Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 12. März 199818. Stück
18. Verordnung:Schlachthauszwang; Aufhebung

18.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien mit der der Schlachthauszwang
aufgehoben wird
Auf Grund des § 39 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:
§ 1. Der mit Ministerialverordnung RGBl. Nr. 248/1850, mit dem Landesgesetz, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogtum unter der Enns Nr. 20/1873, mit den Erlässen der k.k. n.ö. Statthalterei, Z: 29031/1887, Z: 71291/1888, Z: 69961/1891 und Z: 77183/1891, sowie mit den Erlässen der k.k. Bezirkshauptmannschaften Hernals und Sechshaus, Z: 79817/1886, Z: 49345/1887 und Z: 59299/
1888, angeordnete Schlachthauszwang für Großhornvieh für den 1. bis 20. Bezirk wird aufgehoben.
§ 2. Der mit Magistratskundmachung vom 4. Februar 1923, MA 42 – 96/23, angeordnete Schlachthauszwang für Schweine wird aufgehoben.
§ 3. Der mit Magistratskundmachung vom 5. Juni 1924, Verordnungsblatt des Wiener Magistrats Nr. VII/1924, Seite 50, angeordnete Schlachthauszwang für Stechvieh wird aufgehoben.
§ 4. Der mit Satzung des Reichsstatthalters in Wien über den Benutzungszwang öffentlicher Schlachthäuser bei Einhuferschlachtungen, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 138/1943, angeordnete Schlachthauszwang für Einhufer wird aufgehoben.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Svihalek
amtsführender Stadtrat
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