub
§ 59. (1) Auf den Karenzurlaub, der gemäß § 34 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, ist § 34 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Zeiten von Karenzurlauben, die gemäß § 34 in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen gemäß § 34 Abs. 4 anzurechnen.“
14. § 63 Z 3 wird aufgehoben. Die bisherige Z 4 wird zu Z 3.
15. In § 64 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 1996“ durch das Datum „1. Jänner 1998“ ersetzt.
Artikel V
Das Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 52/1995, wird wie folgt geändert:
In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt nicht, solange dem Beamten gemäß § 38 Abs. 5 letzter Satz der Besoldungsordnung 1994 Nebengebühren fortgezahlt werden.“
Artikel VI
Das Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 15/1998, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Beamte hat von den bezogenen, für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der für den Beamten, für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 11,75% dieser Nebengebühren, sonst 10,25% dieser Nebengebühren beträgt.“
Artikel VII
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 9, Art. II Z 6 und 13, Art. III Z 1 und 14, Art. IV Z 1 und Art. VI mit 1. Jänner 1998;
2. Art. I Z 1 bis 8, 10 bis 30, 32 und 34 bis 38, Art. II Z 1 bis 5, 7 bis 12 und 14 bis 17, Art. III Z 2 bis 13 und 15 bis 19, Art. IV Z 2 bis 15 und Art. V mit 1. Mai 1998;
3. Art. I Z 31 und 33 mit 1. Juli 1998.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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